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   OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17   

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OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2019,6562)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2019 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2019,6562)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2019 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2019,6562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 S 1 KapMuG, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG, § 13 Abs 1 S 1 WpHG vom 16.07.2007, § 15 Abs 1 S 1 WpHG vom 05.01.2007, § 37b WpHG vom 28.10.2004
    Kapitalanleger-Musterverfahren: Sperrwirkung für zweites Musterverfahren bei Vorgreiflichkeit eines früheren Verfahrens im Rahmen des sog. Abgasskandals

  • drik.de

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapMuG § 7 ; KapMuG § 8
    Sperrwirkung für zweites Musterverfahren

  • rechtsportal.de

    KapMuG § 7 ; KapMuG § 8
    Zulässigkeit eines weiteren Musterverfahrens betreffend dieselben Vorgänge in einem Tochterunternehmen der bisherigen Antragsgegnerin

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit eines KapMuG-Verfahrens gegen Muttergesellschaft bei anhängigem KapMuG-Verfahren gegen Tochtergesellschaft wegen jeweils unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über dieselben Vorgänge bei der Tochter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG derzeit abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG abgelehnt

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Sperrwirkung im Kapitalanlagemusterverfahren bei früherem Musterverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit eines Musterverfahrens wegen einer Sperrwirkung nach dem KapMuG

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    KapMuG-Vorlage gegen Porsche aus Stuttgart durch VW-Verfahren in Braunschweig gesperrt

  • Jurion (Kurzinformation)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG abgelehnt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Anlegerklagen gegen Porsche

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fortsetzungstermin im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE - Ehemalige Vorstandsmitglieder werden als Zeugen vernommen

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlungen im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

  • diebewertung.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterverfahren Porsche Automobil Holding SE

Sonstiges

  • olg-stuttgart.de (Terminmitteilung)

    Verhandlungstermin im Verfahren nach dem KapMuG gegen die Porsche Holding SE und die Volkswagen AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1287
  • WM 2019, 1059
  • NZG 2019, 746
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Die Kläger der insbesondere vor dem Landgericht Stuttgart geführten und von diesem im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 28.2.2017, Az. 22 AR 1/17 Kap (Beiakte Bl. 1 ff., veröffentlicht im Klageregister und in Juris; nachfolgend kurz: VB) teilweise ausgesetzten Ausgangsverfahren machen insbesondere gegen die Musterbeklagte zu 1 Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe geltend.

    Zum Vorbringen der Parteien der Ausgangsverfahren wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) sowie auf den als Anlage zum Vorlagebeschluss veröffentlichten Sachbericht verwiesen (Beiakte 22 AR 1/17 Kap, Bl. 1 ff., veröffentlicht im Klageregister sowie in Juris).

    Das Landgericht Stuttgart hat mit dem vom Einzelrichter der 22. Zivilkammer erlassenen Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap), in dessen Rubrum ausschließlich die Musterbeklagte zu 1 als Musterbeklagte aufgeführt ist, dem Senat folgende Feststellungsziele vorgelegt:.

    Mit Beschluss vom 5.7.2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Musterverfahrens durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) nach vorläufiger Ansicht des Senats nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Es ist festzustellen, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist (vgl. KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 7 Rn. 26).

    Jedoch ist das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren unzulässig, weil infolge des beim Oberlandesgericht Braunschweig unter 3 Kap 1/16 anhängigen Musterverfahrens die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 KapMuG eingreift.

    Dem entsprechend liegt im Ergebnis weder dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) noch dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) der Informationsträger als Abgrenzungskriterium des gleichen Lebenssachverhalts zugrunde.

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Zu den Feststellungszielen im Einzelnen und zum Sachverhalt, der den beim Landgericht Braunschweig rechtshängigen Ausgangsverfahren zugrunde liegt, wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16, veröffentlicht im Klageregister) verwiesen.

    Demnach ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) eingeleitete, vor dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Az. 3 Kap 1/16 anhängige zeitlich frühere Musterverfahren unzulässig.

    bb) Dem entsprechend beinhaltet der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) nicht nur Feststellungsziele, die Rechtsfragen betreffen, sondern auch solche, die eine Feststellung tatsächlicher Umstände herbeiführen sollen.

    aa) Die Frage, ob in den Umständen, die das Feststellungsziel I A 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts aufzählt, Insiderinformationen im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF zu sehen sind, ist Gegenstand der Feststellungsziele des durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) eingeleiteten Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.

