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   BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07   

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https://dejure.org/2008,246
BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07 (https://dejure.org/2008,246)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2008 - 20 F 2.07 (https://dejure.org/2008,246)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 (https://dejure.org/2008,246)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 99
    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen; Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003; Umweltinformationsgesetz des Landes; Ausschluss der mündlichen Verhandlung im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Grundsatz des gesetzlichen Richters; ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Umfang der behördlichen Vorlagepflicht von Urkunden und Akten nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO im Fall eines Rechtsstreits über die Vorlage von Akten bezüglich eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 99

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99
    Verwaltungsprozessrecht: Zugang zu Umweltinformationen, Ausschluss der mündlichen Verhandlung im Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO , Sperrerklärung als Erklärung des Prozessrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 99 VwGO; § 100 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG
    Abwägungsmaßstab im "in-camera"-Verfahren (Prof. Dr. Matthias Rossi, Augsburg; ZJS 2008, 417)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 130, 236
  • NVwZ 2008, 554
  • DVBl 2008, 655
  • DÖV 2008, 510
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Vielmehr gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die zuständige Behörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat (Beschluss vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42).

    4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 ; vom 15. August 2003 a.a.O.; vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42; vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 -).

    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse am effektivem Rechtsschutz und dem - je nach Fallkonstellation - öffentlichen oder privaten Interesse an Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 ).

    Daher bedarf es stets einer Abwägung, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz zu gewähren ist (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240).

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Dieses Verfahrensmodell, bei dem das Gericht der Hauptsache die Akten ohne das Recht der Beteiligten zur Einsichtnahme für seine Entscheidung verwerten darf, ist jedoch in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht worden (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 20 F 1.06 - BVerwGE 127, 282 ).

    Soweit diese Frage zu verneinen ist, darf den Beteiligten das Recht auf Einsichtnahme in die Akten schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keinesfalls vorenthalten werden (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    Umweltinformation; informationspflichtige Stelle; Stelle öffentlicher Verwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Dieses Verfahrensmodell, bei dem das Gericht der Hauptsache die Akten ohne das Recht der Beteiligten zur Einsichtnahme für seine Entscheidung verwerten darf, ist jedoch in § 99 Abs. 2 VwGO nicht verwirklicht worden (vgl. Beschlüsse vom 15. August 2003 - BVerwG 20 F 8.03 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34 und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 20 F 1.06 - BVerwGE 127, 282 ).

    4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 ; vom 15. August 2003 a.a.O.; vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42; vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 -).

  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Übersendungsanspruch von Niederschriften über die Sitzungen einer

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 ; vom 15. August 2003 a.a.O.; vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42; vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 -).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 21.02.2007 - 20 F 9.06

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Das in § 14 Abs. 3 der RSK-Satzung niedergelegte Beratungsgeheimnis ist strukturell mit dem richterrechtlichen Beratungsgeheimnis (vgl. dazu Beschluss vom 21. Februar 2007 - BVerwG 20 F 9.06 - BVerwGE 128, 135 ) vergleichbar und eine wesentliche Voraussetzung für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommission.
  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    4.1 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 - BVerwG 6 B 15.62 - BVerwGE 19, 179 ; vom 15. August 2003 a.a.O.; vom 13. Juni 2006 - BVerwG 20 F 5.05 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42; vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 -).
  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 64.95

    Umweltrecht - Anspruch auf Umweltinformationen, Behördliches Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Vielmehr zielt er darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. den ersten Erwägungsgrund zur Umweltinformationsrichtlinie sowie das Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 64.95 - BVerwGE 102, 282 ).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 3.07

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Im Klageverfahren der Beigeladenen ist ebenfalls ein Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 VwGO beim Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts anhängig (BVerwG 20 F 3.07).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07
    Die gegenwärtige Fassung des § 99 Abs. 2 VwGO geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - (BVerfGE 101, 106) zurück, in der dieses zum Schutz des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verlangt hatte, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in einem "in-camera"-Verfahren vom Gericht überprüft werde; in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Klageverfahren ging es ebenfalls um ein Auskunftsbegehren.
  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

  • BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 5.04

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

  • BVerwG, 27.09.2007 - 7 C 4.07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16

    Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, juris Rn. 26.
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 3.08

    Anspruch auf Einsichtnahme in Akten nach den Vorschriften des

    6 Wie der beschließende Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 (BVerwGE 130, 236 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 46) klargestellt hat, gilt dies auch dann, wenn wie hier die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil derartige Fälle von der Geltung des § 99 Abs. 2 VwGO nicht ausgenommen sind.

    9 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (stRspr; vgl. Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um der Wahrheitsfindung und des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschlüsse vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 21. Februar 2008 a.a.O.).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschlüsse vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 19).

    11 Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 (a.a.O. Rn. 20) weiter ausgeführt hat, kann das Ergebnis der Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in bestimmten Fallkonstellationen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtlich zwingend vorgezeichnet sein.

    Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen dient, wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 (a.a.O. Rn. 24) ausgeführt hat, nicht oder nicht in erster Linie der Befriedigung von privaten Informationsinteressen.

    17 Nach welchem Maßstab in den Fällen, in denen wie hier das Interesse des Klägers an Umweltinformationen in Widerstreit gerät mit dem Interesse am Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Beigeladenen, die Interessenlage von der obersten Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Aktenvorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Einklang mit der Verfassung zu beurteilen ist, hat der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2008 (a.a.O. Rn. 26) dargelegt.

  • BVerwG, 19.01.2009 - 20 F 23.07

    Verpflichtung von Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften

    Vielmehr gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die zuständige Behörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 BVerwGE 130, 236 Rn. 9).

    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschlüsse vom 13. Juni 2006 a.a.O. und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18).

    8 Wie im Senatsbeschluss vom 21. Februar 2008 (a.a.O. Rn. 19) ebenfalls bereits entschieden wurde, sind die Gründe, die eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können, von denjenigen Gründen zu unterscheiden, die im Verfahren der Hauptsache zur Verweigerung der Aktenvorlage angeführt werden, soweit die Aktenvorlage auch Gegenstand des Rechtsstreits selbst ist.

    Dies kann bei Rechtsstreitigkeiten, die wie das Ausgangsverfahren einen Anspruch auf Informationszugang betreffen, dazu führen, dass sich das Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO faktisch nicht jedoch rechtlich weitgehend den fachgesetzlichen Vorgaben der Hauptsache annähert (Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 20).

    Auch dieses Gesetzes setzt kein berechtigtes Informationsinteresse der Anspruchsteller voraus (§§ 3, 4), und es zielt darauf ab, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. Beschluss vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 BVerwGE 130, 236 Rn. 24).

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