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   OLG Rostock, 29.09.2015 - 20 Ws 260/15   

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https://dejure.org/2015,27709
OLG Rostock, 29.09.2015 - 20 Ws 260/15 (https://dejure.org/2015,27709)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15 (https://dejure.org/2015,27709)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. September 2015 - 20 Ws 260/15 (https://dejure.org/2015,27709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 142 Abs 1 S 1 StPO, § 142 Abs 1 S 2 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 463 Abs 8 StPO
    Pflichtverteidigerbestellung bei Vollstreckung der Sicherungsverwahrung: Vorrang der Auswahlentscheidung des Verurteilten; Bestellung des nicht ortsansässigen Wunschverteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines ortsfernen Verteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines ortsfernen Verteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auswärtige Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Rostock, 29.01.2008 - I Ws 1/08

    Pflichtverteidigerbestellung: Beiordnung eines Verteidigers mit weit entferntem

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2015 - 20 Ws 260/15
    Nach § 142 Abs. 1 S. 1, 2 StPO bestellt der Vorsitzende dabei jedoch den Verteidiger, den der Betroffene auswählt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2013, 5 Ws 42 - 48/13, StV 2014, 11; vgl. zur alten Rechtslage näher Senatsbeschluss vom 29.01.2008, I Ws 1/08).
  • OLG Stuttgart, 28.06.2013 - 5 Ws 42/13

    Bestellung eines Pflichtverteidigers: Anhörungspflicht als Ausfluss des Anspruchs

    Auszug aus OLG Rostock, 29.09.2015 - 20 Ws 260/15
    Nach § 142 Abs. 1 S. 1, 2 StPO bestellt der Vorsitzende dabei jedoch den Verteidiger, den der Betroffene auswählt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2013, 5 Ws 42 - 48/13, StV 2014, 11; vgl. zur alten Rechtslage näher Senatsbeschluss vom 29.01.2008, I Ws 1/08).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2019 - 2 Ws 226/19

    Pflichtverteidigerwechsel während laufender Vollstreckung der

    Vor diesem Hintergrund sind die prozessualen Notwendigkeiten und die hieraus folgenden Anforderungen an den Verteidiger bei der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung mit den Erfordernissen einer prozessordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung eines Erkenntnisverfahrens im Strafprozess nicht vergleichbar (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 9).

    Dass dabei, wie von der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer befürchtet, die Organisation der jährlich stattfindenden Anhörungen "deutlich erschwert" wäre, sieht der Senat daher schon nicht, zumal sich die Tätigkeit des nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidigers, wie dargelegt, in aller Regel auf einen oder einige wenige Termine im Jahr beschränken wird (OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 11, wonach daher die "prozessordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens" auch bei ortsfremden Rechtsanwälten in diesen Verfahren regelmäßig daher nicht gefährdet sei; kritisch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, L.137 bei Maßregeln nach §§ 63 f. StGB mit Blick auf mögliche psychische Beeinträchtigungen).

    Er kann daher nach Auffassung des Senats angesichts des zwischen dem Untergebrachten und Rechtsanwältin K bereits entstandenen Vertrauensverhältnisses einerseits und der besonderen Eingriffsintensität der Sicherungsverwahrung andererseits vorliegend nicht dazu führen, dem Untergebrachten die Bestellung der von ihm erwünschten Verteidigerin zu versagen, da fiskalische Gesichtspunkte insoweit zurückzutreten haben (OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2015 - 20 Ws 260/15, BeckRS 2015, 17520 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 15.10.2009 - 1 Ws 943/09, StraFo 2009, 527 a.E.).

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