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   OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04   

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https://dejure.org/2005,5661
OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04 (https://dejure.org/2005,5661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2005 - 20 W 374/04 (https://dejure.org/2005,5661)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2005 - 20 W 374/04 (https://dejure.org/2005,5661)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1355 Abs 5 S 2 BGB, § 1617 BGB, § 1617a BGB, § 1617b BGB, § 1617c BGB
    Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger Einbenennung und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    (Einbenennung: Keine erneute Namensänderung des Kindes nach vorheriger Einbenennung und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils)

  • Judicialis

    BGB § 1355 V 2; ; BGB § 1617; ; BGB § 1617 a; ; BGB § 1617 b; ; BGB § 1617 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitere Namensänderung des Kindes nach dessen Einbenennung gemäß § 1618 BGB und nachfolgendem Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Namenswechsel eines Kindes durch Anschluss an den Namenswechsels eines Elternteils; Zulässigkeit eines wiederholten Namenswechsels; Zulässigkeit der Annahme des Geburtsnamens der Mutter durch das Kind nach der Scheidung der Eltern; Beachtung des Grundsatzes der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Einbenennung - Vorsicht bei Namensänderungen des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1927 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nach einer Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht (Anschluss an BGH NJW 2004, 1108).

    Nachdem der Bundesgerichtshof in diesem Vorlageverfahren durch Beschluss vom 14. Januar 2004 (BGHZ 157, 277) rechtsgrundsätzlich entschieden hatte, dass der durch Einbenennung erworbene neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert werde und das Kind sich nach Scheidung der Ehe des sorgeberechtigten Elternteils dessen Wiederannahme des Geburtsnamens nicht anschließen könne, hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und bestätigte die Weigerung der Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerkes über die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen.

    Die von dem Beteiligten zu 3) angestrebte obergerichtliche Entscheidung liegt mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2004 - XII ZB 30/02 (BGHZ 157, 277 = NJW 2004, 1108 = StAZ 2004, 131 = MDR 2004, 635 = FamRZ 2004, 449 = FPR 2004, 449) bereits vor.

  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 15 W 274/01

    Namensänderung eines einbenannten Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Hieran vermag auch der Hinweis des Beteiligten zu 3) auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (StAZ 2003, 202) zur Verfassungsmäßigkeit der gemeinsamen Sorgetragung nicht verheirateter Eltern gemäß § 1626 a BGB sowie die Ausübung des Kindeswohls und das Kinderrechteverbesserungsgesetz nichts zu ändern.
  • BayObLG, 30.05.2000 - 1Z BR 11/00

    Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
  • OLG Dresden, 12.04.2000 - 15 W 361/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2005 - 20 W 374/04
    Nachdem diese Rechtsfrage zuvor in Rechtsprechung und Literatur umstritten war (vgl. OLG Dresden StAZ 2000, 341; OLG Hamm FamRZ 2002, 1731; BayObLG StAZ 2000, 299; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1618 Rn. 26; Erman/Michalke, BGB, 10. Aufl., § 1618 Rn. 12; Bamberger/Roth/Enders, BGB, § 1617 c Rn. 9 und § 1618 Rn. 12; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617 c Rn. 41 f und § 1618 Rn. 44; Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, § 1618 BGB Rn. 63; MünchKomm/von Sachsen - Gessaphe, BGB, 4. Aufl., § 1618 Rn. 29; Roth JZ 2002, 654; Gaaz FPR 2002, 132) hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss rechtsgrundsätzlich entschieden, dass nach der Einbenennung eines Kindes nach § 1618 BGB und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils aufgrund § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB eine Namensänderung des Kindes trotz des nach § 1618 Satz 6 BGB entsprechend geltenden § 1617 c BGB ausscheidet, da in diesen Fällen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 1617 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB nicht erfüllt sind.
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