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   OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08   

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OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08 (https://dejure.org/2011,5742)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 (https://dejure.org/2011,5742)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juli 2011 - 20 W 14/08 (https://dejure.org/2011,5742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens - Angemessenheit der den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG; AktG § 327f
    Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens unter Berücksichtigung des Atomausstiegs im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    (1) Der Antragsteller Ziffer 25) verwies auf das in dem vor dem Senat unter 20 W 2/08 geführten Verfahren vorgelegte Privatgutachten eines Wirtschaftsprüfers und die dortigen Bezugnahmen auf die Studien des D. A. (DAI); danach seien höchstens Überrenditen von 1 bis 2% vertretbar (Bl. 575 f.).

    Die Nachreichung der Bescheinigungen im Beschwerdeverfahren war zulässig; insbesondere stehen ihr Verspätungsvorschriften nicht entgegen, da das Verfahren hierdurch nicht verzögert wurde.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 81].).

    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215].) Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256].) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].) Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.

    (1) Im Allgemeinen ist bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].) Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]; zuletzt OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 106].).

    Investitionen sind nicht nur zum Ausbau, sondern auch zum Erhalt einer Marktstellung erforderlich.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 173].).

    Sie werden vielmehr gegenüber dem Vorgehen nach den Empfehlungen des IDW S1 2000 im KPMG-Gutachten insoweit besser gestellt, als persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner nur in Bezug auf den zur Ausschüttung gestellten Teil der Überschüsse berücksichtigt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 184].) Die generelle Kritik einzelner Antragsteller (Bl. 109) an der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner greift nicht durch, da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 147]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54].) Dahinstehen kann, ob die im KPMG-Gutachten angesetzten Steuersätze - entsprechend dem zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahren und den Empfehlungen des IDW(IDW S1 2005, Rn. 39.)auf der Ertragseite von 17, 5% bzw. bei den Kapitalisierungszinssätzen 35% - von den tatsächlichen Grenzsteuersätzen der übrigen Aktionäre abweichen; diese Abweichung ist angesichts der notwendigen Typisierung nicht zu beanstanden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].).

    (1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.).

    Trotz des theoretisch denkbaren Ausgleichs von Chancen und Risiken der unternehmerischen Tätigkeit gebietet die Risikoaversion der Marktteilnehmer, das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abzugelten.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 202].) Die hier im Rahmen des KPMG-Gutachtens durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie, dazu unten (1)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, dazu unten (2)).

    (1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Marktrisikoprämie bei der Anwendung des IDW S1 2005 im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO mit 5, 5% anzusetzen.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 220]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 177].) In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige festgestellt, dass bei der gutachterlichen Bewertung anhand der Vorgaben des IDW S1 2005 im Regelfall dieser Wert angesetzt werde (GA S. 142).

    (1.2) Bei der Marktrisikoprämie nach IDW S1 2005 handelt es sich um einen Nachsteuerwert, der grundsätzlich über dem korrespondierenden Vorsteuerwert liegt.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 266].) IDW S1 2005 empfiehlt - für die hier gebotene Nachsteuerbetrachtung (dazu oben b) gg)) - im Gegensatz zur Vorfassung des IDW S1 2000 nicht die Anwendung des CAPM in seiner Standardform, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM, sofern - wie hier - im Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 230 bis 232]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 259].) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass es die empirisch beobachtbaren Aktienrenditen bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 217] m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 268 f.].).

    Die Unternehmensbewertung muss sich aber nicht nach derjenigen Methode richten, welche zum höchsten Wert führt.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 217] m.w.N.) Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Tax-CAPM nicht unumstritten ist; er vermag aber nicht festzustellen, dass das Tax-CAPM durch empirische Erkenntnisse widerlegt wäre.(Vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 95.) Fehl geht demgegenüber der Hinweis des Antragstellers Ziffer 25) auf das in dem unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Verfahren vorgelegte Privatgutachten sowie auf die bereits dort in Bezug genommene Studie des DAI; insoweit kann auf die veröffentlichte Entscheidung des Senats im dortigen Verfahren verwiesen werden.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 206 f. und 224].) Der Sachverständige hat die Eignung des Tax-CAPM jedenfalls nicht in Zweifel gezogen (GA S. 140 ff., Bl. 803).

    Eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie ist angesichts der Vielzahl der bei einer empirischen Untersuchung zu klärenden Fragen zu den maßgeblichen Zeitrahmen und zu den zu berücksichtigenden Papieren(Dazu gehören auch die in der mündlichen Verhandlung (Bl. 803) angesprochenen steuerrechtlichen Aspekte.) auch im Lichte jüngerer Veröffentlichungen(Vgl. Knoll/Wala/Ziemer, BewertungsPraktiker 1/2011, 2 ff. und Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff.) weiterhin nicht möglich.(OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176].) Dem derzeit noch unentschiedenen Streit in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur über die arithmetische oder geometrische Mittelung ist bei dem vom Senat angenommenen Wert durch die Ansiedelung in der Mitte der vom Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW empfohlenen Bandbreite zwischen 5, 0 und 6, 0%(IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71.) grundsätzlich Rechnung getragen.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [229 und 231]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 189, 196 und 247].) Die vorgenannte Empfehlung besteht trotz des andauernden Meinungsstreits fort.

    (2.1.1) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.(Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f..) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.(Vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133.) Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.(Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 309; Spremann, Valuation, S. 136.) Dies bedeutet, dass der im Rahmen des (Tax-)CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert ist.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können zwar der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst, aber auch derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; ebenso Spremann, Valuation, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129.).

    (2.1.3) Zwar lässt sich die fehlende Eignung nicht schon anhand der statistischen Gütewerte(Dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 245 ff.].) feststellen, da weder das bei der Berechnung erreichte Bestimmtheitsmaß r 2 noch der erreichte t-Wert bekannt sind.Unabhängig von den im Rahmen der Berechnungen der KPMG erreichten statistischen Gütewerten lässt sich aber bereits anhand der vom Sachverständigen ermittelten Daten zum Börsenhandel der Aktie der Antragsgegnerin Ziffer 2) feststellen, dass ein aufgrund der historischen Kurse der Aktie der Antragsgegnerin Ziffer 2) errechneter "raw beta" wegen des geringen Handels mit Aktien der Antragsgegnerin Ziffer 2) für eine Betaschätzung ungeeignet ist.

    Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]; vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66; Dörschell/Franken/Schulte, Kapitalkosten 2010 für die Unternehmensbewertung, S. 49.) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerinnen zum Handelsvolumen der Aktie der Antragsgegnerin Ziffer 2) im Zeitraum vom 26.08.2002 bis zum Tag vor dem Bewertungsstichtag (14.04.2003) (vgl. Bl. 294 nebst Anlage 6 zum Schriftsatz vom 14.05.2005, Bl. 664) wurde der ohnehin nur geringe Streubesitz lediglich an 74 von 167 Börsentagen überhaupt gehandelt, wobei zwar an sechs Tagen mehr als 1.000 Stück, an 37 Handelstagen aber nur zwischen einem und 100 Stück und im Durchschnitt an jedem Handelstag nur 157 Aktien gehandelt wurden.

    Es ist indessen nicht ersichtlich, warum sich der Mehrheitsaktionär sein aufgrund seines Beteiligungsumfangs entsprechend höheres unternehmerisches Risikos auch aus Sicht der außenstehenden Aktionäre nicht durch einen Risikozuschlag abgelten lassen sollte; allein die Beherrschung eines Unternehmens senkt zudem das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 170 bis 173]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255].).

    Daraus ermittelte die KPMG nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos der Vergleichsunternehmen(Zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos beim Betafaktor vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272].) einen Betafaktor der unverschuldeten Unternehmen ("unleveraged raw beta") von durchschnittlich 0, 03. In ihrem Rechenmodell verwendete KMPG jedoch nicht diesen, sondern einen durch weitere Rechenschritte - im Zweifel durch anteilige Berücksichtigung des Risikos des Marktportfolios - korrigierten Wert ("adjusted beta")(Zur Adjustierung von Betafaktoren vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 178].) von 0, 32 (vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008).

    (3.1) Zunächst ist zu bedenken, dass bei der Bestimmung des Wachstumsabschlags nicht schematisch auf das erwartete Durchschnittswachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann, weil sich dieses aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen speist und dadurch Einbrüche einzelner Unternehmen mit Zuwächsen bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 288].).

    a) Zur Bestimmung des Börsenwerts der Aktien der Antragsgegnerin Ziffer 2) ist nicht auf den Tageskurs am Bewertungsstichtag 15.04.2003 oder auf den höchsten erreichten Kurs (Bl. 120), sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der auf den Bewertungsstichtag bezogen ist.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 98].).

    b) Dieser Durchschnittskurs errechnet sich dabei grundsätzlich aus dem nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag (Bl. 120, 188, 229 f.), sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Danach ist nicht auf den Betrag von 429, 74 Euro abzustellen, der sich als Durchschnittskurs einer Referenzperiode von drei Monaten ergibt, die am Bewertungsstichtag (15.04.2003) endet (GA S. 132), sondern auf den nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Daraus errechnet sich ein Durchschnittskurs von 355, 17 Euro (GA S. 132).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    Da die Antragsgegnerin Ziffer 2) keinem Gewinnabführungs-, sondern nur einem isolierten Beherrschungsvertrag unterliegt, können die außenstehenden Aktionäre an den im Unternehmen erwirtschafteten, an die Anteilseigner ausschüttbaren Erträgen partizipieren, soweit sie die Garantiedividende übersteigen.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 92].).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]; zuletzt OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 106].).

