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   OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03   

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https://dejure.org/2005,3730
OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03 (https://dejure.org/2005,3730)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.07.2005 - 20 W 284/03 (https://dejure.org/2005,3730)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 20 W 284/03 (https://dejure.org/2005,3730)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 WoEigG, § 14 WoEigG
    Wohnungseigentum: Zustimmung zu der Nutzung eines Teiles einer Eigentumswohnung als Praxis

  • Wolters Kluwer

    (Wohnungseigentum: Zustimmung zu der Nutzung eines Teiles einer Eigentumswohnung als Praxis)

  • Judicialis

    WEG § 13; ; WEG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 13 § 14
    Auslegung eines in der Teilungserklärung festgelegten Zustimmungserfordernisses für die Ausübung eines Gewerbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung einer Regelung in einer Teilungserklärung über ein Zustimmungserfordernis betreffend die Ausübung eines Gewerbes in den Räumen des Sondereigentums; Frage des Vorliegens einer Beschränkung der Versagungsmöglichkeit auf wichtige Gründe; Entscheidung über das ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2006, 144
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93

    Kann Eigentumswohnung als Architekturbüro genutzt werden?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Damit ist grundsätzlich - zunächst unabhängig von der Regelung in § 8 der Teilungserklärung - eine Nutzung zu einem anderen Zweck verboten, die andere Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 16; § 13 Rz. 46; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 15 Rz. 5; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 WEG Rz. 14; BayObLG WuM 1994, 222; WuM 1998, 49; Kammergericht NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf WuM 1998, 112, je mit weiteren Nachweisen).

    Damit liegt in der Tat der Sinn eines in der Teilungserklärung enthaltenen Erlaubnisvorbehalts in der Pflicht des Wohnungseigentümers, den Verwalter zu informieren, bevor er eine gewerbliche/berufliche Nutzung seiner Wohnung beginnt; ansonsten unterscheiden sich die Fälle nicht wesentlich von dem Fall, dass die Teilungserklärung zu einer gewerblichen Nutzung schweigt (so ausdrücklich Kammergericht NJW-RR 1995, 333).

  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Damit ist grundsätzlich - zunächst unabhängig von der Regelung in § 8 der Teilungserklärung - eine Nutzung zu einem anderen Zweck verboten, die andere Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 16; § 13 Rz. 46; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 15 Rz. 5; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 WEG Rz. 14; BayObLG WuM 1994, 222; WuM 1998, 49; Kammergericht NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf WuM 1998, 112, je mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.1995 - 3 Wx 259/95

    Zweckbestimmung "Büroräume" - Kinderarztpraxis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Demgemäß kann auch bezogen auf den vorliegenden Fall die Frage der Mehrbeeinträchtigung nicht darauf reduziert werden, ob eine Praxis einer ... generell mehr stört als eine Wohnnutzung, sondern durchaus davon abhängig sein, welche Art von Praxis in den Räumlichkeiten unterhalten wird und welchen Zuschnitt die Praxis aufweist, insbesondere, ob sie etwa als Einzel- oder Gemeinschaftspraxis oder als Bestellpraxis betrieben wird (vgl. dazu etwa auch OLG Hamm FGPrax 2004, 12 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf FGPrax 1996, 16).
  • BayObLG, 07.06.2001 - 2Z BR 60/01

    Konkludente Änderung der Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Eine Benutzungsbeschränkung durch Vereinbarung würde auch nicht durch eine gegenteilige langjährige Übung außer Kraft gesetzt (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 20, mit weiteren Nachweisen; BayObLG ZMR 2001, 987).
  • KG, 10.07.1991 - 24 W 6574/90

    Verletzung von Gemeinschaftseigentum durch Entfernung einer tragenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Sollte allerdings die Gewerbenutzung wie von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.06.2003 unbeanstandet behauptet, ein Ausmaß angenommen haben, das nicht ohne Weiteres mehr von einem Wohncharakter des Hauses ausgegangen werden könnte (vgl. etwa auch die Fallgestaltung des Kammergerichts NJW-RR 1991, 1421), könnte sich die Verweigerung der Zustimmung auch aus jenem Grunde als rechtsmissbräuchlich erweisen.
  • OLG Köln, 15.02.2002 - 16 Wx 232/01

    WEG : Nutzung einer Wohnung als Patentanwaltsbüro

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Das gleiche gilt im Hinblick auf die auch vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Köln in NZM 2002, 258 (so wohl auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 13 Rz. 46).
  • BayObLG, 30.01.1991 - BReg. 2 Z 156/90

    Unterlassung der Nutzung eines Wohnungseigentums als Laden; Materielle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Richtig ist allerdings, dass die hier einschlägige Teilungserklärung - insoweit entgegen der Formulierung in einer Vielzahl anderer Vereinbarungen bzw. Teilungserklärungen (vgl. etwa die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW-RR 1991, 849; WE 1997, 319; des Oberlandesgerichts Zweibrücken WE 1997, 473; und des Oberlandesgerichts Köln NZM 2002, 29) - eine Einschränkung der Versagungsmöglichkeit auf wichtige Gründe nicht enthält.
  • BayObLG, 31.08.2000 - 2Z BR 39/00

    Nutzung einer Eigentumswohnung zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Für diese Betrachtung ist der Gebrauch nach seiner Art und Durchführung (hier etwa die teilweise Nutzung der Wohnung als ...praxis und die danach zu erwartende Besucher- und ggf. Personalanzahl bzw. -frequenz) zu konkretisieren und auf die örtlichen (Umfeld, Lage im Gebäude) und zeitlichen (etwa Öffnungszeiten) Verhältnisse zu beziehen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 Rz. 14; vgl. auch OLG Hamm FGPrax 2004, 12; BayObLG NZM 2001, 138; ZWE 2001, 27).
  • BayObLG, 20.07.2000 - 2Z BR 50/00