    Dieselbe Frage wird im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) aufgeworfen.

    Dem entsprechend liegt im Ergebnis weder dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) noch dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) der Informationsträger als Abgrenzungskriterium des gleichen Lebenssachverhalts zugrunde.

    2) Das Landgericht Braunschweig hat mit Vorlagebeschluss vom 5 OH 62/16 in A I bis XIX der Feststellungsziele 19 Umstände aufgeführt, die als Anknüpfungspunkte für unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen in Betracht kommen.

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die im zeitlich späteren Vorlagebeschluss aufgeworfenen Feststellungsziele auf einer vorgreiflichen tatsächlichen oder rechtlichen Frage aufbauen, die Feststellungsziel des zeitlich zuerst eingeleiteten Musterverfahrens ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 135 und Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 106 - BGHZ 213, 65 und OLG Frankfurt Beschluss vom 12.7.2017 - 23 KAP 1/16 juris Rn. 77, wonach dann, wenn in einem Musterverfahren eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, in diesem Musterverfahren die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen, da der Vorlagebeschluss insofern gegenstandslos geworden ist).

    Andererseits soll ein gleicher Lebenssachverhalt nicht allein deshalb zu bejahen sein, weil in dem Musterverfahren eine mehr oder weniger ähnliche öffentliche Kapitalmarktinformation entscheidungserheblich ist, etwa der Prospekt eines weiteren Fonds desselben Anbieters (KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 30; vgl. auch BGH Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 53 - BGHZ 213, 65 zur Bindungswirkung eines Musterentscheids).

    cc) Ein Argument für die Auffassung, wonach als entscheidendes Abgrenzungskriterium auf die jeweilige Kapitalmarktinformation bzw. auf den in den Musterverfahrensanträgen jeweils in Bezug genommenen Informationsträger abzustellen ist, ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZB 9/13, juris).

    Für Folgeprozesse, denen lediglich parallele Fallgestaltungen zugrunde lägen, komme den Feststellungen des ersten Musterentscheids hingegen keine Bindungswirkung zu (BGH Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 52 - BGHZ 213, 65).

    Ein abweichendes Ergebnis wird nicht durch die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs getragen, eine Bindungswirkung komme auch dann nicht in Betracht, wenn Anleger, die bei beiden Börsengängen Aktien der Telekom erworben hätten, in einem einheitlichen Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche wegen der Unrichtigkeit beider Prospekte geltend machten und das Ausgangsverfahren im Hinblick auf beide Musterverfahren ausgesetzt worden sei (BGH Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 53 - BGHZ 213, 65).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Mit (nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 24.10.2018 hat das Landgericht Stuttgart in zwei der ausgesetzten Ausgangsverfahren (22 O 101/16 und 22 O 348/16) die Aussetzungsbeschlüsse wieder aufgehoben und in der Sache entschieden.

    Insoweit habe sich der Vorlagebeschluss de facto erledigt (vgl. Rn. 100, 118 des Urteils vom 24.10.2018 in Sachen 22 O 101/16).

    Ebenso ergibt sich aus dem als Anlage zum Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 28.2.2017 veröffentlichten Sachbericht zum Verfahren 22 O 101/16, dass insbesondere in diesem Verfahren, in dem ebenfalls Musterverfahrensanträge gestellt wurden, die Frage nach der Einordnung als Insiderinformation streitig diskutiert wird (vgl. Rn. 54, 63 ff. des Sachberichts).

    (d) Sofern das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 24.10.2018 (Az. 22 O 101/16) argumentiert, dass die Kurserheblichkeit in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 einerseits und in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 andererseits nicht zwingend einheitlich zu bewerten sei, weil die fragliche Insiderinformation in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 einen Produktfehler betreffe, während sie in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 eine Gewinnwarnung beinhalte, und weil ein Produktfehler bei der Musterbeklagten zu 2 angesichts ihrer hohen Marktkapitalisierung erheblich geringere Auswirkungen haben könne als eine Gewinnwarnung bei der Musterbeklagten zu 1 angesichts ihrer niedrigeren Marktkapitalisierung (vgl. insbesondere Rn. 148 ff., 192, 250 des Urteils), ergibt sich hieraus keine andere Betrachtungsweise.

