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   OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10   

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https://dejure.org/2010,22349
OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10 (https://dejure.org/2010,22349)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.06.2010 - 20 W 195/10 (https://dejure.org/2010,22349)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 20 W 195/10 (https://dejure.org/2010,22349)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 26.02.2010 - 5 W 371/09

    Voraussetzungen der Eintragung des Eigentums einer BGB -Gesellschaft im Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10
    Andere Stimmen verlangen (zusätzlich) einen (Vertretungs-) Nachweis durch eidesstattliche Erklärungen; nach einer verbreiteten Meinung ist die Vorlage eines - sonst formlos abschließbaren - Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO unerlässlich oder jedenfalls "grundsätzlich" notwendig (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei OLG München DNotZ 2010, 299; OLG Schleswig DNotZ 2010, 296; OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = ZfIR 2010, 229, je zitiert nach juris, sowie bei Bestelmeyer RPfleger 2010, 169, 177 ff.; Zimmer ZfIR 2010, 332).

    Diese Erwägung spricht dann im Ergebnis auch dagegen, entsprechende eidesstattliche Versicherungen für hinreichend zu erachten (vgl. auch Ruhwinkel DNotZ 2010, 304, 305, und MittBayNot 2009, 177, 180), unabhängig von der weiteren Frage, ob und inwieweit eidesstattlichen Versicherungen im Grundbuchverfahren generell ein Beweiswert zuerkannt werden kann (OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = ZfIR 2010, 229 unter II.2.(2)).

    Entsprechende Erwägungen gelten für die Vorlage eines Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 Abs. 1 GBO (dazu Lautner DNotZ 2009, 650, 658; Böttcher ZNotP 2010, 173, 176); hiergegen lässt sich (u. a.) einwenden, dass ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich ist (vgl. die Nachweise bei Bestelmeyer RPfleger 2010, 169, 179; Ruhwinkel DNotZ 2010, 304, 305; OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = ZfIR 2010, 229 unter II.2.(1)).

    Dem Senat erscheinen trotz dieser und anderer vorgebrachter Bedenken (vgl. auch OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = ZfIR 2010, 229 unter II.2.) jedenfalls die hier vorgebrachten Nachweise in ihrer Gesamtheit hinreichend, um die Existenz und die Identität der (nur) aus den Beteiligten zu 3. bis 6. als Gesellschaftern bestehenden und konkret bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Vertretungsverhältnisse nachzuweisen.

    Der Vergleich mit den (strengeren) Nachweiserfordernissen in anderen Rechtsbereichen verfängt deshalb nicht (vgl. auch dazu OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = ZfIR 2010, 229 unter 2.).

  • OLG München, 05.02.2010 - 34 Wx 116/09

    Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10
    Andere Stimmen verlangen (zusätzlich) einen (Vertretungs-) Nachweis durch eidesstattliche Erklärungen; nach einer verbreiteten Meinung ist die Vorlage eines - sonst formlos abschließbaren - Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO unerlässlich oder jedenfalls "grundsätzlich" notwendig (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei OLG München DNotZ 2010, 299; OLG Schleswig DNotZ 2010, 296; OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = ZfIR 2010, 229, je zitiert nach juris, sowie bei Bestelmeyer RPfleger 2010, 169, 177 ff.; Zimmer ZfIR 2010, 332).

    Die vom Grundbuchamt geforderten bzw. weitergehende Nachweiserfordernisse im Grundbuchverfahren würden - wie bereits oben erwähnt - ansonsten darauf hinauslaufen, die Teilnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am Grundstücksverkehr entgegen dem Willen des Gesetzgebers generell zu verhindern (Ruhwinkel DNotZ 2010, 304, 305; Zimmer ZfIR 2010, 332, 333; Cranshaw jurisPR-HaGesR 4/2010 Anm. 4 zu OLG München DNotZ 2010, 299).