    Zweckbestimmungswidrige Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Zwar kann sich insofern der die Zustimmung begehrende Wohnungseigentümer nicht ohne Weiteres auf die Grundsätze von Treu und Glauben im Hinblick auf anderweitige Nutzungen berufen (vgl. BayObLG NZM 2001, 137).
  • BGH, 01.07.1998 - XII ZB 181/97

    Vergütung für Betreuungstätigkeit - Bemessung des Stundensatzes für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03
    Dies wäre bereits im Hinblick auf die - worauf noch einzugehen sein wird - hier auszusprechende Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht nicht gerechtfertigt (vgl. etwa BGH NJW-RR 1998, 1457).
  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 20/00

    Ausbau eines Speichers als Wohnung

  • OLG Frankfurt, 04.03.1982 - 20 W 890/81
  • OLG Köln, 29.10.2001 - 16 Wx 180/01

    Nutzungsänderung mit Zustimmung des Verwalters

  • OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor

    In diesem Zusammenhang ist für die zu treffende Entscheidung dann ohne Belang, welche tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigungen in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten etwa in der Vergangenheit zu verzeichnen gewesen sind, so dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme zur Klärung der möglichen Mehrbeeinträchtigungen im konkreten Fall grundsätzlich auch nicht bedarf (vgl. dazu im Einzelnen Senat NZM 2006, 144, und ZWE 2006, 202, je zitiert nach juris sowie Beschluss vom 27.07.2011 -20 W 319/08- ZWE 2012, 35; BayObLG NZM 1999, 80).
  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 20 W 319/08

    Wohnungseigentum: Zweckwidrige Nutzung der Wohnung

    Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stellt die Nutzung als Wohnung im festgestellten Umfang gegenüber einer solchen als Verkaufsladen oder Abstell- bzw. Hobbyraum gemäß der Zweckbestimmung eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung (vgl. hierzu allgemein Senat OLGR Frankfurt 2005, 58, und NZM 2006, 144) dar.

    In diesem Zusammenhang ist für die zu treffende Entscheidung dann ohne Belang, welche tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigungen in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten etwa in der Vergangenheit zu verzeichnen gewesen sind, so dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme zur Klärung der möglichen Mehrbeeinträchtigungen im konkreten Fall grundsätzlich auch nicht bedarf (vgl. dazu im Einzelnen Senat NZM 2006, 144, und ZWE 2006, 202, je zitiert nach juris).

  • LG München I, 26.01.2015 - 1 S 9962/14

    Zulässigkeit der Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw.

    Abzustellen ist hierbei auf den konkreten Zuschnitt der Praxis - insbesondere, ob diese als Einzel- oder Gemeinschaftspraxis und als Bestellpraxis betrieben wird, den Umfang des Patientenverkehrs, auf die Sprechstundenzeiten und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse (so ausdrücklich OLG Hamm, ZMR 2005, 219 OLG Frankfurt, NZM 2006, 144).
  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

    Die Klägerin muss Nutzungen hinnehmen, soweit von diesen keine größeren Beeinträchtigungen als von der Nutzung als Café ausgehen (vgl. OLG Frankfurt/Main, NZM 2006, 144 ff).

    Die Kammer geht mit dem OLG Frankfurt/M. (NZM 2006, 144 ff) davon aus, dass zwar eine generalisierte Bewertung der Nutzung bzw. der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen ist; dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Umstände des Einzelfalls außen vor zu haben bleiben.

  • LG München I, 18.08.2021 - 1 S 2103/20

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verschuldens des

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist also eine typisierende bzw. generalisierende Betrachtung maßgeblich (OLG Hamm, 12.4.2005, AZ: 15 W 29/05 zur Umwandlung eines Ladens in Räume eines religiösen Vereins; OLG Frankfurt, 21.7.2005, AZ: 20 W 284/03; BayObLG, 9.5.1994, AZ: 2Z BR 23/94, juris).
  • LG Wiesbaden, 20.12.2007 - 4 T 300/07

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anfechtung zweier inhaltsgleicher Beschlüsse;

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine typisierende bzw. generalisierende Betrachtung maßgeblich (OLG Hamm, 12.4.2005, AZ: 15 W 29/05 zur Umwandlung eines Ladens in Räume eines religiösen Vereins; OLG Frankfurt, 21.7.2005, AZ: 20 W 284/03; BayObLG, 9.5.1994, AZ: 2Z BR 23/94 (nach JURIS)).
  • OLG Frankfurt, 10.11.2005 - 20 W 36/03

    Wohnungseigentumsrecht: Auslegung der Bestimmungen einer Teilungserklärung;

    Damit ist grundsätzlich - zunächst unabhängig von einer weiteren Reglung in der Teilungserklärung - eine Nutzung zu einem anderen Zweck verboten, die andere Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung (BayObLG NZM 2001, 137; OLG Köln NZM 2002, 258; Senat, Beschl. v. 21.07.2005 -20 W 284/03- ; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 15, Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 13 Rdnr. 46).
  • LG Hamburg, 08.02.2008 - 318 T 179/06

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung eines Negativbeschlusses;

    Dabei kommt es insbesondere auch nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss (OLG Düsseldorf ZMR 2006, 461; 462; OLG Frankfurt NZM 2006, 144).
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