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   BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15   

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BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15 (https://dejure.org/2016,10943)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2016 - 20 F 13.15 (https://dejure.org/2016,10943)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 (https://dejure.org/2016,10943)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 1 S 2 VwGO
    Zur Abgabe der Sperrerklärung

  • Wolters Kluwer

    Einsichtsbegehren in Verträge der Hansestadt Lübeck mit der Lübecker HafenGesellschaft mbH über den Betrieb des Hafens nebst Hafenbahn; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde; Behördliche Entscheidung zur Vorlage entsprechender ...

  • rewis.io

    Zur Abgabe der Sperrerklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsichtsbegehren in Verträge der Hansestadt Lübeck mit der Lübecker HafenGesellschaft mbH über den Betrieb des Hafens nebst Hafenbahn; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde; Behördliche Entscheidung zur Vorlage entsprechender ...

  • rechtsportal.de

    Einsichtsbegehren in Verträge der Hansestadt Lübeck mit der Lübecker HafenGesellschaft mbH über den Betrieb des Hafens nebst Hafenbahn; Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde; Behördliche Entscheidung zur Vorlage entsprechender ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15
    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 - juris Rn. 8).

    Konkrete Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation können Wettbewerber aus der Regelung allein indes nicht ziehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 20 F 3.11 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 4.10

    Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15
    a) Mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde zur Überprüfung gestellt werden, sondern ebenso die behördliche Entscheidung, einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts zu entsprechen, Akten vorzulegen, sei es, weil schon Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verneint werden, sei es, weil im Rahmen der Ermessensentscheidung die Abwägung zugunsten einer Vorlage ausfällt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 - 20 F 4.10 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2016 - 20 F 13.15
    aa) Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 01.02.2024 - 20 F 20.22
    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d. h. ein bestimmtes Vertragswerk, können danach geschützt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • VG Schleswig, 29.09.2017 - 12 A 79/13

    Einsicht in Verträge der Hansestadt Lübeck

    Mit Beschluss vom 27.04.2016 (Az. 20 F 13.15) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts abgeändert und beschlossen, dass die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. insoweit unzulässig waren, wie im den Sperrvermerk betreffenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war und darüber hinaus unbegründet waren, wie im über den Sperrvermerk hinausgehenden Umfang die Feststellung begehrt wurde, dass eine Aktenvorlageverweigerung rechtmäßig war.

    Sie stützt sich stattdessen auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13/15 -, juris) sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.12.2015 - 15 P 1/14 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).

    Auf Antrag des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung jedoch abgeändert und zu den über den Sperrvermerk hinausgehenden Unterlagen ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1. seine Sperrerklärung zu Recht beschränkt und im Übrigen die ungeschwärzte Vorlage der Verträge freigegeben hat (Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13/15 -, juris Rn. 19).

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.07.2022 - 15 P 1/17
    Mit Beschluss vom 27. April 2016 (Az. 20 F 13.15) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Fachsenates abgeändert und die Anträge abgelehnt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorangegangenen Zwischenverfahren keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung getroffen; es hat vielmehr die darauf bezogenen Anträge der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. für unzulässig gehalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. April 2016 - 20 F 13.15, juris Rn. 8 ff.) und auch insoweit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Anträge abgelehnt.

    Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass die Beigeladene zu 2. einem bisher noch nicht zulässigen Antrag des Klägers mit einem eigenen Antrag zuvorkommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 - 20 F 13.15 -, juris Rn. 15 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 O 11/22

    Vollstreckung aus einem zum Informationszugang verpflichtenden Urteil

    In den als Sperrerklärung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu wertenden Schreiben vom 7. Februar und 21. August 2014 (so BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 8-13) hatte der Beigeladene zu 2 die aus seiner Sicht geheimhaltungswürdigen Inhalte von neun Vereinbarungen bezeichnet und damit mittelbar mehr Inhalte "freigegeben" als die Vollstreckungsschuldnerin.

