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   OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19   

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https://dejure.org/2020,6750
OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19 (https://dejure.org/2020,6750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.01.2020 - 20 W 269/19 (https://dejure.org/2020,6750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Januar 2020 - 20 W 269/19 (https://dejure.org/2020,6750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 GBO, § 12 c GBO
    Zum berechtigten Interesse eines Unterhaltsberechtigten an der Einsicht in das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 12
    Einsicht in das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten

  • familienrecht-deutschland.de

    Unterhaltsrecht; Grundbuchrecht; berechtigtes Interesse eines Unterhaltsberechtigten an der Einsicht in das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Grundbucheinsichtsrecht von Verwandten des Grundstückseigentümers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darf der Unterhaltsberechtigte ins Grundbuch schauen?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Steht dem Unterhaltsberechtigten ein Grundbucheinsichtsrecht zu?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 591
  • DNotZ 2021, 213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 20 W 102/19

    Zur Grundbucheinsicht eines Mieters hinsichtlich Abt. II des Grundbuchs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19
    Wird eine Änderung einer Entscheidung nach § 12c Abs. Nr. 1 GBO verlangt und abgelehnt, so hat hierüber im Wege der Erinnerung der Grundbuchrechtspfleger zu entscheiden, gegen dessen Entscheidung - hier der angefochtene Beschluss vom 03.07.2019 in der berichtigten Fassung - sodann nach § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO die Beschwerde eröffnet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09.05.2019, 20 W 102/19 , zitiert nach juris).

    Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. die Nachweise bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 525; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rz. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rz. 6 ff.; Grziwotz MDR 2013, 433 ff.; Senat, Beschluss vom 07.11.2016, 20 W 305/16 , n. v., und Beschluss vom 09.05.2019, 20 W 102/19 , zitiert nach juris).

    Dies beruht darauf, dass § 45 GBV seit jeher so verstanden wird, dass Abschriften eines Teils des Grundbuchblatts nur in beglaubigter Form zu erteilen sind (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 09.05.2019, 20 W 102/19 , KG FGPrax 2016, 104, je zitiert nach juris; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., § 12c Rz. 6; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 45 GBV Rz. 1).

  • KG, 20.01.2004 - 1 W 294/03

    Grundbuchverfahren: Darlegung des berechtigten Interesses an der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19
    Derjenige, der nach den oben dargelegten Voraussetzungen und in den Grenzen nach §§ 12 ff. GBO Grundbucheinsicht begehrt, kann nicht auf Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Anspruchsverpflichteten verwiesen werden (vgl. etwa KG FGPrax 2004, 58, zitiert nach juris zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten), abgesehen davon, dass die Antragstellerin hier dargelegt hat, dass die vorherige Geltendmachung von Auskunftsansprüchen wegen des Eilantrags im Unterhaltsverfahren mit Rechtsnachteilen verbunden wäre.
  • OLG München, 11.01.2016 - 34 Wx 333/15

    Grundbucheinsicht des Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19
    Notwendig - aber auch ausreichend - ist vielmehr ein nachvollziehbares Tatsachenvorbringen in der Art, dass das Grundbuchamt und in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht daraus die Überzeugung von der Berechtigung der geltend gemachten Interessen erlangen kann (vgl. die Nachweise bei OLG München ZWE 2016, 133, zitiert nach juris; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 12 Rz. 10).
  • KG, 21.01.2016 - 1 W 6/16

    Grundbucheinsichtsrecht des Bauhandwerkers einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19
    Dies beruht darauf, dass § 45 GBV seit jeher so verstanden wird, dass Abschriften eines Teils des Grundbuchblatts nur in beglaubigter Form zu erteilen sind (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 09.05.2019, 20 W 102/19 , KG FGPrax 2016, 104, je zitiert nach juris; Kral in BeckOK GBO, a.a.O., § 12c Rz. 6; Keller in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 45 GBV Rz. 1).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2016 - 20 W 305/16

    Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.01.2020 - 20 W 269/19
    Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. die Nachweise bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 525; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rz. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rz. 6 ff.; Grziwotz MDR 2013, 433 ff.; Senat, Beschluss vom 07.11.2016, 20 W 305/16 , n. v., und Beschluss vom 09.05.2019, 20 W 102/19 , zitiert nach juris).
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