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   OLG Frankfurt, 15.05.2003 - 20 W 179/02   

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https://dejure.org/2003,5576
OLG Frankfurt, 15.05.2003 - 20 W 179/02 (https://dejure.org/2003,5576)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.05.2003 - 20 W 179/02 (https://dejure.org/2003,5576)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 20 W 179/02 (https://dejure.org/2003,5576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2247 BGB, § 2258 BGB
    Testamentserrichtung: Wirksame letztwillige Verfügung bei Neuunterzeichnung eines anderweitig widerrufenen eigenhändigen Testaments

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame letztwillige Verfügung eines Erblassers; Widerruf durch Testament

  • Judicialis

    BGB § 2247; ; BGB § 2258

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247; BGB § 2258
    Erneute Unterzeichnung eines widerrufenen eigenhändigen Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 05.06.1992 - 1Z BR 21/92

    Wiederinkraftsetzung eines widerrufenen privatschriftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.05.2003 - 20 W 179/02
    Ein Erfordernis der Einheit der Errichtungshandlung besteht nicht (BayObLG, FamRZ 1992, 1353 ff; BayObLG, FamrZ 1984, 1268; MünchKomm-Burkart (1997), § 2247 BGB Rn 18).
  • BayObLG, 24.07.1984 - BReg. 1 Z 41/84

    Erbschein; Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Erbe; Vorbescheid

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.05.2003 - 20 W 179/02
    Ein Erfordernis der Einheit der Errichtungshandlung besteht nicht (BayObLG, FamRZ 1992, 1353 ff; BayObLG, FamrZ 1984, 1268; MünchKomm-Burkart (1997), § 2247 BGB Rn 18).
  • BayObLG, 06.07.1990 - BReg. 1a Z 30/90

    Anfechtung eines Beschlusses durch den ein Erbscheinantrag abgelehnt wird;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.05.2003 - 20 W 179/02
    Zwar hat das BayObIG entschieden, dass im Falle eines Widerrufs eines Testaments durch Rücknahme aus der besonderen öffentlichen Verwahrung dieser Widerruf nicht seinerseits mit der Wirkung des § 2257 BGB widerrufen werden kann und der Erblasser, wenn er das erste Testament wieder herstellen will, es neu errichten muss (BayObIG, BayOLGZ 19973, 35 ff; NJW-RR 1990, 1481).
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