Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.12.2006 - 20 W 365/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1836 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 VBVG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG, § 27 Abs 1 FGG
Betreuervergütung: Stundensatz einer staatlich anerkannten Sondererzieherin - Judicialis
Betreuung; Betreuervergütung; Vergütung; Betreuer; Sondererzieher; Sozialpädagoge; Anerkennung, Zusatzausbildung; Fachschule
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bemessung des einem Berufsbetreuer bei der Vergütungsfestsetzung zustehenden Stundensatzes; Gleichsetzung einer Betreuerausbildung in ihrer Wertigkeit mit einer Hochschulausbildung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836; BGB § 1908i Abs. 1; VBVG § 41
Eingruppierung einer staatlich anerkannten Sondererzieherin in die Vergütungsstufe des § 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 VBVG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 25.07.2006 - 4 T 228/06
- OLG Frankfurt, 11.12.2006 - 20 W 365/06
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 01.09.2008 - 20 W 176/08
Betreuervergütung: Stundensatz bei erworbenem Abschluss als Gesundheits- und …
Zur Begründung führte das Landgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 - aus, obwohl das absolvierte Studium nur vier Semester umfasse, stehe es im Hinblick auf die Intensität von etwa 200 Vorlesungsstunden pro Semester sowie die inhaltliche Ausgestaltung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung sehr nahe.Dabei hat der Gesetzgeber - um ein zu grobes Raster zu vermeiden - einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt, wodurch ein schematisches Abstellen auf die Bezeichnung der Schule oder Ausbildungsstätte ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit ausgeschlossen wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1323; Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 - 20 W 241/02 = OLG-Report Frankfurt 2002, 277 = BtPrax 2002, 272 und vom 11. Dezember 2006 - 20 W 365/06 dok. bei Juris).
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006 a. a. O.) liegen in obigem Sinne vergleichbare Fachkenntnisse dann vor, wenn diese im Rahmen einer Ausbildung vermittelt wurden und diese Ausbildung in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht sowie einen formalen Abschluss aufweist (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 31).
So liegt zwar die an einer Fachschule vermittelte Qualifikation in aller Regel unterhalb des für die Bewilligung der höchsten Vergütungsstufe erforderlichen Fachhochschulniveaus (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 932; OLG Schleswig BtPrax 2000, 172, BayObLG FamRZ 2000, 1307; OLG Dresden FamRZ 2000, 316; Senatsbeschlüsse vom 08. April 2002 - 20 W 503/01 = BtPrax 2002, 169, sowie vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).
Es kann jedoch nach der jeweils gebotenen inhaltlichen Bewertung im Einzelfall auch eine als Fachschule oder Akademie bezeichnete Ausbildungsstätte eine Ausbildung vermitteln, die mit einem Fachhochschulstudium gleichgesetzt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; BayObLG FamRZ 2003, 1787-Ls- im Langtext dok. bei Juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2002 und 11. Dezember 2006, a.a.O.).
Ob ein Berufsbetreuer im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2) VBVG erfüllt, ist vom Tatrichter zu beurteilen, dessen Würdigung im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden kann, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer acht gelassen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1323; BayObLG FGPrax 2000, 22; OLG Jena FGPrax 2000, 110; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006, a.a.O.;… Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).
- LG Darmstadt, 15.03.2017 - 5 T 237/15
Stundensatzhöhe eines Betreuers mit abgeschlossener Ausbildung zum …
Dabei hat der Gesetzgeber einer abgeschlossenen Lehre bzw. Hochschulausbildung jeweils vergleichbare abgeschlossene Ausbildungen gleichgestellt, wodurch ein schematisches Abstellen auf die Bezeichnung der Schule oder Ausbildungsstätte ohne eine inhaltliche Bewertung der Vergleichbarkeit ausgeschlossen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.12.2006 - 20 W 365/06; OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1323).