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   OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06   

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https://dejure.org/2009,8787
OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06 (https://dejure.org/2009,8787)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.07.2009 - 20 W 147/06 (https://dejure.org/2009,8787)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juli 2009 - 20 W 147/06 (https://dejure.org/2009,8787)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 2 BeratHiG, § 2 BeratHiG, § 1835 Abs 3 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 56g FGG
    Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beratungshilfe und Aufwendungsersatz des Anwaltbetreuers

  • Judicialis

    BeratHiG § 1 Abs. 2; ; BeratHiG § 2; ; BGB § 1835 Abs. 3; ; BGB § 1908i Abs. 1; ; FGG § 56g; ; FGG § 69e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des anwaltlichen Berufsbetreuers zur Inanspruchnahme von Beratungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei mittellosen Betreuten ist vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 64
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06
    Zu der zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch umstrittenen Frage der Höhe der dem anwaltlichen Berufsbetreuer für berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene zuzubilligenden Vergütung (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2003, 712 und BayObLG FamRZ 2003, 1586) hat der Bundesgerichtshof in seiner auf Vorlage des BayObLG (a.a.O.) am 20. Dezember 2006 ergangenen Entscheidung (NJW 2007, 844) zwischenzeitlich rechtsgrundsätzlich Stellung bezogen.

    Eine erneute Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die abweichende Vorlageentscheidung des BayObLG (a.a.O.) gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist nicht veranlasst, da der BGH die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Oberlandesgericht München als Rechtsnachfolgegericht des BayObLG in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (a.a.O.) zurückgegeben hat und das OLG München - soweit ersichtlich - an der Rechtsauffassung des BayObLG nicht festgehalten hat.Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, dass zwar eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten hier deshalb nicht in Betracht gekommen wäre, weil gegen die beiden Abmahnungen und die Änderungskündigung nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgegangen wurde, sondern diese Angelegenheiten durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber außergerichtlich erledigt wurden.

  • BayObLG, 28.05.2003 - 3Z BR 49/03

    BRAGO -Gebühren für einen zum Betreuer für einen mittellosen Betroffenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06
    Zu der zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch umstrittenen Frage der Höhe der dem anwaltlichen Berufsbetreuer für berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene zuzubilligenden Vergütung (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2003, 712 und BayObLG FamRZ 2003, 1586) hat der Bundesgerichtshof in seiner auf Vorlage des BayObLG (a.a.O.) am 20. Dezember 2006 ergangenen Entscheidung (NJW 2007, 844) zwischenzeitlich rechtsgrundsätzlich Stellung bezogen.
  • OLG Frankfurt, 11.04.2002 - 20 W 512/01

    Betreuung: Unzulässige Übertragung der gesamten Betreuung auf selbst gewählten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06
    Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht des weiteren entschieden, dass die Erledigung dieser arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zwar objektiv nicht vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst waren, es der auch einem anwaltlichen Berufsbetreuer zuzubilligende Vertrauensschutz jedoch gebietet, insoweit dem Grunde nach von einer Vergütungsfähigkeit auszugehen, nachdem die Beteiligte zu 1) vor Entfaltung ihrer Tätigkeiten auf diesem Gebiet nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier ausdrücklich bei der Rechtspflegerin wegen einer möglichen Erweiterung der Betreuung nachgefragt und eine entsprechende Auskunft sowie auch die später beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erhalten hatte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1201; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 178).
  • OLG Köln, 26.06.2002 - 16 Wx 109/02

    Berufsspezifische Arbeiten des Rechtsanwalts als Betreuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06
    Zu der zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch umstrittenen Frage der Höhe der dem anwaltlichen Berufsbetreuer für berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene zuzubilligenden Vergütung (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2003, 712 und BayObLG FamRZ 2003, 1586) hat der Bundesgerichtshof in seiner auf Vorlage des BayObLG (a.a.O.) am 20. Dezember 2006 ergangenen Entscheidung (NJW 2007, 844) zwischenzeitlich rechtsgrundsätzlich Stellung bezogen.
  • BayObLG, 17.02.1998 - 3Z BR 333/97

    Vergütung berufsspezifischer Dienste durch einen Betreuer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06
    Zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass die hier von der Beteiligten zu 1) als Betreuerin abgerechneten Tätigkeiten in den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten als berufsspezifische Dienste eines Anwaltes einzuordnen sind, die nicht nach den Stundensätzen des hier zeitlich noch anwendbaren BVormVG abgerechnet werden müssen, sondern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dem Grunde nach als Aufwendungen für berufliche Dienste des anwaltlichen Berufsbetreuers geltend gemacht werden können (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 6; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1516).
  • BayObLG, 16.01.2002 - 3Z BR 300/01

    Vergütung des Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06
    Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht des weiteren entschieden, dass die Erledigung dieser arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zwar objektiv nicht vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst waren, es der auch einem anwaltlichen Berufsbetreuer zuzubilligende Vertrauensschutz jedoch gebietet, insoweit dem Grunde nach von einer Vergütungsfähigkeit auszugehen, nachdem die Beteiligte zu 1) vor Entfaltung ihrer Tätigkeiten auf diesem Gebiet nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier ausdrücklich bei der Rechtspflegerin wegen einer möglichen Erweiterung der Betreuung nachgefragt und eine entsprechende Auskunft sowie auch die später beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erhalten hatte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1201; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 178).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 20 W 328/00

    Zum Anspruch des Aufwendungsersatzanspruchs eines zum Pfleger für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2009 - 20 W 147/06
    Zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass die hier von der Beteiligten zu 1) als Betreuerin abgerechneten Tätigkeiten in den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten als berufsspezifische Dienste eines Anwaltes einzuordnen sind, die nicht nach den Stundensätzen des hier zeitlich noch anwendbaren BVormVG abgerechnet werden müssen, sondern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dem Grunde nach als Aufwendungen für berufliche Dienste des anwaltlichen Berufsbetreuers geltend gemacht werden können (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 6; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1516).
  • KG, 13.09.2011 - 1 W 462/10

    Vergütung eines Anwaltsbetreuers: Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens für

    Vor diesem Hintergrund hat das OLG Frankfurt/Main in zwei Verfahren dem anwaltlichen Berufsbetreuer (FamRZ 2010, 64) bzw. Pfleger (FamRZ 2011, 670) einen über die Sätze der Beratungshilfe hinausgehenden Aufwendungsersatz bei der Erbringung außergerichtlicher berufsspezifischer Dienste versagt (ebenso LG Münster, FamRZ 2011, 136 für einen anwaltlichen Berufsbetreuer).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

    Diesen von dem Bundesgerichtshof in seinem obiter dictum aufgestellten Grundsätzen ist der Senat für den anwaltlichen Berufsbetreuer bereits in seinem Beschluss vom 16. Juli 2009 (20 W 147/06 - doc. bei juris) gefolgt.
  • OLG Frankfurt, 21.01.2011 - 4 WF 209/10
    Aus diesem Grunde darf auch der Betreuer, Vormund oder Pfleger eines mittellosen Betroffenen bei der Prozessführung im Regelfall keine kostenauslösenden Maßnahmen ergreifen, mit deren Finanzierung durch Prozesskostenhilfe er nicht rechnen kann (BGH, a.a.O. zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 64, ebenfalls zum Anwaltsbetreuer; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 85/09, zitiert nach Juris, zum Anwaltspfleger; Pammler-Klein/Pammler, a.a.O., § 1835, Randnummer 89).
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