    Die außenstehenden Aktionäre, die sich im Zuge des Abschlusses eines Unternehmensvertrages nicht für die Abfindung nach § 305 AktG, sondern für den Ausgleich nach § 304 AktG entschieden haben, sind vor einer Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin Ziffer 2) infolge der vertraglichen Beherrschung, insbesondere vor einer "Auszehrung" der Gesellschaft, nicht geschützt.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 103 f.].).

    Zu Unrecht berufen sich einzelne Antragsteller (Bl. 150, 151, 232) insoweit auf das Gebot, die Antragsgegnerin Ziffer 2) "stand-alone" zu bewerten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 100].) Maßgeblich für die Prognose der künftigen Erträge ist nicht die fiktive Planung eines unabhängigen Unternehmens, sondern die tatsächliche Planung der Antragsgegnerin Ziffer 2) als Unternehmen, das von der Antragsgegnerin Ziffer 1) vertraglich beherrscht wird.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95].).

    Sie werden vielmehr gegenüber dem Vorgehen nach den Empfehlungen des IDW S1 2000 im KPMG-Gutachten insoweit besser gestellt, als persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner nur in Bezug auf den zur Ausschüttung gestellten Teil der Überschüsse berücksichtigt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 184].) Die generelle Kritik einzelner Antragsteller (Bl. 109) an der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner greift nicht durch, da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 147]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54].) Dahinstehen kann, ob die im KPMG-Gutachten angesetzten Steuersätze - entsprechend dem zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahren und den Empfehlungen des IDW(IDW S1 2005, Rn. 39.)auf der Ertragseite von 17, 5% bzw. bei den Kapitalisierungszinssätzen 35% - von den tatsächlichen Grenzsteuersätzen der übrigen Aktionäre abweichen; diese Abweichung ist angesichts der notwendigen Typisierung nicht zu beanstanden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].).

    Der aus den historischen Kursdaten der Aktie der Antragsgegnerin Ziffer 2) errechnete "raw beta" ist zur Prognose des künftigen Betafaktors nicht geeignet; damit erscheint auch ein aus diesem Wert abgeleiteter adjustierter Betafaktor(Zur Adjustierung von Betafaktoren vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 178].) ungeeignet.

    Der Sachverständige hat im Zeitraum eines Jahrs vor der Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002(Vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums für die Bestimmung der Messperiode OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 168].) sogar nur einen Handel mit Aktien der Antragsgegnerin Ziffer 2) an 58 von 253 Börsentagen (entspricht 22, 9%) bei einem durchschnittlichen Handelsvolumen von 62 Stück je Handelstag festgestellt (GA S. 132).

    Zwar werden Korrekturverfahren vorgeschlagen, welche die Aussagekraft von historisch ermittelten Betafaktoren bei geringem Handelsvolumen verbessern sollen, etwa die Entnahme der Stichproben an den Tagen, an denen tatsächlich Handelstätigkeit festzustellen ist; dass die Beeinträchtigungen der Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren auf diese Weise beseitigt werden können, ist aber nicht gesichert.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 169] m.w.N.).

    Es ist indessen nicht ersichtlich, warum sich der Mehrheitsaktionär sein aufgrund seines Beteiligungsumfangs entsprechend höheres unternehmerisches Risikos auch aus Sicht der außenstehenden Aktionäre nicht durch einen Risikozuschlag abgelten lassen sollte; allein die Beherrschung eines Unternehmens senkt zudem das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 170 bis 173]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255].).

    Daraus ermittelte die KPMG nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos der Vergleichsunternehmen(Zur Berücksichtigung des Kapitalstrukturrisikos beim Betafaktor vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272].) einen Betafaktor der unverschuldeten Unternehmen ("unleveraged raw beta") von durchschnittlich 0, 03. In ihrem Rechenmodell verwendete KMPG jedoch nicht diesen, sondern einen durch weitere Rechenschritte - im Zweifel durch anteilige Berücksichtigung des Risikos des Marktportfolios - korrigierten Wert ("adjusted beta")(Zur Adjustierung von Betafaktoren vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 178].) von 0, 32 (vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008).

