Rechtsprechung
OLG Rostock, 22.10.2015 - 20 Ws 276/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Laptop, U-Haft, Sicherheitsbedenken
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 119a Abs 1 S 2 StPO, § 119a Abs 3 StPO
Zulässigkeit der Benutzung eines Laptops durch einen Untersuchungsgefangene im Haftraum zur Vorbereitung der Verteidigung: Entscheidungskompetenz des Haftrichters; Kontrolle des Laptops durch die Haftanstalt
- JurPC
Laptop im Haftraum
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nutzung eines Laptops durch den Untersuchungsgefangenen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nutzung eines Laptops durch den Untersuchungsgefangenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Laptop in der U-Haft - die JVA muss ihn ggf. "sicher" machen.
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Laptop des Untersuchungsgefangenen
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Benutzung eines Laptops durch Untersuchungsgefangene im Haftraum grundsätzlich zulässig
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJ 2016, 300
- StV 2016, 168
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
Computer in der Sicherungsverwahrung.
Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2015 - 20 Ws 276/15
Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der möglichen Nutzung oder Beschädigung des Laptops durch Mitgefangene (vgl. zur Relevanz dieser Überlegung bei gemeinschaftlicher Unterbringung auch KG Berlin, Beschluss v. 18.06.204, 2 Ws 123/14 Vollz, Juris Rn. 19), wenn dieser sich auch während des Aufschlusses im Haftraum des Angeklagten befindet, ist die Kammer im Rahmen der Abhilfeentscheidung gefolgt, indem sie eine sichere Verwahrung des Rechners während der Aufschlusszeiten angeordnet hat. - LG Frankfurt/Main, 17.11.2014 - 28 Qs 49/14
Elektronische Akte in JVA
Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2015 - 20 Ws 276/15
Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige - z.B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private - erfolgen (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2014 - 5/28 Qs 49/14 - 7310 Js 230995/12 - Juris, Rn. 16, 19). - LG Frankfurt/Main, 23.10.2014 - 28 Qs 49/14
Auszug aus OLG Rostock, 22.10.2015 - 20 Ws 276/15
Eine wirksame technische Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten des Rechners kann und muss im Bedarfsfall durch Sachverständige - z.B. durch im Wege der Amtshilfe heranziehbare IT-Bedienstete der Justiz des Landes, des Landeskriminalamtes oder auch durch Private - erfolgen (vgl. dazu LG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2014 - 5/28 Qs 49/14 - 7310 Js 230995/12 - Juris, Rn. 16, 19).