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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13   

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https://dejure.org/2013,17112
OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13 (https://dejure.org/2013,17112)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 (https://dejure.org/2013,17112)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 (https://dejure.org/2013,17112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abfall, Alttextilien, Sammlung, gewerblich, Untersagung, Anzeige, Container, vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abfall, Alttextilien, Sammlung, gewerblich, Untersagung, Anzeige, Container, vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung, Erfolgsaussichten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KrWG § 17 Abs. 3 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
    Vorläufiger Rechtschutz im Zusammenhang mit der Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Sammlung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewerbliche Alttextilsammlung in mehreren Städten Nordrhein-Westfalens vorläufig erlaubt - Oberverwaltungsgericht gibt Beschwerden gegen Untersagungsverfügung im vorläufigen Rechtschutzverfahren statt

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Überwiegendes Interessen gewerblicher Sammler

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Würzburg, 16.10.2012 - W 4 S 12.833

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
    vgl. dazu VG Würzburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - W 4 S 12.820 - und vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 - VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 -, jeweils juris.
  • VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415

    Gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen; Anzeigeverfahren;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
    vgl. dazu VG Würzburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - W 4 S 12.820 - und vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 - VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 -, jeweils juris.
  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
    Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris, spricht Einiges dafür, dass, anders als es der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nahe legt, beliebige (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2011 - 20 B 1502/10

    Unzulässigkeit der eigenverantwortlichen Sammlung und Verwertung von Altpapier

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
    Im Übrigen dürften selbst bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Einnahmeausfällen (der Drittbeauftragten) von 20.000,00 EUR relevante, die Annahme einer Gefährdung der Gebührenstabilität rechtfertigende Auswirkungen bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jedenfalls nicht auf der Hand liegen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011- 20 B 1502/10 -, DVBl. 2011, 964, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass keine gesonderten Gebühren für die Entsorgung von Alttextilien erhoben werden und dementsprechend die von der Drittbeauftragten an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgeführten Erlöse ins Verhältnis zu den über Gebühren zu refinanzierenden Gesamtkosten der Abfallentsorgung zu setzen sind.
  • VG Würzburg, 11.10.2012 - W 4 S 12.820

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
    vgl. dazu VG Würzburg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2012 - W 4 S 12.820 - und vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 - VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 -, jeweils juris.
  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 122/13
    Hinsichtlich der sowohl von der Antragsgegnerin als auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sind mit der Beschwerdebegründung sowie in der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung - vgl. insbesondere VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, m. w. N. - ernst zu nehmende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer uneingeschränkten Anwendung dieser Regelung mit europäischem Recht dargetan worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 15).

    Die allzu vagen und pauschalen Annahmen und Thesen des Antragsgegners genügen der Darlegungslast nicht (OVG NRW nennt in seinem Verfahren 20 B 122/13, a. a. O., RdNr. 16, einen derartigen Vortrag "dürftig").

    Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (dazu unten B. III. 2. b) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24).

  • VG Düsseldorf, 24.02.2015 - 17 K 4877/13

    Unrechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und

    Die Beklagte ist folglich davon ausgegangen, sie müsse die angezeigte Sammlung im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zwingend untersagen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, juris Rn. 17.

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG X1.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze , Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen , Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unionsrechts- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG X1.

    Denn es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Sammelsystem, welches jedem Bürger im Stadtgebiet L. die Entsorgung anfallender Alttextilien durch Bereitstellung von Sammelsäcken und regelmäßiger Abholung an der Haustür ermöglicht, deshalb wesentlich an Akzeptanz (in Gestalt der bereitgestellten Menge an Alttextilien) verliert, weil gewerbliche Sammler zusätzlich Altkleidercontainer an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet aufstellen oder stehenlassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 123; vgl. auch zum Nebeneinander von kommunalen und gewerblichen Bringsystemen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 17.

    Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten "annähernd feststehen", vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 22 ff., weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben.

