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   OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11   

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https://dejure.org/2013,8270
OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11 (https://dejure.org/2013,8270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2013 - 20 W 494/11 (https://dejure.org/2013,8270)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. April 2013 - 20 W 494/11 (https://dejure.org/2013,8270)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 Abs 1 S 2 HGB, § 107 HGB, § 108 HGB, § 10 Abs 2 FamFG
    Handelsregister: Vollmacht des persönlich haftenden Gesellschafters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertretungsbefugnis gegenüber dem Handelsregister auf Grund einer Vorsorgevollmacht

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstreckung der Generalvollmacht eines persönlich haftenden Gesellschafters auf die Vertretung bei Handelsregisteranmeldungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretungsbefugnis gegenüber dem Handelsregister auf Grund einer Vorsorgevollmacht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Vertretung bei Anmeldung des Eintritts eines persönlich haftenden Gesellschafters beim Handelsregister aufgrund einer Vorsorgevollmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2058
  • DB 2013, 2021
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91

    Erfüllung von Anmeldepflichten durch den Prokuristen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011, 20 W 459/11 vom 07.11.2011, zitiert nach juris, OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1986, NJW 1987, 135 f., jeweils zur vergleichbaren Frage bei der GmbH; als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von dem BGH, Urteil vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 36; von Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, 3. Aufl. 2008, § 108, Rn.11; Weitemeyer in Oetker, HGB, 2.Aufl. 2011, § 108, Rn. 11).

    Soweit der BGH bereits in seinem Beschluss vom 02.12.1991 (Az. II ZB 13/91; so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 2 W 182/09) darauf hingewiesen hat, dass nach § 12 Absatz 2 HGB Anmeldungen zum Handelsregister auch durch rechtgeschäftliche Vertreter erfolgen können, die dazu keiner Spezialvollmacht (- für die konkrete Anmeldung-) benötigen, sondern lediglich einer Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art einschließt, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

    Im Übrigen ist es schon fraglich, ob man der Anmeldung eine solche Bedeutung einer Richtigkeitsgewähr überhaupt beimessen will, da Eintragungen im Handelsregister nicht die Richtigkeit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache als solcher verlautbaren, sondern lediglich den Tatbestand, dass die betreffende Tatsache in gesetzmäßiger Weise angemeldet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.1991, a.a.O.; BayOblG, Beschluss vom 20.06.1974, DB 1974, 1521, 1522).

  • BayObLG, 20.06.1974 - BReg. 2 Z 2/74

    Streit um die Wirksamkeit des Nachweises der Vollmacht der Komplementärin einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Im Übrigen ist es schon fraglich, ob man der Anmeldung eine solche Bedeutung einer Richtigkeitsgewähr überhaupt beimessen will, da Eintragungen im Handelsregister nicht die Richtigkeit der eingetragenen und bekanntgemachten Tatsache als solcher verlautbaren, sondern lediglich den Tatbestand, dass die betreffende Tatsache in gesetzmäßiger Weise angemeldet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.1991, a.a.O.; BayOblG, Beschluss vom 20.06.1974, DB 1974, 1521, 1522).
  • LG Frankfurt/Main, 16.03.1972 - 6 T 8/72
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    18 Dass in der "Vorsorgevollmacht" darüber hinaus - wie das Registergericht fordert - nicht auch abstrakt ausdrücklich die Vertretung in Handelsregisterangelegenheiten aufgeführt ist, ist insoweit unschädlich; die vorliegend inhaltlich eine Generalvollmacht darstellende Vollmacht ist vielmehr auch für die Anmeldung nach § 108 HGB ausreichend (so im Ergebnis wohl auch Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.1972 in BB 1972, 512; Langhein in Münchner Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2011, § 108, Rn. 15; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., 2012, § 12, Rn. 3; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 37, ebenda Schäfer, § 108, Rn. 12; Brüggemann/Würdinger, Großkommentar zum HGB, 1967, § 12, Rn. 5; Müther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl. 2007, § 2, Rn. 42; Krafka/Willert/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 114 wonach es keine Rolle spiele, ob es sich um eine General- oder Spezialvollmacht handele und sich lediglich aus dem Wortlaut eindeutig - aber keineswegs ausdrücklich - ergeben müsse, dass Handelsregisteranmeldungen vom Umfang der Vertretungsmacht umfasst sind - letzteres ist bei der hier vorliegenden umfassenden Generalvollmacht ohne Zweifel; a.A. wohl u.a. Weitemeyer, in Oetker, HGB, a.a.O., § 108, Rn. 11; Bandehzadeh, DB 2003, 1663, die eine Zulässigkeit von Anmeldevollmachten vor dem Hintergrund eines mit dem Anmeldeprinzips verfolgten Zwecks einer Richtigkeitsgewähr für den Anmeldeinhalt bei Personengesellschaften nur ausnahmsweise bei Publikumsgesellschaften für zulässig erachtet; ebenso Märtens in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2008, § 108, Rn. 13; Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 12, Rn. 13; Rudolph/Melchior, NotBZ 2007, 350 ff, 354, die zwar Generalvollmachten oder auch sogenannte Vorsorgevollmachten ausreichen lassen wollen, die aber die Formulierung enthalten solle, dass sie auch Handelsregisteranmeldungen umfassen).
  • OLG Zweibrücken, 12.04.1990 - 3 W 9/90

