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   OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17   

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OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17 (https://dejure.org/2017,25164)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.07.2017 - 20 Ws 146/17 (https://dejure.org/2017,25164)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 20 Ws 146/17 (https://dejure.org/2017,25164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Akteneinsicht, verfahrensunbeteiligter Dritter, Steuergeheimnis

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 33 StPO, § 304 Abs 2 StPO, § 306 StPO, § 474 Abs 1 StPO, § 475 Abs 1 StPO
    Akteneinsichtsgewährung an verfahrensunbeteiligte Dritte: Anhörungs- und Beschwerderechte des Angeklagten sowie von ebenfalls verfahrensunbeteiligten Dritten

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Akteneinsicht: Wenn das Steuergeheimnis der Akteneinsicht entgegensteht

Papierfundstellen

  • StV 2018, 14
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 02.10.2015 - 4 Ws 83/15

    Abwägung bei Akteneinsicht an Verletzten; Anfechtbarkeit für Angeklagten

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Allerdings ist der Mangel der unterbliebenen Anhörung vorliegend mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens als geheilt anzusehen, weil dieses zur Nachholung des rechtlichen Gehörs geführt hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 -, Rdz. 8 in juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 11, § 478 Rdn. 4; KK-Gieg, StPO 7. Aufl., § 478 Rdn. 3).
  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Die Beurteilung der Zulässigkeit der Einsicht in die Strafakten des vorliegenden Verfahrens bzw. deren Überlassung an die 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin für Zwecke der Rechtspflege richtet sich nach dem "Doppeltürmodell" (vgl. dazu grundlegend BVerfGE 130, 151, 184) auf der strafprozessualen Seite nach § 474 Abs. 1 StPO, wobei die Frage der Erforderlichkeit als allgemeine Voraussetzung für das Ersuchen in die alleinige Verantwortung der ersuchenden Stelle fällt, während das dem Ersuchen möglicherweise entgegenstehende Interesse eines davon Betroffenen nach § 477 Abs. 4 StPO sowohl von der ersuchenden wie auch von der ersuchten Stelle zu prüfen ist (LR-Hilger a.a.O. § 474 Rdz. 6).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2009 - 10 ME 385/08

    Veröffentlichung einer Liste von Spendern und Rechte der Nichtspender

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Auch wird weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass sich sonstige dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterfallende Daten dieser juristischen Person - sofern sie überhaupt entsprechende Rechte hat (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 10 ME 385/08 -, Rdz. 23 in juris m.w.N.) - bei den Akten befinden.
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14

    Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Das erste Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16.04.2013 - 31 KLs 12/08 -, mit dem der Angeklagte unter inzwischen rechtskräftiger Verurteilung im Übrigen vom Vorwurf der Steuerhinterziehung und des Subventionsbetruges freigesprochen wurde, wurde auf die gegen den Teilfreispruch eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft in diesem Umfang durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2014 - 1 StR 114/14 - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Schwerin zurückverwiesen.
  • OLG Rostock, 07.07.2015 - 20 VAs 2/15

    Steuerstrafverfahren: Erstreckung des Akteneinsichtsrechts auf

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Zudem sind die letztgenannten Akten der Strafkammer nach § 147 Abs. 1 StPO vollumfänglich als Beiakten vorzulegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 07.07.2015 - 20 VAs 2/15 -, juris).
  • BVerfG, 29.06.2015 - 2 BvR 2048/12

    Akteneinsicht für ein Presseunternehmen im Strafverfahren (Beschwerderecht des

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Die Vorsitzendenentscheidung kann von dem davon Betroffenen nach allgemeinen Grundsätzen mit der (einfachen) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl. § 478 Rdz. 14; SK-StPO/Weßlau, 4. Aufl. § 478 Rdz. 27; Graalmann-Scheerer NStZ 2005, 440; KK-Gieg, 7. Aufl. § 478 Rdz. 5; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juni 2015 - 2 BvR 2048/12 -, Rdz. 23 f. in juris), sofern keine Ausnahme nach § 304 Abs. 4 oder 5 StPO vorliegt, was hier nicht der Fall ist.
  • BVerfG, 30.10.2016 - 1 BvR 1766/14

    Akteneinsichtsrecht für den Verletzten einer Straftat (Eingriff in das Recht auf

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Seine unterbliebene Anhörung stellt dann einen schweren Verfahrensfehler dar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 2016 - 1 BvR 1766/14 -, Rdz. 5 in juris m.w.N.).
  • LG Duisburg, 28.05.2014 - 3 O 75/12

    Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Leitungswasserversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Ferner gab der Strafkammervorsitzende in dieser Verfügung einem Aktenübersendungsgesuch der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 19.02.2015 - 3 O 75/12 - unter gleichen Konditionen statt.
  • BVerfG, 02.07.2010 - 1 BvR 2579/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Materiell und formell fehlerhafte

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    (3) Waren die Bewilligung und die danach erfolgte Akteneinsicht an verfahrensunbeteiligte Dritte nach dem Vorstehenden unzulässig, kann die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden und dauert die dadurch herbeigeführte, grundrechtsrelevante Rechtsbeeinträchtigung fort, steht dem davon betroffenen Angeklagten, zumal wenn er - wie hier - zuvor nicht angehört wurde, zu seiner Rehabilitierung aus Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch auf (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit zu (vgl. u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, Rdz. 50 in juris; Meyer-Goßner, StPO 60. Aufl., vor § 296 Rdz. 18a m.w.N.; SK-Frisch, StPO, 5. Aufl. § 304 Rdz. 52 ff., 55b m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2010 - StB 46/09