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10
    Unabhängig von der Frage, ob und wie in der letztgenannten Gestaltung dann der Nachweis der Vertretungsberechtigung der erwerbenden "Alt-GbR" zu führen wäre, ist zu auch zu berücksichtigen, dass selbst eine öffentliche Urkunde nachträgliche materiell-rechtlich wirksame Veränderungen nicht ausschließt (vgl. BGH NJW 2009, 594).
  • OLG Schleswig, 09.12.2009 - 2 W 168/09

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Grundbuchamt bei Erwerb eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10
    Andere Stimmen verlangen (zusätzlich) einen (Vertretungs-) Nachweis durch eidesstattliche Erklärungen; nach einer verbreiteten Meinung ist die Vorlage eines - sonst formlos abschließbaren - Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO unerlässlich oder jedenfalls "grundsätzlich" notwendig (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei OLG München DNotZ 2010, 299; OLG Schleswig DNotZ 2010, 296; OLG Saarbrücken DNotZ 2010, 301 = ZfIR 2010, 229, je zitiert nach juris, sowie bei Bestelmeyer RPfleger 2010, 169, 177 ff.; Zimmer ZfIR 2010, 332).
  • OLG München, 18.08.2009 - 34 Wx 47/09

    Liegenschaftsrecht: Gesetzliche Neuregelung der Behandlung von Gesellschaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10
    Diese Vorschrift macht weitere Nachweise dort entbehrlich, wo die Gesellschaft bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, zitiert nach juris; OLG München DNotZ 2009, 680), während für eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Literatur und Rechtsprechung bereits zuvor umstrittene Frage relevant bleibt, wie der Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen nach § 29 GBO zu führen ist.
  • OLG Frankfurt, 19.11.2009 - 20 W 70/09

    Anwendungsbereich von § 899a BGB und § 47 II 2 GBO n.F.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 195/10
    Diese Vorschrift macht weitere Nachweise dort entbehrlich, wo die Gesellschaft bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.11.2009, 20 W 70/09, zitiert nach juris; OLG München DNotZ 2009, 680), während für eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in Literatur und Rechtsprechung bereits zuvor umstrittene Frage relevant bleibt, wie der Nachweis von Eintragungsvoraussetzungen nach § 29 GBO zu führen ist.
  • AG Wernigerode, 30.08.2011 - BB-30543

    Grundbucheintragung: Eigentumserwerb durch eine bereits existierende Gesellschaft

    (2) Soweit andere Oberlandesgerichte bei der Art der zu führenden Nachweise großzügiger verfahren und den Grunderwerb einer GbR unter unterschiedlichen Voraussetzungen auch für möglich halten, wenn sie nicht in der Auflassungsurkunde gegründet wird (z.B. OLG Saarbrücken ZIP 2010, 1290; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344; OLG Oldenburg ZIP 2010, 1846; OLG Dresden NotBZ 2010, 463; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2011, Az. 20 W 195/10), wird jedenfalls nicht der Grundsatz in Frage gestellt, dass die Existenz und die Identität sowie der Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR jeweils des Nachweises in der Form des § 29 GBO bedürfen.
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2011 - 11 Wx 128/10

    Grundbucheintragungsverfahren: Nachweis der Existenz und Identität sowie der

    Auch das Oberlandesgericht Frankfurt wendet sich dagegen, die Eintragung einer erwerbenden bereits existierenden Gesellschaft grundsätzlich von der Neugründung im notariellen Erwerbsvertrag abhängig zu machen (vgl. Beschluss vom 17.06.2010 - 20 W 195/10 -, Juris).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 20 W 194/10

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an die grundbuchtauglichen

    Dabei kommt es hier nicht auf die Frage an, ob der Auffassung des Grundbuchamts zu folgen wäre, wonach ein Grundstückserwerb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur dann möglich wäre, wenn explizit eine Neugründung im Erwerbsvertrag erfolge (vgl. dazu die Erwägungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 20 W 195/10).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2010 - 20 W 282/10

    Unzulässige Beschwerde gegen Hinweis der Grundbuchrechtspflegerin

    Der Senat weist allerdings für das weitere Verfahren zur Problematik des Nachweises der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb auf die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2010 - 20 W 194/10 und 20 W 195/10 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in der LaReDa und bei Juris) hin.
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