  • VG Düsseldorf, 04.03.2015 - 17 L 2733/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien aus privaten Haushalten

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze , Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen , Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unionsrechts- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

    Denn es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Sammelsystem, welches jedem Bürger im Stadtgebiet L. die Entsorgung anfallender Alttextilien durch Bereitstellung von Sammelsäcken und regelmäßiger Abholung an der Haustür ermöglicht, deshalb wesentlich an Akzeptanz (in Gestalt der bereitgestellten Menge an Alttextilien) verliert, weil gewerbliche Sammler zusätzlich Altkleidercontainer an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet aufstellen oder stehenlassen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 123; vgl. auch zum Nebeneinander von kommunalen und gewerblichen Bringsystemen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 17.

    Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten "annähernd feststehen", vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 22 ff., weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben.

    Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400, 00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 4.000,00 Euro, der für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 41.

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Dies fordert gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV auch das EU-Recht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 31, mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15).

    Auch trägt das Argument einer Gefährdung der Gebührenstabilität dann nicht, wenn bereits in der Vergangenheit die Gebühren in Ansehung der gewerblichen Sammlungen oder jedenfalls unter Berücksichtigung der von diesen faktisch erfassten Sammelmengen kalkuliert wurden oder werden mussten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 17).

  • VG Düsseldorf, 06.03.2015 - 17 K 8213/13
    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze , Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen , Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unionsrechts- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

    Denn es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Sammelsystem, welches jedem Bürger im Stadtgebiet L. die Entsorgung anfallender Alttextilien durch Bereitstellung von Sammelsäcken und regelmäßiger Abholung an der Haustür ermöglicht, deshalb wesentlich an Akzeptanz (in Gestalt der bereitgestellten Menge an Alttextilien) verliert, weil gewerbliche Sammler zusätzlich Altkleidercontainer an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet aufstellen oder stehenlassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 - 17 L 2471/14 -, juris Rn. 123; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 - 17 K 4877/13 - vgl. auch zum Nebeneinander von kommunalen und gewerblichen Bringsystemen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 17.

    Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400, 00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 12.000,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 41.

  • VG Düsseldorf, 27.11.2014 - 17 L 2471/14

    Sammlung von Alttextilien unterliegt nicht der Überlassungspflicht

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze , Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen , Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unionsrechts- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

    Denn es ist wenig wahrscheinlich, dass ein Sammelsystem, welches jedem Bürger im Stadtgebiet L. die Entsorgung anfallender Alttextilien durch Bereitstellung von Sammelsäcken und regelmäßiger Abholung an der Haustür ermöglicht, deshalb wesentlich an Akzeptanz (in Gestalt der bereitgestellten Menge an Alttextilien) verliert, weil gewerbliche Sammler zusätzlich Altkleidercontainer an verschiedenen Standorten im Stadtgebiet aufstellen oder stehenlassen, vgl. auch zum Nebeneinander von kommunalen und gewerblichen Bringsystemen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 17.

    Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400, 00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 1.800,00 Euro, der für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 41.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Die Darlegungslast insoweit obliegt der Verwaltung (OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 15).

    Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung, ist - wie ausgeführt (s.o. 1.3) - im Vergleich mit anderen Reglementierungen der intensivste Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, Urteil vom 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, NsVBl 2013, 218; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris Rn. 18; VG Würzburg, a. a. O., Rn. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 Rn. 24).

  • VG Düsseldorf, 02.08.2013 - 17 K 7953/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Metallen und Schrott ohne Indizien für

    Zwar wird eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits vermutet, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt, vgl. dazu, dass es sich wegen der Formulierung "ist anzunehmen" nur um eine widerlegliche Vermutung handelt: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris, Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris, Rn. 42; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris, Rn. 85; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, § 17, Rn. 57.

