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   OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15   

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https://dejure.org/2015,46722
OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15 (https://dejure.org/2015,46722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.11.2015 - 20 W 316/15 (https://dejure.org/2015,46722)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. November 2015 - 20 W 316/15 (https://dejure.org/2015,46722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 34 GBO, § 21 BNotO
    Grundbuch: Notwendiger Inhalt der Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuch: Notwendiger Inhalt der Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO

  • notar-drkotz.de

    Grundbucheintragung - notwendiger Inhalt einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 34; BNotO § 21
    Notarbescheinigung; Vollmacht; Vertretungsmacht

  • rechtsportal.de

    GBO § 34 ; BNotO § 21
    Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Grundbuchamt aufgrund einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bremen, 28.03.2014 - 3 W 46/13

    Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch eine notarielle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15
    Die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht verringert, es wird nur eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt geschaffen (vgl. BT-Drs. 17/1469, S. 14, 19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen DNotZ 2014, 636, zitiert nach [...]; Diehn/Kilian, BNotO, § 21 Rz. 29 ff.; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 34 Rz. 5; Spieker notar 2014, 196, 197 ff.) Dabei bleibt die Möglichkeit, Legitimationsketten in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, bestehen.

    Nach anderer Auffassung ist das Grundbuchamt aber zumindest nach dem Grundsatz des Legalitätsprinzips zur materiell-rechtlichen Prüfung und ggf. Beanstandung der Bescheinigung berechtigt, also dann, wenn die Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen DNotZ 2014, 636; Meikel/Krause, a.a.O., § 34 Rz. 8; Böttcher NJW 2015, 2770, 2773; Spieker notar 2014, 196, 198, dort auch mit weiteren Nachweisen zum Streitstand).

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 170/13

    Notarbescheinigung über Vertretungsverhältnisse einer Gesellschaft in einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2015 - 20 W 316/15
    In einer solchen Bescheinigung ist grundsätzlich neben der Angabe des Tags, an welchem das Register eingesehen wurde (vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 2 BNotO), außerdem anzugeben, dass der Beteiligte nach dem Registereintrag als bestimmtes Organ zur Vertretung der jeweiligen Gesellschaft befugt sei (vgl. dazu OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 8, zitiert nach [...]; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32 Rz. 38).
  • BGH, 22.09.2016 - V ZB 177/15

    Vertretung einer GmbH in Grundbuchsachen: Nachweis rechtsgeschäftlich erteilter

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NotBZ 2016, 224 veröffentlicht ist, meint, die dem Grundbuchamt vorgelegten Notarbescheinigungen seien inhaltlich nicht hinreichend, um die Berechtigung des Herrn T.    zur Vertretung der Antragstellerin nachzuweisen.
  • OLG Hamm, 10.03.2016 - 15 W 45/16

    Reichweite des Nachweises einer notariellen Vollmachtsbescheinigung

    Der Sinn der von dem Notar aufgrund seiner Prüfung ausgestellten Bescheinigung würde ad absurdum geführt, wenn die Beteiligten gleichwohl verpflichtet blieben, dem Grundbuchamt - wie bisher - alle Unterlagen, aus denen sich die Vertretungsmacht herleitet, in der Form des § 29 GBO vorzulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2015 - 20 W 316/15 - Rn.14 zitiert nach Juris; Meikel-Krause, GBO, 11. Auflage, § 34 Rn.6).
  • OLG Nürnberg, 09.01.2017 - 15 W 2134/16

    Nachweis einer Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch notarielle

    Vom Notar wird damit eine inhaltliche Überprüfung der Vertretungsmacht verlangt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2015, 20 W 316/15, Rn. 14; Volmer in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 34 GBO Rn. 10); insofern trifft ihn eine Amtspflicht.
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