    Generalvollmacht; Inhalt; Umfang; Auslegung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Wenn das Registergericht dann aus anderen Gründen möglicherweise Zweifel an dem Umfang auch einer Generalvollmacht hat - der im Einzelfall insbesondere bei nach den persönlichen Verhältnissen des Vollmachtgebers außergewöhnlichen Geschäften, wegen einer bestehenden Missbrauchsgefahr einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 167, Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.04.1990, Az. 3 W 9/90, m.w.N., zitiert nach juris) - kann es diese Zweifel durch eine weitere Amtsermittlung (§ 26 FamFG) aufklären.
  • BayObLG, 14.04.1982 - BReg. 3 Z 20/82

    Zur Vertretung einer AG bei Handelsregisteranmeldungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Eine derartige ausdrückliche generelle Aufführung von Handelsregisteranmeldungen in der Vollmacht - damit auch als nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Einschränkung von § 167 BGB, der den Umfang der Vollmacht gerade nur dem Willen des Vollmachtgebers unterwirft - ist alleine unter dem oben bereits aufgezeigten Gesichtspunkt der vom Gesetz allen Gesellschaftern auferlegten Anmeldepflicht bei Personengesellschaften als Richtigkeitsnachweis für den tatsächlichen Eintritt der angemeldeten Tatsache im Sinne einer "Garantieerklärung" (vgl. hierzu u.a. auch BayObLG, Beschluss vom 14.04.1982, BayObLGZ 1982, 198 ff, 202; LG Berlin, Beschluss vom 09.10.1974, BB 1975, 250 f.) nicht zwingend erforderlich.
  • BGH, 17.07.2006 - II ZR 242/04

    Anforderungen an gesellschaftsvertragliche Regelungen in einer Publikums-KG;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011, 20 W 459/11 vom 07.11.2011, zitiert nach juris, OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1986, NJW 1987, 135 f., jeweils zur vergleichbaren Frage bei der GmbH; als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von dem BGH, Urteil vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 36; von Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, 3. Aufl. 2008, § 108, Rn.11; Weitemeyer in Oetker, HGB, 2.Aufl. 2011, § 108, Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 20.01.2010 - 2 W 182/09

    Beschwerdebefugnis mehrerer gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Soweit der BGH bereits in seinem Beschluss vom 02.12.1991 (Az. II ZB 13/91; so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 2 W 182/09) darauf hingewiesen hat, dass nach § 12 Absatz 2 HGB Anmeldungen zum Handelsregister auch durch rechtgeschäftliche Vertreter erfolgen können, die dazu keiner Spezialvollmacht (- für die konkrete Anmeldung-) benötigen, sondern lediglich einer Vollmacht, aus der sich allgemein ergibt, dass sie auch Anmeldungen der in Frage stehenden Art einschließt, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
  • OLG Köln, 01.10.1986 - 2 Wx 53/86

    Bevollmächtigung bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011, 20 W 459/11 vom 07.11.2011, zitiert nach juris, OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1986, NJW 1987, 135 f., jeweils zur vergleichbaren Frage bei der GmbH; als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von dem BGH, Urteil vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 36; von Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, 3. Aufl. 2008, § 108, Rn.11; Weitemeyer in Oetker, HGB, 2.Aufl. 2011, § 108, Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2011 - 20 W 459/11

    Formerfordernisse bei der Handelsregisteranmeldung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2013 - 20 W 494/11
    Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (vgl. u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011, 20 W 459/11 vom 07.11.2011, zitiert nach juris, OLG Köln, Beschluss vom 01.10.1986, NJW 1987, 135 f., jeweils zur vergleichbaren Frage bei der GmbH; als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von dem BGH, Urteil vom 17.07.2006, Az. II ZR 242/04, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91; Koch in Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2009, § 12, Rn. 36; von Gerkan/Haas in Röhricht/v. Westphalen, 3. Aufl. 2008, § 108, Rn.11; Weitemeyer in Oetker, HGB, 2.Aufl. 2011, § 108, Rn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 13.08.2013 - 11 Wx 64/13

    Anmeldung zum Handelsregister aufgrund einer Generalvorsorgevollmacht

    Das ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2013 - 20 W 494/11 -, juris-Rn. 15 m. w. N.).

    aa) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 16. April 2013 - 20 W 494/11, juris) hat den Inhaber einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich für befugt angesehen, den Eintritt eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters bei dem Handelsregister anzumelden; es hat dabei hervorgehoben (Rn. 19), dass nicht verlangt werden könne, dass Handelsregisteranmeldungen als Geschäftskreis in der Vollmacht ausdrücklich angegeben würden.

  • OLG Frankfurt, 27.02.2014 - 20 W 548/11

    Handelsregister: Fortdauer einer Untervollmacht

    Bei der Anmeldung ist bei Beachtung der in § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 HGB bestimmten Form auch eine Vertretung zulässig (vgl. hierzu allgemein den Beschluss des erkennenden Senats vom 16.04.2013, Az. 20 W 494/11 m.w.N., zitiert nach juris).
  • KG, 17.08.2021 - 22 W 45/21

    Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Anmeldung eines

    Diese Zulässigkeit ergibt sich bereits aus § 12 Absatz 1 Satz 2 HGB, der zwar nur die Form einer Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zum Gegenstand hat, aber deren Zulässigkeit denknotwendig voraussetzt, und im Übrigen auch aus § 10 Absatz 2 Satz 1 FamFG (als zulässige Möglichkeit in einem Fall der Publikums-KG vorausgesetzt von BGH, Urteil vom 17.07.2006 - II ZR 242/04 -, zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 31 Wx 244/16 -, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. April 2013 - 20 W 494/11 -, juris, Rn. 15; Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 108 HGB, Rn. 11).
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