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   OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 176/10   

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https://dejure.org/2010,22855
OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 176/10 (https://dejure.org/2010,22855)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.2010 - 20 W 176/10 (https://dejure.org/2010,22855)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 20 W 176/10 (https://dejure.org/2010,22855)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 16.12.2005 - 30 WF 374/05

    Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger für ein Kind

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 176/10
    Eine bloße Zuschreibung der Sache im Rahmen einer innerdienstlichen Verfügung ist nicht ausreichend (OLG München Rpfleger 2006, 263).
  • KG, 16.03.2004 - 1 W 458/01

    Erbscheinseinziehungsverfahren: Einziehung eines vom Rechtspfleger aufgrund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2010 - 20 W 176/10
    Zwar ist von einer wirksamen Entscheidung des Rechtspflegers gemäß § 8 Abs. 2 RpflG dann auszugehen, wenn der Rechtspfleger ein ihm übertragbares Geschäft wahrnimmt, auch dann, wenn im Einzelfall die Übertragung durch den Richter fehlen sollte oder wenn die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfall nicht gegeben waren (vgl. KG NJW-RR 2004, 801).
  • OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16

    Erbscheinsverfahren: Umfang des Richtervorbehalts in Hamburg

    Die Unwirksamkeit des durch den funktionell unzuständigen Rechtspflegers erlassenen Beschlusses führt dazu, dass der Beschluss aufzuheben und - ohne dass die besonderen Zurückverweisungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 FamFG erfüllt sein müssten (Heilmann in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Auflage 2015, § 8 RPflG Rn. 10, zitiert nach juris) - zurückzuverweisen ist (BGH, Beschluss vom 02.06.2005, IX ZB 287/03, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2010, 20 W 176/10, zitiert nach juris).
  • AG Brandenburg, 04.04.2011 - 50 VI 78/11

    Erbscheinerteilung - Übertragung auf Rechtspfleger bei Vorliegen einer Verfügung

    Gemäß § 16 Abs. 2 RPflG kann der Richter aber - auch wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt - die Erteilung des Erbscheins dessen ungeachtet dem Rechtspfleger übertragen, wenn der Richter - wie im vorliegenden Fall - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verfügung von Todes wegen keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge hat sowie deutsches Erbrecht anzuwenden ist und somit der Erbschein - trotz Vorliegens einer letztwilligen Verfügung - aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, Seiten 801 f. = FGPrax 2004, Seiten 126 f. = Rpfleger 2004, Seiten 423 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1903 f.; BayObLG, FGPrax 1997, Seiten 153 f. = Rpfleger 1997, Seiten 370 f. = FamRZ 1997, Seite 1370 = NJWE-FER 1997, Seite 186; OLG Zweibrücken, FGPrax 1996, Seite 152 = NJWE-FER 1997, Seiten 12 f.; BayObLG, Rpfleger 1977, Seiten 210 f.; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1983, Seite 486; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: 50 VI 78/11, u. a. in: beck-online, BeckRS 2011, Nr.: 07389; Rellermeyer in: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/ Rellermeyer/Hintzen, RPflG-Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 16 RPflG, Rn. 35).

    In einem solchen Fall darf der Rechtspfleger einen Erbschein über die Erbfolge aufgrund der Übertragung durch den Richter verfügen und ist dieser Erbschein auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 RpflG unwirksam, selbst wenn die Voraussetzungen für die Übertragung gemäß § 16 Abs. 2 RpflG im Einzelfall evtl. nicht gegeben waren (§ 8 Abs. 2 RPflG; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, Seiten 801 f. = FGPrax 2004, Seiten 126 f. = Rpfleger 2004, Seiten 423 ff. = FamRZ 2004, Seiten 1903 f.; BayObLG, Rpfleger 1977, Seiten 210 f.).

    Anders wäre es wohl nur, wenn Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung vorliegen, da dann keine Möglichkeit der Übertragung des Geschäfts auf einen Rechtspfleger gegeben ist, so dass in einem solchen Fall dann das Verfahren zur weiteren Bearbeitung (wieder) dem Richter vorzulegen wäre (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 20 W 176/10).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2011 - 3 Wx 6/11

    Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des Rechtspflegers in der

    Hat - wie im vorliegenden Fall - der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach dem RPflG weder übertragen ist, noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 unwirksam (BGH NZI 2010, 977; BGH NJW-RR 2005, 1299; OLG Frankfurt, 20 W 176/10; OLG Zweibrücken 3 W 178/02 = NJOZ 2003, 250; Bumiller/Harders, FamFG, § 2, Rdnr. 20; Keidel/Sternal, FamFG Einl., Rdnr. 91; Herrmann/Rellermeyer, RPflgG, § 8, Rdnr. 1).
  • OLG Rostock, 21.03.2019 - 3 W 30/19

    Erbscheineinziehung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen: Funktionelle

    Folge der Entscheidung durch die funktionell unzuständige Rechtspflegerin ist gem. § 8 Abs. 4 S. 1 RPflG die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 13.04.2018, weil ein richterliches Geschäft wahrgenommen worden ist, welches nach dem RPflG weder auf den Rechtspfleger übertragen ist noch diesem übertragen werden kann (vgl. allgemein § 8 Abs. 3, 4 RPflG; im Übrigen etwa: OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.05.2010, 20 W 176/10, zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl., Einl. Rn. 105 m.w.N.; Senatsbeschlüsse v. 08.12.2011, 3 W 125/11; v. 17.07.2018, 3 W 101/17; v. 02.08.2018, 3 W 69/18).
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