Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 09.05.2005 - 20 W 460/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1836 BGB, § 1908i Abs 1 BGB
Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der Teilnahme an einer Strafverhandlung gegen den Betroffenen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vergütungsanspruch von Betreuern auf Grund der Teilnahme an Strafverhandlungen; Auswirkung der Nichtübertragung der Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten; Bemessungsgrundlage derartiger Ansprüche
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuervergütung, Teilnahme an einer Strafverhandlung
- judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Vergütungsfähigkeit einer Tätigkeit des Berufsbetreuers außerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises hier: Teilnahme an Strafverhandlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Langen - XVII 1506/00
- LG Darmstadt, 11.10.2004 - 5 T 603/03
- OLG Frankfurt, 09.05.2005 - 20 W 460/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 146
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 20 W 452/04
Vergütung des Berufsbetreuers: Vergütungsfähigkeit der Betreuertätigkeit zur …
Wie der Senat erst kürzlich mit Beschlüssen vom 9. Mai 2005 ( 20 W 352/04 und 20 W 460/04) entschieden hat, ist nach diesen Grundsätzen die Teilnahme eines Berufsbetreuers an einem Hauptverhandlungstermin gegen den Betroffenen in aller Regel nur dann vergütungsfähig, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vertretung des Betroffenen in Strafverfahren durch das Vormundschaftsgericht übertragen wurde.Allerdings reichen der bloße Zusammenhang zwischen den dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten und der psychischen Krankheit, die den Anlass für die Einrichtung der Betreuung bildet, sowie die allgemeine Annahme, dass die Verurteilung in einem Strafverfahren zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe in aller Regel Auswirkungen auf das Vermögen oder den künftigen Aufenthaltsort des Betroffenen haben wird, grundsätzlich nicht aus, um einen tragfähigen Zusammenhang zu den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge bzw. Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten herzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 740 und Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2005 -20 W 352/04 und 20 W 460/04).