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OLG Frankfurt, 02.02.1999 - 20 W 347/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 29.06.2012 - 2 UF 274/11
Voraussetzungen der Erwachsenenadoption; Anforderungen an die Unterhaltung …
Wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht bereits besteht, muss die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses mindestens zu erwarten sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56), wobei die Absicht zu seiner Begründung auf beiden Seiten vorhanden sein muss (…vgl. Enders, in: Bamberger/Roth, a.a.O., § 1767 Vor Rn. 1).Bei der sittlichen Rechtfertigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56).
Deshalb ist das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.11.1999 - 1Z BR 115/99 - FamRZ 2001, 118; BayObLG, Beschluss vom 29.03.1995 - 1Z BR 72/94 - FamRZ 1996, 183; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999 - 20 W 347/98 - NJWE-FER 2000, 56).
- AG Dachau, 14.06.2019 - 1 F 162/18
Volljährigenadoption eines mit den Annehmenden Verwandten, Bemessung des …
Wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht bereits besteht, muss bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen zwischen den Beteiligten und den diesbezüglichen Entwicklungsmöglichkeiten jedenfalls für die Zukunft die Entstehung eines solchen Verhältnisses mindestens zu erwarten sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999, Az. 20 W 347/98), wobei die Absicht zu seiner Begründung auf beiden Seiten vorhanden sein muss. - AG Dachau, 27.04.2021 - 1 F 748/20
Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption
Wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht bereits besteht, muss die Entstehung eines solchen mindestens zu erwarten sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.1999, Az. 20 W 347/98), wobei die Absicht zu seiner Begründung auf beiden Seiten vorhanden sein muss.