    Die Nichtberücksichtigung von Unternehmen, deren Betafaktor nur ein geringes Bestimmtheitsmaß aufweist, hat nicht den Ansatz zu niedriger Betafaktoren zur Folge, sondern dient der Plausibilitätskontrolle.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 177].) Dabei ist zu bedenken, dass die Betafaktoren der ausgeschiedenen Unternehmen schon vor ihrer Bereinigung um das Kapitalstrukturrisiko einen Wert zwischen 0, 11 und -0,13 aufwiesen, also nahe Null oder sogar negativ waren (vgl. Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008; ähnlich verhielt es sich bei den von der KPMG betrachteten, bei Zusammenstellung der Peer Group aber ausgeschiedenen Unternehmen mit Betafaktoren zwischen 0, 12 und -0,06, vgl. Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008).

    Ein Betafaktor von Null oder gar unter Null unterstellt, dass das unternehmensspezifische Risiko demjenigen eines (quasi) risikofreien Wertpapiers entspricht oder gar darunter liegt; eine solche Annahme widerspricht regelmäßig den tatsächlichen Gegebenheiten (dazu oben (2.1) (2.1.4)).(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 177].).

    In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].).

    a) Zwar kann die Forderung einiger Antragsteller nach Berücksichtigung der Garantiedividende bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung der übrigen Aktionäre nicht per se abgelehnt werden.(Vgl. zur Bedeutung des Barwerts der Garantiedividende für die Bemessung der Abfindung im Fall eines auf einen Unternehmensvertrag folgenden Squeeze-Out OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 243-250].).

    Da es sich bei dem festen Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG um einen Bruttowert handelt, ist die Garantiedividende in einen Nettowert umzurechnen, wenn man zu einem Wert gelangen will, der dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens vergleichbar ist.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252].) Folgerichtig ist dabei der in der Ertragswertberechnung verwendete typisierte Steuersatz für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner von 35% zu verwenden.

    bb) Dieser Betrag ist mit einem Mischsatz zwischen den risikoadjustierten vollen Kapitalisierungszinssätzen und dem (quasi) risikofreien Basiszinssatz nach Steuern zu diskontieren, um der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung zu tragen.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254].) Dabei errechnet sich ein Barwert je Aktie, der deutlich unter 396, 50 Euro liegt.

    Würde man anstelle der Nachsteuerzinssätze mit Vorsteuerzinssätzen rechnen, ergäben sich noch geringere Barwerte.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 255].).

    b) Dieser Durchschnittskurs errechnet sich dabei grundsätzlich aus dem nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag (Bl. 120, 188, 229 f.), sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Danach ist nicht auf den Betrag von 429, 74 Euro abzustellen, der sich als Durchschnittskurs einer Referenzperiode von drei Monaten ergibt, die am Bewertungsstichtag (15.04.2003) endet (GA S. 132), sondern auf den nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Daraus errechnet sich ein Durchschnittskurs von 355, 17 Euro (GA S. 132).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin Ziffer 1) übertragen wurden (übrige Aktionäre), haben zwar nach §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft.(BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Singhof in Spindler/Stilz, § 327b Rn. 4; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 5.) Das Gericht hat aber nach § 327f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.

    Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde in diesem Verfahren als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.

    (1) Fehl geht die von einigen Antragstellern in erster Instanz vertretene Auffassung, das zeitliche Zusammenfallen von Übertragungsbericht und Prüfungsbericht schließe eine ordnungsgemäße Prüfung nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG aus.(Vgl. BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 26].).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]; zuletzt OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 106].).

    Sie werden vielmehr gegenüber dem Vorgehen nach den Empfehlungen des IDW S1 2000 im KPMG-Gutachten insoweit besser gestellt, als persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner nur in Bezug auf den zur Ausschüttung gestellten Teil der Überschüsse berücksichtigt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 184].) Die generelle Kritik einzelner Antragsteller (Bl. 109) an der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner greift nicht durch, da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 147]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54].) Dahinstehen kann, ob die im KPMG-Gutachten angesetzten Steuersätze - entsprechend dem zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahren und den Empfehlungen des IDW(IDW S1 2005, Rn. 39.)auf der Ertragseite von 17, 5% bzw. bei den Kapitalisierungszinssätzen 35% - von den tatsächlichen Grenzsteuersätzen der übrigen Aktionäre abweichen; diese Abweichung ist angesichts der notwendigen Typisierung nicht zu beanstanden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].).

    (1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.).