    Soweit sie die Feststellung begehrten, dass über in der Sperrerklärung des beigeladenen Innenministeriums bezeichnete Vertragsbestimmungen hinaus hinsichtlich weiterer von ihnen benannter Vertragsbestimmungen die Verweigerung der Vorlage ungeschwärzter Verträge rechtmäßig ist, seien ihre Anträge zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 8 ff.).

    Zum anderen stützt das erkennende Gericht diese Feststellung "mangels eigener Kenntnis von den streitgegenständlichen Unterlagen ... auf die Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 -, juris)" aus dem In-Camera-Verfahren (Teilurt. v. 21.09.2017 - 12 A 79/13 -, juris Rn. 90).

  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 3 Bf 153/15

    Zugänglichkeit eines im Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens einer

    Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören u.a. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016, 20 F 13.15, juris Rn. 20; Beschl. v. 28.11.2013, 20 F 11.12, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 12.02.2021 - 20 F 1.20

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung hinsichtlich eines Vertragswerks

    Der Fachsenat entscheidet darüber, ob die Weigerung der Behörde, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 9).

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können danach geschützt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2019 - 14 PS 4/19

    Betriebsgeheimnis; Dateigröße; Dateiname; Datenblatt; Geschwindigkeitsmessgerät;

    Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 -, juris Rn. 20; vgl. Senatsbeschl. v. 24.1.2003 - 14 PS 1/02 -, NVwZ 2003, 629; v. 8.5.2017 - 14 PS 1/17 -, NVwZ-RR 2017, 697, juris Rn. 30).
  • OVG Saarland, 09.01.2020 - 8 F 144/19

    Antrag auf Informationszugang nach § 99 Abs. 2 VwGO

    Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind.(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 -1 BvR 2087/03 - BVerwG, Beschlüsse vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - und zuletzt vom 11.10.2019 - 20 F 11.17 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2019 - 14 PS 4/19 -, zitiert nach juris; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.; vgl. auch § 17 UWG sowie die europäischen Parallelnormen VO (EG) Nr. 10949/2001und RL (EU) 2016/943) Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus.

    Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein.(BVerwG, Beschluss vom 27.4.2016 - 20 F 13.15 - ; juris; Blatt in Brink/Polenz/Blatt, IFG, Kommentar, 2017, § 6 Rdnr. 39 ff.) Hierunter fallen auch der Inhalt und die einzelnen Vereinbarungen des zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. geschlossenen Pachtvertrages.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 95 A 1.14

    In-Camera-Verfahren bezüglich Einsicht in Sonderprüfberichte der Innenrevision

    Hiernach können grundsätzlich insbesondere sowohl personenbezogene Daten als auch die von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu den ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zählen (vgl. zu personenbezogenen Daten: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 20 F 10.17 - juris Rn. 6; zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 20).

    Es kann offenbleiben, ob dieser Antrag zulässig ist (zur "potentiellen" Möglichkeit einer Antragstellung durch jeden Beteiligten s. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

    In Einklang damit steht, dass der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO jedenfalls in jüngerer Zeit auch Beschlüsse, durch die Beschwerden nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO für (teilweise) begründet erklärt werden, mit einem Kostenlastausspruch verbindet (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 - 20 F 12.13 - juris Rn. 9; B.v. 2.11.2015 - 20 F 9.14 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2015 - 20 F 4.14 - juris Rn. 36; B.v. 1.12.2015 - 20 F 9.15 - juris Rn. 15; B.v. 27.4.2016 - 20 F 13.15 - juris Rn. 53).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16

    Informationszugang; Einleitung des Zwischenverfahrens bei Sperrerklärung;

  • VG Köln, 05.02.2024 - 18 L 2535/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2017 - 15 B 1289/16

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Presserechtlicher;

  • BVerwG, 18.09.2017 - 20 F 4.17

    Anforderungen an die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zu einer

  • BVerwG, 18.09.2017 - 20 F 5.17

    Anforderungen an die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags zu einer

  • VG Ansbach, 02.06.2020 - AN 14 E 20.00435

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen einen Bürgermeister

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