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   OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04   

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OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04 (https://dejure.org/2005,6674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.01.2005 - 20 W 30/04 (https://dejure.org/2005,6674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Januar 2005 - 20 W 30/04 (https://dejure.org/2005,6674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 WoEigG, § 24 WoEigG, § 28 Abs 4 WoEigG, § 28 Abs 5 WoEigG
    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen zum Wirtschaftsplan: Rüge der Verletzung der Nichtöffentlichkeit der Versammlung; Beschlussgegenstand bei Genehmigung der Jahresabrechnung; Verwendung eines nicht der Teilungserklärung entsprechenden Verteilungsschlüssels; ...

  • Wolters Kluwer

    (Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen zum Wirtschaftsplan: Rüge der Verletzung der Nichtöffentlichkeit der Versammlung; Beschlussgegenstand bei Genehmigung der Jahresabrechnung; Verwendung eines nicht der Teilungserklärung entsprechenden Verteilungsschlüssels; ...

  • Judicialis

    WEG § 23; ; WEG § 24; ; WEG § 28 IV; ; WEG § 28 V

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht-Öffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung - Anwesenheit von nichtteilnahmeberechtigten Personen - Gegenstand der Genehmigung der Jahresabrechnung - Verwendung eines der Teilungserklärung nicht entsprechenden Verteilungsschlüssels bei der Heizkostenabrechnung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenstand der Genehmigung der Jahresabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung ; Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit bei einer Wohnungseigentümerversammlung; Stillschweigender Verzicht der Eigentümer auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit; Rechtmäßigkeit eines ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04
    Wenn die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Vorschussforderungen aus einem konkreten beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümer jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten, handelt es sich um eine Verfallklausel, die von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt ist und im Grundsatz nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht (Anschluss an BGH NJW 2003, 3550).

    Nach dem Beschluss des BGH vom 02.10.2003 (NJW 2003, 3550) ist der am 29.04.2002 zu TOP 5 gefasste Beschluss über die Fälligkeit des Hausgeldes nichtig, da die hier beschlossene Fälligkeitsregelung wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlussfassung von vornherein entzogen war.

  • OLG Frankfurt, 07.04.2003 - 20 W 209/01

    Wohnungseigentum: Formalien der Jahresabrechnung; Verwalterentlastung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04
    Selbst das gänzliche Fehlen einer Vermögensübersicht würde nicht zur Ungültigerklärung der Genehmigung der Jahresabrechnung führen, sondern die Vorlage könnte nachgeholt werden (Senat ZMR 2003, 594, 595; Niedenführ/Schulze, aaO., § 28, Rdnr. 52).

    Vielmehr ist ein Prozentsatz von 20-25 % des Gesamtvolumens angemessen, zuzüglich der Summe der Einzelbeanstandungen (Niedenführ/Schulze, aaO., § 48, Rdnr. 40; Senat, Beschluss vom 07.04.2003, 20 W 209/2001).

  • BayObLG, 19.02.2004 - 2Z BR 212/03

    Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung und Beiziehung von externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04
    Ist durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so sind nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter -gegebenenfalls mit der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Einschränkung- zur Teilnahme befugt, wobei ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn die Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 1993, 1329; BayObLG NZM 2004, 388; Palandt/Bassenge: BGB, 64. Aufl., § 24 WEG, Rdnr. 13; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 23 Rdnr. 1; Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 5).
  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.01.2005 - 20 W 30/04
    Ist durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nichts anderes bestimmt, so sind nur die Wohnungseigentümer und deren bevollmächtigte Vertreter -gegebenenfalls mit der sich aus der Teilungserklärung ergebenden Einschränkung- zur Teilnahme befugt, wobei ein Verstoß nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn die Nichtursächlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 1993, 1329; BayObLG NZM 2004, 388; Palandt/Bassenge: BGB, 64. Aufl., § 24 WEG, Rdnr. 13; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 23 Rdnr. 1; Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 5).
  • LG Karlsruhe, 21.07.2015 - 11 S 118/14

    Wohnungseigentümerversammlung: Teilnahme eines Wohnungseigentümers im Beisein

    Allerdings dürfen sich die Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern diese Möglichkeit in der Teilungserklärung oder durch andere Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern nicht beschränkt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 20 W 30/04 -, juris; LG Köln, Urteil vom 27. September 2012 - 29 S 61/12 - ZMR 2013, 218; Jennißen/Schultzky WEG 4. Auflage 2015 § 24 Rn. 78 und § 25 Rn. 60).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2006 - 20 W 178/03

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses; Form der

    Es handelt sich vielmehr um eine Fälligkeitsregelung; die Beschlussregelung schiebt den Eintritt der Fälligkeit hinaus (vgl. auch Senat, OLGR 2005, 736; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 63a).

    Eine allgemeine Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann dagegen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluss getroffen werden (BGH NJW 2003, 3550, Vgl. auch Senat OLGR 2005, 736 mit weiteren Nachweisen).

    Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und auch derjenigen des Senats in OLGR 2005, 736 ist hier mit der Genehmigung eines konkreten Wirtschaftsplanes dessen Fortgeltung bis zur Ersetzung durch einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden; Satz 5 der Beschlussregelung spricht ausdrücklich von Vorauszahlungen für das "jeweilige Wirtschaftsjahr".