    Akteneinsicht (Zeuge; Zeugenbeistand); Zeuge (Beeinflussung durch die Kenntnis

    Auszug aus OLG Rostock, 13.07.2017 - 20 Ws 146/17
    Deshalb haben z.B. Zeugen, die nicht zugleich Verletzte im Sinne von § 406e StPO sind, bzw. deren Beistände grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht, weil dadurch die Verfahrensvorschriften in § 58 Abs. 1, § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO unterlaufen werden könnten (BGH NStZ-RR 2010, 246).
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 8/08

    Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im Ermittlungsverfahren

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BGH, 03.02.2005 - 5 StR 84/04

    BGH hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 137/01

    Nichtzulassungsbeschwerde im Finanzgerichtsverfahren - Berücksichtigung von

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • OLG Koblenz, 19.05.2020 - 9 UF 191/20

    Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln; Anhörung der Kindeseltern

    Der entsprechende Gehörsverstoß ist allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden, in welchem die Antragsgegnerin nunmehr hinreichend Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme hatte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 -, juris, Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10 -, juris, Rdnr. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rdnr. 33, m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 20 Ws 146/17 -, juris, Rdnr. 39; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 -, juris, Rdnr. 8, m.w.N.).

    Im Übrigen ist dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sowie dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier deshalb Genüge getan worden, weil der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin - jedenfalls im Beschwerdeverfahren (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 -, juris, Rdnr. 20 BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10 -, juris, Rdnr. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rdnr. 33, m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 20 Ws 146/17 -, juris, Rdnr. 39; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 -, juris, Rdnr. 8, m.w.N.) - hinreichend Gelegenheit hatte, zu sämtlichen entscheidungserheblichen Aspekten des vorliegenden Falles umfassend schriftsätzlich Stellung zu nehmen (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - 13 UF 190/14 -, juris, Rdnr. 42).

  • OLG Köln, 02.04.2020 - 2 Ws 651/19

    Akteneinsicht, Nebenkläger, Verfahren, rechtliches Gehör

    Die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren an Dritte regelmäßig der vorherigen Anhörung des Beschuldigten bedarf, weil damit regelmäßig ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbunden ist, teilt der Senat (vgl. auch: BVerfG, B. v. 31.01.2017, 1 BvR 1259/16, juris Rn. 17; BVerfG, B. v. 30.10.2016, 1 BvR 1766/14, juris Rn. 5; BVerfG, B. v. 15.04.2005, 2 BvR 465/05, juris Rn. 12; OLG Rostock, B. v. 13.07.2017, 20 Ws 146/17, juris Rn. 38; KG Berlin, B. v. 02.10.2015, 4 Ws 83/15, juris Rn. 6).

    Die Rechtsgrundlage dieser Anhörungspflicht ergibt sich bei einer Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft aus § 33 Abs. 3 StPO analog bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Gebot der Sachaufklärung (vgl. OLG Rostock, B. v. 13.07.2017, 20 Ws 146/17, juris Rn. 38; KG Berlin, B. v. 02.10.2015, 4 Ws 83/15, juris Rn. 6; LG Wuppertal, B. v. 23.12.2008, 22 AR 2/08, juris Rn. 3; LG Krefeld, B. v. 01.08.2008, 21 AR 2/08, juris Rn. 10 ff.; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 406e Rn. 18; MüKo-StPO/ Grau, a.a.O., § 406e Rn. 14, 20).

  • LG Aachen, 11.10.2019 - 60 KLs 12/19

    Akteneinsicht, Nebenkläger, vorherige Anhörung Angeklagter

    Bei einer Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts ergibt sich die Anhörungspflicht unmittelbar aus § 33 Abs. 3 StPO, bei einer Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft aus einer analogen Anwendung der vorgenannten Bestimmung (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2017 - 20 Ws 146/17, juris Rn. 32; LG Dresden, Beschl. v. 06.10.2005 - 3 AR 8/05, StV 2006, 11, 13; LG Wuppertal, Beschl. v. 23.12.2008 - 22 AR 2/08, juris Rn. 3; Meyer-Goßner/ Schmitt , 62. Aufl. 2019, § 406e Rn. 18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) bzw. aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. hierzu Riedel/Wallau , NStZ 2003, 393, 397 f.; zu den Anhörungspflichten in Verfahren vor dem Rechtspfleger vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 = NJW 2000, 1709).

    Ob eine Gehörsverletzung durch Nachholung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann (so KG, Beschl. v. 02.10.2015 - 4 Ws 83/15, NStZ 2016, 438, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beschl. v. 13.07.2017 - 20 Ws 146/17, juris Rn. 33; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 478 Rn. 3) erscheint nach dem oben Gesagten zweifelhaft (zu Recht kritisch hierzu Köpferl , ZD 2018, 184, 185), bedarf aber in dem hier in Rede stehenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung keiner Klärung.

  • KG, 04.08.2021 - 6 VAs 3/21

    Staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren: Rechtsweg gegen Gewährung von

    Anwendungsfälle für die mögliche Bejahung des berechtigten Interesses sind insbesondere auch solche, in denen die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und die dadurch herbeigeführte rechtsrelevante Rechtsbeeinträchtigung fortdauert (OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 20 Ws 146/17 -, BeckRS 2017, 117335, Rn. 29, beck-online), sowie solche, in denen es zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen gekommen ist, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf in einem Zeitpunkt verwirklicht, in dem der Betroffene - wie etwa hier infolge der unterbliebenen vorherigen Anhörung - die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann.
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