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   OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18   

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https://dejure.org/2018,49004
OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18 (https://dejure.org/2018,49004)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.09.2018 - 20 W 171/18 (https://dejure.org/2018,49004)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. September 2018 - 20 W 171/18 (https://dejure.org/2018,49004)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • datenschutz.eu

    Keine Einsicht ins Grundbuch trotz möglicherweise unerlaubter Videoüberwachung

  • Wolters Kluwer

    Einsicht in Eigentümerverzeichnisse durch Privatperson

  • notar-drkotz.de

    Einsicht in Grundbuch durch Privatperson

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 12 ; GBO § 12a; GBO § 12c; BDSG § 4
    Umfang des Einsichtsrechts Privater in das Grundbuch

  • rechtsportal.de

    GBO § 12 ; GBO § 12a; GBO § 12c; BDSG § 4
    Umfang des Einsichtsrechts Privater in das Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Einsicht in Grundbuch um Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung bzw Datenschutzverstoß zu prüfen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einsicht in Eigentümerverzeichnisse durch Privatpersonen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Trotz potentiellem DSGVO-Verstoß kein Einsichtsrecht ins Grundbuch

  • Jurion (Kurzinformation)

    Einsicht in Eigentümerverzeichnisse durch Privatpersonen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 25.03.1998 - 2Z BR 171/97

    Rechte aus Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu Lebzeiten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO liegt vor, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 jeweils m.w.N.; Grziwotz, MDR 2013, 433 ff).

    Andererseits genügt jedoch nicht jedes beliebige Interesse, vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchinhalt für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316).

  • KG, 19.06.2001 - 1 W 132/01

    Grundbucheinsicht durch Pressevertreter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO liegt vor, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 jeweils m.w.N.; Grziwotz, MDR 2013, 433 ff).

    Andererseits genügt jedoch nicht jedes beliebige Interesse, vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchinhalt für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Bei der hierbei gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht möglicherweise beeinträchtigten Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).
  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Bei der hierbei gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht möglicherweise beeinträchtigten Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).
  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Andererseits genügt jedoch nicht jedes beliebige Interesse, vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchinhalt für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316).
  • AG Berlin-Mitte, 18.12.2003 - 16 C 427/02

    Private Video-Überwachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Ausgehend hiervon wurde in der zivilrechtlichen Rechtsprechung bereits in Einzelfällen die Auffassung vertreten, einem Bürger könne ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gegen den Betreiber einer Videoüberwachungsanlage dann zustehen, wenn er den betroffenen öffentlich zugänglichen Raum regelmäßig nutzen müsse und wegen der besonderen Ausgestaltung des Außenbereichs nicht von dem überwachten privaten Bereich in den nicht überwachten öffentlichen Bereich ausweichen könne (so etwa AG Berlin-Mitte NJW-RR 2004, 531).
  • BayObLG, 03.12.1998 - 2Z BR 174/98

    Berechtigte Interesse and der Einsicht in die Grundakten einer Vielzahl von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO liegt vor, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 525; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 jeweils m.w.N.; Grziwotz, MDR 2013, 433 ff).
  • BayObLG, 09.12.1992 - 2Z BR 98/92

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Einsicht des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Andererseits genügt jedoch nicht jedes beliebige Interesse, vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchinhalt für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW 2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316).
  • OLG Düsseldorf, 08.10.2010 - 3 Wx 209/10

    Einblick des Erben in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 171/18
    Bei der hierbei gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht möglicherweise beeinträchtigten Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).
  • OLG Bamberg, 09.01.2024 - 10 Wx 17/23

    Ablehnung der Grundbucheinsicht, Berechtigtes Interesse, Grundstückseigentümer,

    c) Anerkannt ist, dass neben einer bereits durch nachweisbar erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Grundstückseigentümer konkretisierten Kaufabsicht auch ein rein wirtschaftliches Interesse für eine Einsicht genügen kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2018 - 20 W 171/18 -, juris, Rn. 14, m. w. N.; Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, Rn. 9, m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 20 W 102/19

    Zur Grundbucheinsicht eines Mieters hinsichtlich Abt. II des Grundbuchs

    Wird eine Änderung einer Entscheidung nach § 12c Abs. Nr. 1 GBO verlangt und abgelehnt, so hat hierüber im Wege der Erinnerung der Grundbuchrechtspfleger zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung sodann nach § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO die Beschwerde eröffnet ist (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12c Rz. 4, 11; Senat Rpfleger 2011, 430; Beschluss vom 03.09.2018, 20 W 171/18 , zitiert nach juris).

    Bei der hierbei gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht möglicherweise beeinträchtigten Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden und ihnen von der obergerichtlichen Rechtsprechung auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (so im Einzelnen Senat, Beschluss vom 03.09.2018, 20 W 171/18 , mit vielfältigen Nachweisen).

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