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   BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15   

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BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15 (https://dejure.org/2015,40856)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.2015 - 20 F 7.15 (https://dejure.org/2015,40856)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 (https://dejure.org/2015,40856)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 Abs 2 VwGO
    Geheimhaltungsbedürftigkeit im Asylverfahren

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    IFG § 3, IFG § 3 Nr.. 4, IFG § 3 Nr. 2, VwGO § 99 Abs. 1 S. 2, VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, VwGO § 99 Abs. 1 S. 1
    Informationsfreiheitsgesetz, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstanweisung, Sperrerklärung, Leitsätze, geschwärzte Textteile, Verschlusssache, Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch, VS-VfD, Geheimhaltung, Bundesministerium des Innern, Sperrerklärung, ...

  • rewis.io

    Geheimhaltungsbedürftigkeit im Asylverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IFG § 3 Nr. 2
    Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" - und die Sperrerklärung

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; Vertraulichkeitspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15
    Das ist der Fall, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit bestünde, dass Antragsteller bei Kenntnisnahme von der Information ihr Aussageverhalten im Interesse eines ihnen günstigen Verfahrensausganges hieran anpassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn. 28).
  • BVerwG, 20.09.2010 - 20 F 9.10

    Verweigerung der Aktenvorlage

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 21, 23 und vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15
    Der Weigerungsgrund ist eng auszulegen, der Nachteil muss von erheblichem Gewicht sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lässt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15
    Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach den materiellen Maßstäben des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Geheimhaltungsbedürftigkeit ergibt, ob also der Grund für die Einstufung als Verschlusssache noch fortbesteht (BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 21, 23 und vom 20. September 2010 - 20 F 9.10 - NVwZ-RR 2011, 135 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 10.07.2017 - 20 F 3.17

    Zugangsbegehren zu einer Dienstanweisung des Bundesamtes für Migration und

    Der beschließende Senat stellte mit Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung vom 29. November 2013 fest.

    Dass der Zugang zu den von der Teilschwärzung des einleitenden Teilabschnitts erfassten Informationen zu Zielen und - allgemein gefasst - Zuständigkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und zu Rückmeldungen im Einzelfall die Integrität des Asylverfahrens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigte, mithin eine nicht nur theoretische Möglichkeit bestünde, dass Asylantragsteller bei Kenntnisnahme von der Information ihr Aussageverhalten im Interesse eines ihnen günstigen Verfahrensausganges hieran anpassen (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 10 f. m.w.N.), ist nicht zu erkennen.

    Entsprechendes gilt - wiederum abgesehen von Angaben zu Aufgabenzuweisungen und internen Zuständigkeitsbestimmungen - für die Schwärzung der Teilabschnitte III. und IV. Die ergänzte Sperrerklärung zeigt nicht auf, dass die dem Beschluss des Senats vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - (juris Rn. 22) zugrunde liegende Einschätzung fehlerhaft ist.

    Die Durchsicht der Anlage bestätigt die Einschätzung des Beigeladenen nicht, ein vollständiges Zurückhalten der Anlage sei zur Vermeidung erheblicher Nachteile für das Wohl des Bundes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 11) geboten.

    Eine Zurückhaltung scheidet insbesondere aus, soweit zur Erläuterung der Zusammenarbeit des Bundesamtes mit den Strafverfolgungsbehörden auf den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen und öffentlich zugänglicher Verwaltungsvorschriften verwiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 21).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2017 - 15 B 1112/15

    Regelung von Auskunftsansprüchen der Presse gegenüber dem Bundesamt für

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20 (= Asylmagazin 2016, 195).

    vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20 (= Asylmagazin 2016, 195).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2019 - 15 B 1850/18

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss nur eingeschränkt Auskünfte über Treffen

    aa) Dass der Beantwortung der tenorierten Fragen der abwägungsfeste Ausschlussgrund des Schutzes der operativen Tätigkeit des BfV entgegensteht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 40 und Rn. 81, macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht geltend.

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20.

  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Abgesehen von dem Schutz noch lebender Quellen (vgl. oben zu a) führt daher auch die drohende Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes nicht ohne weiteres zu einem Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs, sondern nur dann, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:301115B20F7.15.0] - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Abgesehen von dem Schutz noch lebender Quellen (vgl. oben zu a) führt jedoch auch die drohende Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes nicht ohne weiteres zu einem Ausschluss des Aktennutzungsanspruchs nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 BArchG, sondern nur dann, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:301115B20F7.15.0] - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - 15 A 2751/15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch hinsichtlich operativer geheimdienstlicher

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, und vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 66 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 52.
  • VG Köln, 11.07.2019 - 6 K 5480/18

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten offen legen

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 3.15 -, juris, Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30.11.2015 - 20 F 7.15 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15 -, juris, Rn. 40 und Rn. 81.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 15 A 2080/15

    Auskunftsanspruch der Presse zu Informationen eines älteren

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 40 und Rn. 81.
  • VG Köln, 18.04.2019 - 13 K 10236/16
    Denn den öffentlichen Belangen drohen keine Nachteile, wenn eine als Verschlusssache eingestufte Information bekannt wird, es sei denn die Einstufung entspricht den materiellen Geheimhaltungsbedürfnissen, m. a. W.: es kommt auf die materielle Richtigkeit der Einstufung als Verschlusssache an, BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, juris Rn. 53 und 52 - zu § 3 Nr. 4 IFG; dem folgend Mallmann, in Schenke/Graulich/Ruhlig, a.a.O., § 15 Rn. 25 m. w. Nachw. Vgl. weiter BVerwG - Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO -, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 -, BVerwGE 136, 345 = juris Rn. 5 und 21, vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 9 sowie vom 21. Januar 2019 - 20 F 9.17 -, juris Rn. 15.
  • BVerwG, 11.10.2019 - 20 F 11.17

    Einsichtnahme und Zugang zu den Prüfunterlagen für die Musterzulassung eines

    Es kann deshalb vorliegend dahingestellt bleiben, ob auch der von dem Beigeladenen zu 2 geltend gemachte Weigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (Nachteile für das Wohl des Bundes) gegeben ist (vgl. zur "Integrität von Verwaltungsverfahren" unter dem Blickwinkel des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung

  • BVerwG, 28.06.2017 - 20 F 12.16

    Klage gegen eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

  • BVerwG, 21.01.2019 - 20 F 9.17

    Auskunftbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Person

  • VG Ansbach, 06.02.2017 - AN 4 K 16.00043

    Vorlage zur Entscheidung über Sperrerklärung

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