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   OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04   

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https://dejure.org/2005,8469
OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04 (https://dejure.org/2005,8469)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2005 - 20 W 438/04 (https://dejure.org/2005,8469)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Januar 2005 - 20 W 438/04 (https://dejure.org/2005,8469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Besetzung der Spruchkörper

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besetzung der gerichtlichen Spruchkörper; Besetzung von Zivilkammern; Erfordernis der Bestimmung einer richterlichen Vertretung für den Fall vorübergehender Verhinderung; Änderung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans bei endgültiger Verhinderung eines Richters ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.07.2001 - 1 DB 20.01

    Absehen von der Nachbesetzung einer durch Ableben frei gewordenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04
    Nach allgemeiner Auffassung soll auch bei endgültiger Verhinderung und bei dauernder Verhinderung jedenfalls eines Vorsitzenden Richters in Anbetracht der möglicherweise eine gewisse Zeit erfordernden Umstände der Wiederbesetzung (z.B. Ausschreibung, Beteiligung von Gremien) die geschäftsplanmäßige Vertretungsregelung bis zur (möglichst zeitnahen) Änderung des Geschäftsverteilungsplans gelten (vgl. BVerwG Beschluss vom 11. Juli 2001 in der Sache 1 DB 20/01 dokumentiert bei juris und abgedruckt NJW 2001, 3493 sowie Beschluss vom 26. März 2003 in der Sache 4 B 19/03 dokumentiert bei juris; Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 142; Zöller/Gummer aaO § 21e GVG Rn. 39d; Manfred Wolf aaO § 21e GVG Rn. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 21e GVG Rn. 7; KK-StPO/Diemer aaO § 21e GVG Rn. 9).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 2001 aaO) kann die Vertretungsregelung bei einer auf endgültiger oder dauernder Verhinderung beruhenden Vakanz einer Vorsitzendenstelle, bei der es sich um einen an sich normwidrigen Zustand handelt, nur für eine kurze Übergangszeit hingenommen werden, denn jede vermeidbare und die übliche Dauer echter Vertretungsfälle überschreitende Verzögerung der (vorübergehenden) Übertragung des Vorsitzes an einen anderen, bereits bestellten Vorsitzenden Richter entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers.

  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 801/04

    Wechsel eines beisitzenden Richters zwischen Hinweis gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04
    Auch das Bundesverfassungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG soweit eine sich aus der Sache ergebende und unvermeidbare Ungewissheit über die Person des gesetzlichen Richters entsteht, wie dies bei Fällen des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs oder des Wechsels eines oder mehrerer Richter der Fall ist (BVerfG Beschluss vom 27.7.2004 in der Sache 1 BvR 801/04 = NJW 2004, 3696; so bereits BVerfG Beschluss vom 30.3.1965 in der Sache 2 BvR 341/60 = BVerfGE 18, 423 = NJW 1965, 1223).
  • BVerfG, 30.03.1965 - 2 BvR 341/60

    Gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04
    Auch das Bundesverfassungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG soweit eine sich aus der Sache ergebende und unvermeidbare Ungewissheit über die Person des gesetzlichen Richters entsteht, wie dies bei Fällen des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs oder des Wechsels eines oder mehrerer Richter der Fall ist (BVerfG Beschluss vom 27.7.2004 in der Sache 1 BvR 801/04 = NJW 2004, 3696; so bereits BVerfG Beschluss vom 30.3.1965 in der Sache 2 BvR 341/60 = BVerfGE 18, 423 = NJW 1965, 1223).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 4 B 19.03

    Annahme der Verhinderung eines Vorsitzenden Richters im Rahmen einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04
    Nach allgemeiner Auffassung soll auch bei endgültiger Verhinderung und bei dauernder Verhinderung jedenfalls eines Vorsitzenden Richters in Anbetracht der möglicherweise eine gewisse Zeit erfordernden Umstände der Wiederbesetzung (z.B. Ausschreibung, Beteiligung von Gremien) die geschäftsplanmäßige Vertretungsregelung bis zur (möglichst zeitnahen) Änderung des Geschäftsverteilungsplans gelten (vgl. BVerwG Beschluss vom 11. Juli 2001 in der Sache 1 DB 20/01 dokumentiert bei juris und abgedruckt NJW 2001, 3493 sowie Beschluss vom 26. März 2003 in der Sache 4 B 19/03 dokumentiert bei juris; Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 142; Zöller/Gummer aaO § 21e GVG Rn. 39d; Manfred Wolf aaO § 21e GVG Rn. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 21e GVG Rn. 7; KK-StPO/Diemer aaO § 21e GVG Rn. 9).
  • BVerfG, 03.03.1983 - 2 BvR 265/83

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vakanz einer Richterstelle

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass bei einer Vakanz einer Vorsitzendenstelle von knapp 3 Monaten grundsätzlich noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wiederbesetzung in verfassungswidriger Weise hinausgezogen worden sei (BVerfG Beschluss vom 3.3.1983 in der Sache BvR 265/83 = NJW 1983, 1541).
  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02

    Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit vier Richtern einschließlich des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04
    Erst der Geschäftsverteilungsplan und der Mitwirkungsplan (§ 21g GVG) bestimmen den gesetzlichen Richter (BVerfG Beschluss vom 3.5.2004 in der Sache 2 BvR 1825/02 = NJW 2004, 3482).
  • BFH, 12.03.2014 - X B 126/13

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FG

    Es ist allgemeine Meinung, dass das Präsidium jedem Senat eines FG einen Vorsitzenden Richter (§ 21g GVG) sowie mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von weiteren Richtern, d.h. gemäß § 5 Abs. 3 FGO zwei Berufsrichter, für die Dauer des Geschäftsjahres zuzuweisen hat (siehe Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 FGO Rz 19; Sunder-Plassmann in HHSp, § 4 FGO Rz 82; Müller-Horn in Beermann/Gosch, FGO § 4 Rz 12; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2005  20 W 438/04, OLG-Report Frankfurt Koblenz Zweibrücken Saarbrücken 2005, 797; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Aufl., § 21e GVG Rz 128; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e Rz 4; MünchKommZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 21e GVG Rz 26; Wieczorek/Schütze/Schreiber, 3. Aufl., § 21e GVG Rz 12; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 21e GVG Rz 14).

    Auch insoweit hat das Präsidium seinen gesetzlichen Auftrag nicht erfüllt (so im Ergebnis MünchKommZPO/Zimmermann, a.a.O., Rz 17; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e Rz 4; Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e GVG Rz 137; wohl auch OLG Frankfurt in OLG-Report 2005, 797).

  • OLG Saarbrücken, 03.04.2008 - 8 U 160/07

    Empfehlung von Aktien des Neuen Marktes sowie von Argentinien-Anleihen als

    Dabei hat die Bank ihrer Beratung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zu Grunde zu legen (BGH NJW 1993, 2433 f. - Bond Anleihe; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 136 ff.; OLG Frankfurt OLGR 2005, 797 f. - zitiert nach juris Rz. 23).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2005 - 20 W 121/05

    Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts und Anhörung des

    Auf die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom 22.10.2004 hat der Senat mit Beschluss vom 28.01.2005 -20 W 438/04- den landgerichtlichen Beschluss wegen fehlerhafter Besetzung der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2021 - 1 B 1106/21

    Zuweisung eines Richters zur Strafvollstreckungskammer mit Präsidiumsbeschluss

    vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 20 W 438/04 -, juris, Rn. 10; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 21e GVG Rn. 43; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 21e Rn. 111; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 4 StR 267/18 -, juris zu § 21g GVG.
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