    Trotz des theoretisch denkbaren Ausgleichs von Chancen und Risiken der unternehmerischen Tätigkeit gebietet die Risikoaversion der Marktteilnehmer, das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abzugelten.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 202].) Die hier im Rahmen des KPMG-Gutachtens durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie, dazu unten (1)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, dazu unten (2)).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    Diese bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 261].) Der Senat wendet hier allerdings IDW S1 nicht in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S1 2000), sondern in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 2005) an.

    (1) Greift das Gericht bei der gerichtlichen Überprüfung der Ertragswertberechnung im Spruchverfahren auf die Erkenntnisquelle des IDW S1 zurück, wird es in der Regel nicht die im Bewertungsstichtag aktuelle Fassung, sondern den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungsfindung aktuellen Stand berücksichtigen, da die aktuellere Expertenauffassung grundsätzlich geeigneter erscheint, das Bewertungsziel der Ermittlung des objektiven Unternehmenswerts zu erreichen, als ältere Fassungen.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 262].) Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Anwendung der aktuelleren Expertenauffassung im konkreten Fall zu unangemessenen Ergebnissen führen würde, insbesondere wenn und soweit die Änderungen gegenüber den Vorfassungen lediglich der Anpassung an eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen diente, die zum Bewertungsstichtag noch gar nicht eingetreten war.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263].).

    Die Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 2008 auf einen Bewertungsstichtag im Jahr 2003 scheidet indessen aus, weil die Überarbeitung des IDW S1 2008 wesentlich der Anpassung an die Änderung der (steuer-) rechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmensteuerreform diente, deren Inhalte im Jahr 2003 noch nicht absehbar waren.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 273].).

    (1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Marktrisikoprämie bei der Anwendung des IDW S1 2005 im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO mit 5, 5% anzusetzen.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 220]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 177].) In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige festgestellt, dass bei der gutachterlichen Bewertung anhand der Vorgaben des IDW S1 2005 im Regelfall dieser Wert angesetzt werde (GA S. 142).

    (1.2) Bei der Marktrisikoprämie nach IDW S1 2005 handelt es sich um einen Nachsteuerwert, der grundsätzlich über dem korrespondierenden Vorsteuerwert liegt.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 266].) IDW S1 2005 empfiehlt - für die hier gebotene Nachsteuerbetrachtung (dazu oben b) gg)) - im Gegensatz zur Vorfassung des IDW S1 2000 nicht die Anwendung des CAPM in seiner Standardform, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM, sofern - wie hier - im Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 230 bis 232]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 259].) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass es die empirisch beobachtbaren Aktienrenditen bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 217] m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 268 f.].).

    (1.3.2) Der Anwendung des Tax-CAPM steht hier im Übrigen nicht entgegen, dass die im Bewertungsstichtag geltende Fassung des IDW S1 nur die Anwendung des CAPM in seiner Standardform empfahl.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 274 ff.].) Da es sich bei den Empfehlungen des IDW S1 nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Expertenauffassung aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer handelt, steht der in Artikel 170 EGBGB verankerte Rechtsgedanke nicht entgegen; eine Verzögerung des Verfahrens ist nicht zu befürchten, da die Anwendung des Tax-CAPM keine erneute Begutachtung erforderlich macht (dazu oben a) cc) (4)).

    Insbesondere kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht das Stichtagsprinzip angeführt werden, da dieses nicht für die angewandte Bewertungsmethode gilt.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 277] m.w.N.) Schließlich lassen sich gegen die Anwendung des Tax-CAPM keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes anführen.(Ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 278 ff.] m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet.(BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] "Feldmühle".) Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] "DAT/Altana".) Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.(BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] "DAT/Altana".) Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen.

    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215].) Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256].) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].) Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.

    Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde in diesem Verfahren als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.

    a) Zur Bestimmung des Börsenwerts der Aktien der Antragsgegnerin Ziffer 2) ist nicht auf den Tageskurs am Bewertungsstichtag 15.04.2003 oder auf den höchsten erreichten Kurs (Bl. 120), sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der auf den Bewertungsstichtag bezogen ist.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 98].).

    In der "DAT/Altana"-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht seine Feststellung, der Börsenkurs dürfe bei der Berechnung der von Artikel 14 Abs. 1 GG geforderten vollen Entschädigung nicht außer Betracht bleiben,(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62] "DAT/Altana".) im Ausgangspunkt damit begründet, dass "der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär [durch die Strukturmaßnahme] erleidet, [...] sich für ihn als Verlust des Verkehrswerts der Aktie dar[stellt].

