Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.3242 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Registrierungspflichtige Elektrogeräte; Zweckbestimmung; Strombedarf; Feststellungsklage
- webshoprecht.de
Zur Registrierungspflicht für batteriebetriebene Kapselgehörschutzgeräte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.3242
- BVerwG, 02.03.2010 - 7 B 37.09
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 22.03.2007 - 23 BV 06.3012
statthafte negative Feststellungsklage; Nichtbestehen der Registrierungspflicht …
Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.3242
Aber selbst wenn man die Entscheidung über die Elektrogeräteeigenschaft hiernach ausrichten wollte (vgl. BayVGH U.v. 22.3.2007 23 BV 06.3012 ) vermöchte der Senat dem Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als dass es sich bei der aktiven Geräuschfilterung der Kapselgehörschutzgeräte jeweils nur um eine Sekundärfunktion handelte. - BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03
Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche …
Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.3242
Davon kann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungsklage erlangt werden kann (st.Rspr. des BVerwG; U.v. 21.2.2008 7 C 43.07; vom 24.6.2004 BVerwGE 121, 152/156 m.w.N.). - BVerwG, 21.02.2008 - 7 C 43.07
Elektro- und Elektronikgerät; Gerätekategorie; Sportgerät; Sportausrüstung; …
Auszug aus VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.3242
Davon kann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit der Gestaltungsklage erlangt werden kann (st.Rspr. des BVerwG; U.v. 21.2.2008 7 C 43.07; vom 24.6.2004 BVerwGE 121, 152/156 m.w.N.).
- VG Ansbach, 21.10.2009 - AN 11 K 07.02996
Registrierungspflicht von (auch) implantatgestützten Hörgeräten nach dem Elektro- …
Von daher kann als entscheidungsunbehelflich dahinstehen, ob nicht gleichermaßen als einschlägig angenommen werden könnte die Allgemeine Feststellungsklage des § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO im negativen Feststellungsziel, was gerade auch durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bejaht wird (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242, und ebenfalls U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.2417).Auch bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung, bei einer "ganzheitlichen Wertung" und einer "an der Lebenswirklichkeit ausgerichteten Sichtweise" (all diese Kriterien einschlägig erachtend BayVGH, U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242) kann eine Aufspaltung in externe und interne Geräte nicht erfolgen, denn ausschließlich die Kombination dieser Komponenten zu einem einzigen Gerät erfüllt sowohl die Kundenerwartungen wie auch den Gebrauchszweck, der ausschließlich zu erreichen ist über das Gesamtprodukt.
Dieses Resultat entspricht auch der weiteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bereits oben zum U. v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242), dass sich die - auch rechtliche - Interpretation zu orientieren hat an einer "ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen".
- VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721
Fortsetzungsfeststellungsklage
Nach der insofern vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (BayVGH v. 30.6.2009, 20 BV 08.3242) stellt dieses externe damalige Produkt des Klägers, gerade in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BayVGH in dessen Beschluss vom 1. März 2010 (20 ZB 09.3099), keine externe Komponente dar, die notwendig wäre, um überhaupt die Originärfunktion eines dann gegebenen Gesamtproduktes zu bewirken, vielmehr liegt hier das Gegenteil vor, dass das damalige klägerische Produkt mit eigener spezifischer Funktionalität für die vom Hersteller der Kfz vorgesehenen Funktionen absolut ohne Bedeutung war. - VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401
Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz; elektrische Werkzeuge, hier Luft- und …
So hat der Senat das bei Klagen nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige besondere Feststellungsinteresse bezüglich einer Registrierungspflicht auch deshalb bejaht, weil es der jeweiligen Person nicht zugemutet werden kann, sich möglicherweise einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, in dessen Rahmen inzidenter über schwierige Fragen der Registrierungspflicht zu entscheiden wäre (Urteile vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417 und 20 BV 08.3242; Urteil vom 26.8.2009 Az. 20 BV 08.951). - VGH Bayern, 01.03.2010 - 20 ZB 09.3099
Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz; hier: implantatgestütztes Hörsystem …
6 Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (BayVGH vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.3242) sind diese externen Komponenten, die ohne Implantat nicht vertrieben werden, notwendig, um überhaupt die Originärfunktion des Gesamtproduktes zu bewirken.