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   OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00   

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https://dejure.org/2001,4868
OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00 (https://dejure.org/2001,4868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2001 - 20 W 17/00 (https://dejure.org/2001,4868)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 20 W 17/00 (https://dejure.org/2001,4868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 1509 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 28.04.1999 - 20 U 236/98

    Nachweis des Versicherungsfalles in der Einbruchdiebstahlversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00
    Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00).

    Die von ihm im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbilder und Wertgutachten - Anschaffungsbelege gibt es unstreitig nur einen - besagen nichts darüber, ob die diesbezüglichen Sachen sich zur Tatzeit tatsächlich in den versicherten Räumlichkeiten befunden haben (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 186).

  • BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94

    Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00
    Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.1999 - 4 U 167/98
    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00
    Die von ihm im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbilder und Wertgutachten - Anschaffungsbelege gibt es unstreitig nur einen - besagen nichts darüber, ob die diesbezüglichen Sachen sich zur Tatzeit tatsächlich in den versicherten Räumlichkeiten befunden haben (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 186).
  • OLG Saarbrücken, 14.10.1998 - 5 U 1011/97

    Getrennter Nachweis eines Einbruchdiebstahls und Vandalismusschadens. Mit

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00
    Dies setzt indes seine Glaubwürdigkeit voraus (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken VersR 1999, 750, 751), die jedoch nicht gegeben ist.
  • OLG Hamm, 24.01.1997 - 20 U 278/95

    Widerlegung des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00
    Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00).
  • OLG Hamm, 25.04.2007 - 20 U 239/04

    Beweis durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Fall eines

    Allerdings wird der Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis auch durch eigene Angaben erbringen können und dürfte dabei für ihn die Vermutung der Redlichkeit streiten (vgl. allgemein etwa Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rn. 24, 26 ff. m.w.N.; zum Einbruchdiebstahl vgl. OLG Oldenburg, VersR 1999, 1490; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 182; Senat, r+s 2001, 382, und - ausdrücklich offen gelassen - VersR 2006, 1490).
  • OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls;

    Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können - gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. in der Regel vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt - auch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift (vgl. Senatsentscheidung vom 25.04.2007, 20 U 239/04, Zitat nach juris Tz 23 m.w.N.), wobei die Annahme der Redlichkeitsvermutung jedoch voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (vgl. Senatsbeschluss v. 19.01.2001, 20 W 17/00, VersR 2001, 1509 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.03.2004 - 20 U 204/03
    Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört, dass jedenfalls einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl in den Räumen vorhanden waren (Römer, a.a.O., Rn. 21; Senat, VersR 2001, 1509; r+s 2001, 159; r+s 1999, 33; VersR 1998, 316).
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