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   VGH Bayern, 19.08.2008 - 20 ZB 08.1647   

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https://dejure.org/2008,40381
VGH Bayern, 19.08.2008 - 20 ZB 08.1647 (https://dejure.org/2008,40381)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.08.2008 - 20 ZB 08.1647 (https://dejure.org/2008,40381)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. August 2008 - 20 ZB 08.1647 (https://dejure.org/2008,40381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Elektro- und ElektronikgerätegesetzMagnetbefestigte Blinkleuchten an Kraftfahrzeugen sind nicht Teil eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Sind die durch einen Magneten an Kraftfahrzeugen zu befestigenden Warnlampen Elektrogeräte i.S.d. ElektroG?

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    In diesem Sinne behielt das damalige Produkt des Klägers im Sinn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (U.v. 24.2.2010, AN 11 K 09.01434) auch nach der Trennung (hier: Ausbau) eine eigene Funktionalität im Sinn eines "finished product", somit konnte es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht "(Bestand-) Teil" des anderen Gerätes sein; diese Abgrenzung findet ihre Begründung in der abfallrechtlichen Zielsetzung des ElektroG: Nur dann, wenn der Aufwand zur Trennung mehrerer Geräte unverhältnismäßig ist, nimmt das Bestandteilsgerät am Entsorgungsregime des anderen Gerätes teil, ist hingegen ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Trennung möglich, greift das spezifische Entsorgungsregime des ElektroG ein (BayVGH, B.v. 19.8.2008, 20 ZB 08.1647).

    Es steht daher auch im vorliegenden Fall fest, vergleichbar mit dem Resultat in der Entscheidung des BayVGH in dessen Beschluss vom 19.8.2008 (20 ZB 08.1647), dass der Gebrauch der hier relevanten Kraftfahrzeuge vom Einbau und auch Ausbau des damaligen Produkts des Klägers grundsätzlich und auch vollständig unabhängig war und von dem regelmäßigen Nutzer dieser Kfz überhaupt nicht benötigt wurde.

  • VG Ansbach, 02.07.2008 - AN 11 K 06.02339

    Bestimmung des Anwendungsbereiches des ElektroG; "ortsfeste Anlagen" nicht

    Besteht, wie etwa bei Altautos, ein eigenständig geregeltes Entsorgungsregime, oder lassen sich im Entsorgungsfall in andere " Geräte " eingebaute Geräte nur mit unverhältnismäßigen Aufwand trennen, z.B. eine in ein Wohn- oder Bürohaus fest eingebaute Klimaanlage, so geht der primär einschlägige Entsorgungsweg demjenigen nach dem ElektroG vor (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.8.2008, Az. 20 ZB 08.1647).
  • VGH Bayern, 01.03.2010 - 20 ZB 09.3099

    Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz; hier: implantatgestütztes Hörsystem

    Sie stellen daher - entgegen der Meinung der Beklagten - keine Elektro- und Elektronikendgeräte im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG mit eigenständiger Funktion dar (vgl. auch BayVGH vom 19.8.2008 Az. 20 ZB 08.1647).
  • VG Ansbach, 24.02.2010 - AN 11 K 09.01434

    Registrierungspflicht nach dem ElektroG; hier: für Hersteller von

    Ist hingegen ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Trennung möglich, greift das spezifische Entsorgungsregime des ElektroG ein (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19.8.2008, 20 ZB 08.1647).
  • VGH Bayern, 29.09.2008 - 20 C 08.2488

    Registrierung nach dem Elektrogesetz; Streitwertbeschwerde

    Denn es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Begehren, wobei darüber hinaus der Senat in seiner Rechtsprechung für die Anfechtung von Bescheiden, die eine Registrierung oder Registrierungspflicht betreffen, im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sache gemäß § 52 Abs. 1 GKG pro Vorgang 20.000,00 EUR ansetzt (vgl. B.v. 19.8.2008 Az. 20 ZB 08.1647; B.v. 24.6.2008 Az. 20 ZB 08.1278).
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