    Dieser [ist] mit dem Börsenkurs der Aktie regelmäßig identisch".(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana".) Der Bundesgerichtshof bemisst den für die Beurteilung der Angemessenheit angebotenen Abfindung maßgeblichen Verkehrswert des Aktieneigentums zwar nur dann nach dem Börsenwert, wenn dieser über dem fundamentalanalytisch ermittelten Unternehmenswert je Aktie liegt,(BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] "DAT/Altana"; zu diesem Verständnis der Entscheidung auch Stilz, ZGR 2001, 875, 892.) was in diesem Fall nicht zutrifft (dazu oben 4.).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    (1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Marktrisikoprämie bei der Anwendung des IDW S1 2005 im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO mit 5, 5% anzusetzen.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 220]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 177].) In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige festgestellt, dass bei der gutachterlichen Bewertung anhand der Vorgaben des IDW S1 2005 im Regelfall dieser Wert angesetzt werde (GA S. 142).

    Der Senat sieht deshalb derzeit keinen Anlass, seine Auffassung zur Bemessung der Nachsteuermarktrisikoprämie zu revidieren.(Ausführlich dazu jüngst OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 174 bis 198].).

    Eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie ist angesichts der Vielzahl der bei einer empirischen Untersuchung zu klärenden Fragen zu den maßgeblichen Zeitrahmen und zu den zu berücksichtigenden Papieren(Dazu gehören auch die in der mündlichen Verhandlung (Bl. 803) angesprochenen steuerrechtlichen Aspekte.) auch im Lichte jüngerer Veröffentlichungen(Vgl. Knoll/Wala/Ziemer, BewertungsPraktiker 1/2011, 2 ff. und Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff.) weiterhin nicht möglich.(OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176].) Dem derzeit noch unentschiedenen Streit in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur über die arithmetische oder geometrische Mittelung ist bei dem vom Senat angenommenen Wert durch die Ansiedelung in der Mitte der vom Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW empfohlenen Bandbreite zwischen 5, 0 und 6, 0%(IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71.) grundsätzlich Rechnung getragen.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [229 und 231]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 189, 196 und 247].) Die vorgenannte Empfehlung besteht trotz des andauernden Meinungsstreits fort.

    Soweit sie auf empirische Untersuchungen zurückgeht, sind diese nicht durch neuere Erkenntnisse der Untersuchungspersonen überholt.(OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 190 und 244].) Jedenfalls ist die Existenz einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten bislang nicht empirisch widerlegt.(OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 177 ff.].).

    Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen.(OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 97]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970; Wasmann, ZGR 2011, 83, 94.) Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] "Stollwerck".) Zwischen der Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002 und der Fassung des Übertragungsbeschlusses durch die Hauptversammlung am 15.04.2003 liegen hier indessen nur etwa viereinhalb Monate.

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    b) Dieser Durchschnittskurs errechnet sich dabei grundsätzlich aus dem nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag (Bl. 120, 188, 229 f.), sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Danach ist nicht auf den Betrag von 429, 74 Euro abzustellen, der sich als Durchschnittskurs einer Referenzperiode von drei Monaten ergibt, die am Bewertungsstichtag (15.04.2003) endet (GA S. 132), sondern auf den nach Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 und 25] "Stollwerck"; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].) Daraus errechnet sich ein Durchschnittskurs von 355, 17 Euro (GA S. 132).

    bb) Zwar kann im Einzelfall geboten sein, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntgabe der Ausschlussabsicht ermittelten Durchschnittskurs anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] "Stollwerck".) Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

    Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] "Stollwerck".).

    Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen.(OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 97]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970; Wasmann, ZGR 2011, 83, 94.) Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] "Stollwerck".) Zwischen der Bekanntgabe der Ausschlussabsicht am 26.11.2002 und der Fassung des Übertragungsbeschlusses durch die Hauptversammlung am 15.04.2003 liegen hier indessen nur etwa viereinhalb Monate.

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215].) Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256].) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].) Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.

    b) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.].) Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt.

    Die Berücksichtigung des Börsenkurses dient hier aber nicht dazu, den für die Angemessenheit der Abfindung maßgeblichen Verkehrswert zu ermitteln, sondern nur der Überprüfung, ob die Angemessenheit der angebotenen Abfindung trotz der rechnerischen Abweichung des mit fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Betrags noch zu bejahen ist; sie ist also lediglich eine Kontrollüberlegung.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 261].).

    (1) Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].) Anders als bei der Schätzung des Betafaktors, der im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung das künftige Verhalten der Rendite der Aktie im Vergleich zum Marktportfolio ausdrücken soll (dazu oben 1. c) bb) (2) (2.1) (2.1.1)), kommt der Liquidität der Aktie bei einer bloßen Plausibilitätsüberlegung keine entscheidende Bedeutung zu, da die Börsendaten hier nicht der Identifizierung eines unternehmensindividuellen Risikos dienen, sondern lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Feststellung ermöglichen sollen, ob der Verkehrswert dem rechnerischen Ergebnis der fundamentalanalytischen Wertermittlung entspricht.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]; zuletzt OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 106].).