    Soweit wie hier Bestandssammlungen parallel und in Konkurrenz zum Sammlungssystem der Drittbeauftragten betrieben wurden, erfordert dies einen erhöhten Rechtfertigungsaufwand für die Beklagte, um nunmehr eine Gefährdung oder eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG anzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris, Rn. 17.

    Schwerlich kann mit einer Gefährdung der Gebührenstabilität argumentiert werden, wenn bereits in der Vergangenheit die Gebühren in Ansehung der gewerblichen Sammlungen oder jedenfalls unter Berücksichtigung der von diesen faktisch erfassten Sammelmengen kalkuliert wurden oder werden mussten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris, Rn. 17.

    Selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 13 L 1796/12 -, juris, Rn. 15, bereits der Entzug von Erlösen in Höhe von 20.000,00 Euro die Gebührenstabilität gefährden könnte, kritisch dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris, Rn. 8, und dies auch bei einer Großstadt wie der Klägerin gelten würde, drohte derartiges hier nach den obigen Ausführungen nicht.

    Insbesondere kann dahinstehen, ob ein Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand seiner Metallsammlung nicht schutzwürdig ist, entweder weil er vor dem 1. Juni 2012 - auch aufgrund eines diesbezüglichen Vollzugsdefizits bei der Beklagten - keinen Verwertungsnachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des bis zum 31. Mai 2012 gültigen KrW-/AbfG geführt hatte, zur diesbezüglichen Nachholbarkeit: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 44, und vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 44, oder aber nach damaliger Rechtslage wegen Verstößen gegen das ElektroG und die TgV mit einer Untersagung nicht nur der Sammlung von Elektroaltgeräten, sondern - wie die Beklagte meint - auch von Metall hätte rechnen müssen, obwohl trotz Kenntnis von der Sammlung des Klägers seitens der UAB der Beklagten weder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet noch zum Erlass einer Ordnungsverfügung angehört worden war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 2670/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, a. a. O.

    vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris; dagegen Wenzel ZUR 2014, 579, 589.

  • VG Düsseldorf, 08.08.2014 - 17 K 5343/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und gebrauchten Schuhen

    Ein rein formales Verständnis der Vorschrift führte im Ergebnis aber zu einem vom Unions- und Verfassungsrecht nicht gerechtfertigten absoluten Konkurrentenschutz, sofern ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem überhaupt besteht und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 20 B 577/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 - 20 B 703/13 -, n.v. UA Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris Rn. 24 ff.

    Denn selbst wenn man der Ansicht folgte, im Falle einer haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung des Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben einer gewerblichen Sammlung sei nach dem formalen Wortlaut der Vorschrift stets eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, vgl. Siederer/Wenzel/Schütze, Unzulässigkeit gewerblicher Sammlungen bei bestehenden Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, AbfallR 2014, S. 79 (81 f.); Dageförde/Thärichen, Die Untersagung gewerblicher Sammlungen von Alttextilien, AbfallR 2013, S. 125 (134 ff.), wäre der Wortlaut der Norm zumindest unionsrechts- bzw. verfassungskonform dergestalt zu reduzieren, die gewerbliche Sammlung sei trotz bestehenden hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des beauftragten Dritten bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung zulässig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, juris Rn. 41; VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01588 -, juris Rn. 85.

    Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400, 00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 72.000,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris.

  • VG Düsseldorf, 08.07.2014 - 17 K 4917/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

  • VG München, 16.10.2014 - M 17 K 13.377

    Gewerbliche Sammlung von Altpapier; Altpapiertonne

  • VGH Hessen, 06.12.2016 - 2 B 1935/16
  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 13.4798

    Aufhebung eines Bescheids - gewerbliche Sammlung von Alttextilen

  • VG Düsseldorf, 07.10.2014 - 17 K 2897/13

    Unzuverlässigkeit eines mit dem Aufstellen von Containern für Alttextilien

  • VG Gelsenkirchen, 18.12.2014 - 9 L 1094/14

    Altkleider, Alttextilien, Sammelkörbe, Zuverlässigkeit, Sammlungsuntersagung,

  • VG Düsseldorf, 29.09.2017 - 17 K 12388/17
  • VG Düsseldorf, 22.09.2014 - 17 K 2730/13