  • LG Itzehoe, 07.08.2020 - 11 S 43/17

    Dritte dürfen an Eigentümerversammlung teilnehmen - wenn gewollt und beschlossen

    Dagegen wird ganz überwiegend vertreten, dass eine Beschlusskompetenz dem Grunde nach besteht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.01.2005 - 20 W 30/04; LG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2010 - 11 S 9/08; LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2011 - 25 S 56/10; Merle, in: Bärmann, WEG 14. Auflage 2018, § 24 Rn. 102a ff.; Vandenhouten, in: Niedenführ/Schmidt- Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage 2019, § 24 Rn. 53; Steinmeyer, in: Timme, WEG, 2. Auflage, § 2 Rn. 192; Schultzky, in: Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 24 Rn. 84; Bassenge, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 24 WEG Rn. 16; Schmidt: Die Nichtöffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung, ZWE 2012, 480).
  • LG Düsseldorf, 16.03.2011 - 25 S 56/10

    Zum Rechtsschutzinteresse bei inhaltsgleichem Zweitbeschluss

    Denn wenn von den in der Versammlung anwesenden Eigentümern keine Rüge hinsichtlich der Anwesenheit eines an sich nicht Teilnahmeberechtigten bei der Eigentümerversammlung erhoben wird, kann diesem Verhalten der Eigentümer jedenfalls ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit entnommen werden (vgl. OLG Hamburg ZMR 2007, 550 juris Rn. 23; OLG Frankfurt Beschluss vom 17.01.2005 - 20 W 30/04 = OLGR Frankfurt 2005, 736 juris Rn. 46).

    Darüber hinaus ist die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt, da ein Beschluss bis zu seiner Ungültigerklärung wirksam ist, § 23 Abs. 4 WEG (ebenfalls eine Ungültigerklärung verneinend, wenn die Nichtursächlichkeit ausgeschlossen werden kann die spätere Entscheidung des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.01.2005 - 20 W 30/04 = OLGR Frankfurt 2005, 736).

  • OLG München, 18.09.2006 - 34 Wx 89/06

    Antragsänderung bei Erledigung der Hauptsache im Beschlussanfechtungsverfahren -

    Für Eigentümerversammlungen gilt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit (OLG Frankfurt OLG-Report 2005, 736; KK-WEG-Riecke § 24 Rn. 20).
  • OLG Hamburg, 11.04.2007 - 2 Wx 2/07

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ungültigerklärung von

    Denn wenn von den in der Versammlung anwesenden Eigentümern keine Rüge hinsichtlich der Anwesenheit des an sich nicht teilnahmeberechtigten Hausmeisters bei der Eigentümerversammlung erhoben wird, kann diesem Verhalten der Eigentümer jedenfalls ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit entnommen werden (vgl.OLGR Frankfurt 2005, 736-740 nach juris).
  • LG München I, 27.09.2018 - 36 S 18251/16

    Fehlerhafte Einladung zur Eigentümerversammlung

    So nimmt die herrschende Meinung etwa einen stillschweigenden Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung an, wenn von den in der Versammlung anwesenden Eigentümern keine Rüge hinsichtlich der Anwesenheit einer an sich nicht teilnahmeberechtigten erhoben wird (vgl. etwa OLG Hamburg, BeckRS 2007, 11791; OLGR Frankfurt 2005, 736 ff, zitiert nach juris).
  • LG München I, 09.11.2022 - 1 S 3113/22

    Anspruch der Wohnungseigentümer auf Folgenbeseitigung nach Aufhebung vollzogenen

    Als Ausfluss des aus § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 2 WEG folgenden Postulats ordnungsgemäßer Verwaltung unterliegt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit allerdings der Disposition durch Mehrheitsbeschluss; die Wohnungseigentümer können daher über die Zulassung der Teilnahme Dritter durch mehrheitlichen Geschäftsordnungsbeschluss entscheiden (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 24 Rn. 102 a; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2005, 05169; BayObLG ZMR 2004, 603; OLG Hamm NJW-RR 1997, 846; LG Karlsruhe ZMR 2013, 469 (471); ZWE 2010, 377, 379; Armbrüster/Roguhn, ZWE 2016, 105 (111); Häublein, ZMR 2018, 110, 112).
  • LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08

    Genaue Bezeichnung des Beschlussgegenstandes

    Die Kammer ist jedoch, anders als der Kläger, der Auffassung, dass ein Teilnahmerecht eines zu Beratungszwecken hinzugezogenen Dritten nicht nur im Wege einer Vereinbarung, sondern auch durch einen Geschäftsordnungsbeschluss der anwesenden Wohnungseigentümer anlässlich einer konkreten Wohnungseigentümerversammlung gewährt werden kann (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 17.01.2005, 20 W 30/04; Jennißen/Intveen, NJW 2007, 2881 m. w. N.).
  • LG Köln, 12.11.2020 - 29 S 121/20

    Umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen rechtfertigen Sondervergütung für den

    Die von der Klägerin insoweit mit Schriftsatz vom 23.10.2020 angeführten Entscheidungen betreffen andere Fallkonstellationen, jedenfalls enthalten sie keine Leitsätze des Inhalts, dass ein stillschweigender Verzicht auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit nicht angenommen werden kann, vielmehr liegt der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt, OLGR 2005, 736, ff., ebenfalls ein stillschweigender Verzicht zu Grunde.
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