    Dies ist der Erlös, der sich bei bestmöglicher Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände nach Abzug der Liquidationskosten erzielen ließe.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 96].) Der Wertansatz für die Wohnimmobilien ist danach im KPMG-Gutachten zutreffend ermittelt worden.

    (1) Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].) Anders als bei der Schätzung des Betafaktors, der im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung das künftige Verhalten der Rendite der Aktie im Vergleich zum Marktportfolio ausdrücken soll (dazu oben 1. c) bb) (2) (2.1) (2.1.1)), kommt der Liquidität der Aktie bei einer bloßen Plausibilitätsüberlegung keine entscheidende Bedeutung zu, da die Börsendaten hier nicht der Identifizierung eines unternehmensindividuellen Risikos dienen, sondern lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Feststellung ermöglichen sollen, ob der Verkehrswert dem rechnerischen Ergebnis der fundamentalanalytischen Wertermittlung entspricht.

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
    Das Verfassungsrecht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215].) Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256].) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].) Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten führen, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Beträge ergeben kann.

    Sie lässt sich auch nicht durch einen Rückgriff auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG in der Fassung bis 31.08.2009 ableiten, da § 17 Abs. 1 SpruchG einen solchen Rückgriff - auch im Beschwerdeverfahren - nicht zulässt.(OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 281] m.w.N.).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 19 W 2/00

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Hamburg, 14.06.2004 - 11 W 94/03

    Angemessene Barabfindung für im Zuge eines Squeeze-Outs verlorene Aktien;

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2004 - 19 W 5/03

    Abfindung der Aktionäre bei Verschmelzung

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 20 W 2/09

    Antrag des Minderheitsaktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung:

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • LG München I, 27.03.2000 - 5 HKO 19156/98
  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • LG Stuttgart, 20.11.2008 - 32 AktE 46/03

    Squeeze-out Neckarwerke Stuttgart AG

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    (1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]).

    (1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).

    (2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).

    Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5, 5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]).

    (2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5, 0% bis 6, 0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]).

    Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21).

    Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]).

    Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als "richtig" oder "falsch" eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)).

    Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).

    Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).

    (3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    (aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1, 5 bis 2, 0 % eine Wachstumsrate von 0, 7 bis 0, 9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276).

    Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).

    (aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

    Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).

    Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).

    Sie ist vielmehr bereits früher von dem Senat behandelt worden (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    So sind Investitionen nicht nur zum Ausbau, sondern auch zum Erhalt einer Marktstellung erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 231).

    Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem quasi risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aaa) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten bbb) zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten ccc) zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 240).

    bbb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 245.).

    Auch aus empirischen Studien lässt sich die Behauptung, der Wachstumsabschlag müsse oberhalb der Inflationsrate liegen, nicht zwingend ableiten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 278).

    Denn die neueren Studien sind teilweise aufgrund des kurzen Erhebungszeitraumes wenig aussagekräftig (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 279 f.).

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer

    Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Verfahren mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden ist, die (häufig) keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 118] m.w.N.).

    Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass es die empirisch beobachtbaren Aktienrenditen bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 248].).

    (2.2.1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 2005 richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts - mit 5, 5% anzusetzen.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 220]; AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; BB 2011, 1522 [juris Rn. 177]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 247].).

    a) Dabei ist zu bedenken, dass das im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ertragswertberechnung ermittelte Ergebnis auf einer Vielzahl von Annahmen bzw. Prognosen und von methodischen Detailentscheidungen beruht, die zwar im Einzelfall rechtlich begründet, aber nicht in jedem Fall zwingend sind.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].).

    Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 338 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].).

    d) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].) Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Entsprechend führen die zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein müssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011, 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 118).

    Dies ist ein Wert, bei dem häufig von der Praxis der Unternehmensbewertung auf die fehlende Geeignetheit des eigenen Betas des zu bewertenden Unternehmens geschlossen wird (vgl. zB OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.7.2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 268).