    Unzuverlässigkeit zur Ausübung eines die Aufstellung von

  • VG Neustadt, 07.04.2014 - 4 K 717/13

    Schrottsammler darf in Frankenthal weiterhin Schrott sammeln

  • VG Düsseldorf, 12.06.2014 - 17 K 2816/13

    Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und

  • VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 17 K 3013/13

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und eines Erweiterungsverbots (Ziffer 2.) bei der

  • VG Düsseldorf, 12.05.2016 - 17 L 894/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung der Abfallfraktionen Bekleidung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 530/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • VG München, 27.06.2016 - M 17 S 16.1243

    Eilrechtsschutz gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

  • VGH Hessen, 04.01.2021 - 5 A 976/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 444/13

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung wegen Unzuverlässigkeit des

  • VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3508/12

    Gewerbliche Sammlung

  • VG Düsseldorf, 05.11.2013 - 17 L 1292/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Kreisgebiet i.R.d.

  • VG Neustadt, 28.05.2015 - 4 K 1115/14

    Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - 20 A 316/14

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlerin von Alttextilien in

  • VG Gelsenkirchen, 11.02.2015 - 9 L 1398/14

    Altkleider; Alttextilien; Sammelkörbe; Sammlungsuntersagung; Zuverlässigkeit

  • VG Düsseldorf, 29.01.2016 - 17 K 3062/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 669/13

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Untersagung des gewerblichen Sammelns

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 3552/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien aufgrund der Verletzung

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6238

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 23.11.2018 - 17 L 2870/18
  • VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 17 L 738/17
  • VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3688/12

    Gewerbliche Sammlung

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • VG Düsseldorf, 27.03.2015 - 17 K 529/14

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien in

  • VG München, 10.04.2014 - M 17 K 12.6420

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; "Überangebot" gewerblicher

  • VG Düsseldorf, 13.05.2016 - 17 L 1492/16

    Untersagung der gewerblichen Sammlung der Abfallfraktion Bekleidung aus privaten

  • VG Würzburg, 08.10.2013 - W 4 K 13.60

    Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

  • VG Düsseldorf, 04.06.2018 - 17 K 3613/16
  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Gelsenkirchen, 02.06.2015 - 9 K 4796/14

    Alttextilien; Altkleider; Sammlung; Untersagung

  • VG München, 17.07.2014 - M 17 K 13.2789

    Untersagung einer gewerblichen Altkleider- und Altschuhsammlung

  • VG Düsseldorf, 09.04.2019 - 17 K 5994/18
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 7 OA 113/13

    Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Untersagung der gewerblichen Sammlung von

  • VG Düsseldorf, 25.06.2019 - 17 K 8638/18

    Abfallbeseitigungsrecht

  • VG Düsseldorf, 02.09.2014 - 17 K 4202/13

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern;

  • VG Gelsenkirchen, 24.04.2014 - 9 L 494/14

    Alttextilien; Sammlungsuntersagung; Zuverlässigkeit; ordnungsgemäße und schadlose

  • VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 3746/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung und Verwertung von Alttextilien

  • VG Düsseldorf, 30.05.2016 - 17 K 5608/16

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien im

  • VG Arnsberg, 16.12.2013 - 8 K 3571/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung und Verwertung von Alttextilien

  • VG Regensburg, 08.08.2013 - RN 7 K 12.1446

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Düsseldorf, 29.09.2017 - 17 L 3421/17
  • VG Arnsberg, 01.12.2014 - 8 K 1351/14

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des gewerblichen Einsammelns von Alttextilien

  • VG Minden, 07.08.2013 - 11 L 425/13

    Rechtmäßigkeit einer Sammlungsuntersagung auf der Grundlage des § 62 KrWG wegen

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