    230 In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob § 15 Abs. 4 SpruchG als abschließend zu verstehen ist mit der Folge, dass für einen Rückgriff auf § 13a Abs. 1 FGG a.F. kein Raum ist, oder ob insbesondere die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangt (vgl. OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951; OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 31 Wx 148/09 -, Juris Rdn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 33/09 - Juris Rdn. 67; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04 - Juris Rdn. 32; KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53; Krieger/Mennicke, in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., Anhang I SpruchG, § 15 SpruchG Rdn. 16; ähnlich MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21; Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 für eine Anwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 im Gegensatz zur Nichtanwendbarkeit von § 13a Abs. 1 Satz 2 SpruchG; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rdn. 348; Beschluss vom 5. Mai 2009 - 20 W 13/08 -, Juris Rdn. 281; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 22; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rdn. 21a; Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 305 Anh, § 15 SpruchG Rdn. 6; Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2275; zweifelnd auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011 - II ZB 7/07 -, Juris Rdn. 5).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

    Gleichzeitig kann offen bleiben, ob der Barwert der Mindestgarantiedividende eine weitere Untergrenze der zulässigen Abfindung darstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, Juris Rn 30; Senat, Beschluss vom 29. März 2011 - 21 W 12/11, Juris Rn 49; OLG Stuttgart, AG 2011, 795 [OLG Stuttgart 08.07.2011 - 20 W 14/08] ).

    bbbb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rn 245).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    bbb) Der Basiszins ist um einen nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzenden Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentliche Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 -, Juris Rn 245).
  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Entsprechend führen die zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein müssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 - AG 2011, 795).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    So sind in der Rechtsprechung für Versorgungsunternehmen wie die A AG auch deutlich unter 1 % liegende oder mit einem Prozent identische Abschläge für zutreffend erachtet worden (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08, Rn 272 ff.; LG Frankenthal, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 HK O 120/10 Rn 68 ff.; OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 31 Wx 12/06, Juris Rn 34 Wachstumsabschlag von 1%; offen gelassen in OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 26 W 16/06, Juris Rn 20).
  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.).
  • LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12

    IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing: Spruchverfahren

  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2014 - 5 O 164/13

    1) Bei einer Gesellschaft deren Geschäftszweck darin besteht,

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 26 W 22/12

    Auch Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Keramag AG abgeschlossen

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • LG Koblenz, 08.06.2017 - 4 HKO 97/15

    Squeeze-out Winkler+Dünnebier AG

  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2012 - 5 O 104/10

    Squeeze-out Didier-Werke AG

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09

    Barabfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-out: Berücksichtigung des

  • LG Frankfurt/Main, 22.07.2014 - 5 O 277/07

    Squeeze-out Wella AG

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • OLG Saarbrücken, 11.06.2014 - 1 W 18/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei "Squeeze-out": Anpassung des

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG Stuttgart, 01.04.2014 - 20 W 4/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 4/07

    Squeeze-out Celanese AG

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HK 9122/14

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach verschmelzungsrechtlichem

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 11/11

    Berechnung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren; Maßgeblichkeit des

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 38/11

    Spruchverfahren: Bewertung eines Versicherungsunternehmens

  • LG Frankfurt/Main, 27.01.2012 - 5 O 102/05

    Squeeze-out Höchst AG

  • LG Dortmund, 22.02.2016 - 20 O 512/99
  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - 5 O 13/20

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG:

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 26 W 4/21

    Kriterien für die Bestimmung des Anteilswerts im Verfahren nach dem SpruchG ;

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • LG Köln, 28.06.2019 - 82 O 2/16

    Beweiserhebung: Entspricht gewährte Barabfindung dem Verkehrswert des

  • LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13

    Ventegis Capital AG: Anträge im Spruchverfahren wegen Squeeze-out zurückgewiesen

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2013 - 26 W 16/12

    Beendigung des Spruchverfahrens Gewinnabführungsvertrag GELSENWASSER AG

  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 2/10

    Squeeze-out LHS AG

  • KG, 06.05.2015 - 2 W 144/13

    Aktiengesellschaft: Berechnung des Barabfindungsanspruchs von

  • LG Berlin, 05.06.2012 - 102 O 154/02

    Squeeze-out Kempinski AG

  • LG Dortmund, 26.08.2019 - 20 O 4/12

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG

  • KG, 08.12.2014 - 2 W 61/12

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag MME Moviement AG

  • LG Frankfurt/Main, 19.03.2013 - 5 O 114/09

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Utimaco Safeware AG

  • LG Dortmund, 06.02.2019 - 20 O 513/03

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG: Erstinstanzlich keine

  • LG Düsseldorf, 27.05.2020 - 33 O 79/16
  • LG Frankfurt/Main, 18.09.2012 - 5 O 301/08

    Spruchverfahren wegen Beherrschungsvertrag: Entscheidung rechtskräftig

  • OLG Köln, 06.08.2008 - 20 W 42/08

    Streitwert eines Vergleichs zur Abfindung von Ansprüchen aus einer

  • LG Bremen, 26.08.2011 - 11 O 141/07

    Squeeze-out Bremer Wollkämmerei

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