    Dies wird insbesondere anhand der Ausführungen des vorlegenden Gerichts im dem Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 beigefügten Sachbericht im Verfahren 22 O 101/16 ersichtlich.

  • BGH, 09.03.2017 - III ZB 135/15

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Insbesondere stellt das fehlende Rechtsschutzbedürfnis einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar, der die Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags zur Folge hat (BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 13 f. mwN).

    Demzufolge fehlt es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanlegermusterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - ggf. im Beschwerdewege - aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen Ausgangsverfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt (BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 15 ff.).

    Wird dies vom Prozessgericht nicht angenommen und wird aufgrund von entsprechenden Musterverfahrensanträgen ein Musterverfahren durch Vorlagebeschluss eingeleitet und werden die beim Prozessgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die damit vorgelegten Feststellungziele ausgesetzt, so ist das Oberlandesgericht hieran gebunden und es kann nicht prüfen, ob die Ausgangsrechtsstreitigkeiten unabhängig von den Feststellungszielen entscheidungsreif seien; diese Prüfung ist dem Prozessgericht vorbehalten (BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 20; BGH Beschluss vom 4.5.2017 - III ZB 62/16 - AG 2017, 543 Rn. 20).

    Eine Abhängigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn im zuerst erlassenen und im zeitlich späteren Vorlagebeschluss jeweils identische Feststellungsziele zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 10; Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 5).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die im zeitlich späteren Vorlagebeschluss aufgeworfenen Feststellungsziele auf einer vorgreiflichen tatsächlichen oder rechtlichen Frage aufbauen, die Feststellungsziel des zeitlich zuerst eingeleiteten Musterverfahrens ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 135 und Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 106 - BGHZ 213, 65 und OLG Frankfurt Beschluss vom 12.7.2017 - 23 KAP 1/16 juris Rn. 77, wonach dann, wenn in einem Musterverfahren eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, in diesem Musterverfahren die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen, da der Vorlagebeschluss insofern gegenstandslos geworden ist).

    Denn sie stellen sich dann nicht mehr, wenn im ersten Musterverfahren die Eigenschaft des Umstands als Insiderinformation verneint wird (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 136), was im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrwirkung nach § 7 KapMuG regelmäßig noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

    Insofern wäre das Feststellungsziel im Falle der Durchführung des Musterverfahrens einer Auslegung durch den Senat zugänglich, wobei insbesondere die in Rn. 17 bis 19 des Vorlagebeschlusses erwähnten Umstände zu berücksichtigen wären (vgl. BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 33).

    Insofern kommt in Betracht, dass im Verlaufe eines Musterverfahrens - ggf. nach entsprechenden Hinweisen des Senats - Klarstellungen erfolgen, die eine entsprechende Auslegung ermöglichen, oder dass sachdienliche Ergänzungsanträge gestellt werden (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 33, 153; BGH Beschluss vom 19.9.2017 - XI ZB 17/15 - juris Rn. 66; zu den Grenzen der Hinweispflicht OLG Braunschweig Beschluss vom 6.12.2018 - 3 Kap 1/16 - veröffentlicht im Klageregister).

  • BGH, 06.12.2011 - II ZB 5/11

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Fehlende Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Eine Abhängigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn im zuerst erlassenen und im zeitlich späteren Vorlagebeschluss jeweils identische Feststellungsziele zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 10; Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 5).

    Vielmehr soll durch die Vorschrift des § 7 KapMuG auch ausgeschlossen werden, dass ein Prozessgericht durch einen Vorlagebeschluss ein Musterverfahren zu einer weiteren Anspruchsvoraussetzung einleitet, wenn bereits ein Musterverfahren zu einer anderen Voraussetzung desselben Anspruchs eingeleitet worden ist (BT-Drucks. 15/5091 S. 24; BGH Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 10 zu §§ 5, 7 KapMuG aF).

    Für diese Auslegung des § 7 KapMuG spricht insbesondere der Umstand, dass nur auf diese Weise dem vom Gesetzgeber mit § 5 KapMuG aF bzw. § 7 KapMuG nF verfolgten Ziel Rechnung getragen werden kann, aus prozessökonomischen Gründen parallel geführte Musterverfahren zu vermeiden (vgl. dazu BT-Drucks. 15/5091 S. 24; BGH Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 10; vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.6.2018, 3 Kap 1/16, aaO S. 9; Beschluss vom 23.10.2018, 3 Kap 1/16, aaO unter II.3 a) und b); Fullenkamp in Vorwerk/Wolf KapMuG 1. Aufl. § 5 Rn. 1).

  • OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12

    KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung ist die Abhängigkeit insofern abstrakt zu beurteilen, als es genügt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits, in dem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird oder in dem die Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG zu prüfen ist, von den im Musterverfahren zu klärenden Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann (OLG München ZIP 2018, 327, 328; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 7; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 30; Söhner ZIP 2013, 7, 10; vgl. auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

    Demgegenüber halten die Vertreter der vorgenannten Auffassung es nicht für erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach der Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt (OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 28; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 3; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 29; so auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

    Teilweise wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/8799 S. 20) angenommen, dass dem Prozessgericht bei der Frage nach einer Abhängigkeit gem. § 8 KapMuG ein gewisser Beurteilungsspielraum zukomme (OLG München ZIP 2018, 327, 328; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; Söhner ZIP 2013, 7, 10; vgl. auch Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 24, 28; a.A. KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 29).

  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes Bedenken, soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG die Abhängigkeit abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (BGH Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13 - NJW-RR 2015, 299 Rn. 14; Beschluss vom 8.4.2014 - XI ZB 40/11 - NJW-RR 2014, 758 Rn. 24; vgl. auch OLG Braunschweig Beschluss vom 18.1.2019 - 3 W 5/18 - juris Rn. 48).

    Vielmehr fehlt es an der Vorgreiflichkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit, wenn der Rechtsstreit, in dem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird oder in dem die Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG zu prüfen ist, ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist und den Parteien deshalb nicht zuzumuten ist, auf Erkenntnisse aus dem Musterverfahren zu warten, die keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können (BGH Beschluss vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - ZIP 2016, 436 Rn. 14; Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13 - NJW-RR 2015, 299 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 27).

    Dies soll beispielsweise der Fall sein bei eindeutiger Verjährung (BGH Beschluss vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - ZIP 2016, 436 Rn. 15), anderweitiger Rechtshängigkeit (BGH Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13, Rn. 9, 15) oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (OLG Braunschweig Beschluss vom 18.1.2019 - 3 W 5/18 - juris Rn. 35 ff.).

  • OLG Celle, 20.02.2017 - 13 W 68/16

    Aussetzung eines Rechtstreits im Hinblick auf die Veröffentlichung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Demgegenüber halten die Vertreter der vorgenannten Auffassung es nicht für erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach der Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt (OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 28; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 3; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 29; so auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

    Vielmehr fehlt es an der Vorgreiflichkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit, wenn der Rechtsstreit, in dem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird oder in dem die Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG zu prüfen ist, ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist und den Parteien deshalb nicht zuzumuten ist, auf Erkenntnisse aus dem Musterverfahren zu warten, die keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können (BGH Beschluss vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - ZIP 2016, 436 Rn. 14; Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13 - NJW-RR 2015, 299 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 27).

    Letzteres ist etwa im Falle einer Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung vom Beschwerdegericht uneingeschränkt zu überprüfen (OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 22; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 66).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • BGH, 30.11.2010 - XI ZB 23/10

    Nebeneinander von Ansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung

  • FG Köln, 17.04.2013 - 7 K 244/12

    Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13

    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 8 KapMuG

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 88/15

    Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit

  • OLG München, 16.01.2018 - 3 U 2181/17

    Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte

  • OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

  • LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 31/10

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das

  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

  • EuGH, 28.06.2012 - C-19/11

    Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens

  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 62/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindung des Oberlandesgerichts an einen

  • OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren B. ./. 1. Deutsche Bank AG 2.

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt.

    Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen.

    das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen;.

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.).

    Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160).

    Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.).

    Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall.

    Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 244 ff.).

    Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22).

    Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 228).

    Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei.

    Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 265).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt.

    Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen.

    das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen;.

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.).

    Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160).

    Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.).

    Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall.

    Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 244 ff.).

    Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22).

    Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 228).

    Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei.

    Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 265).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

    Ferner hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 3.9.2018 insgesamt 20 Verfahren der Fallgruppe A ausgesetzt und zwar sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 als auch im Hinblick auf die Musterverfahren beim OLG Stuttgart unter 20 Kap 2/17 und beim OLG Braunschweig unter 3 Kap 1/16 (siehe Übersicht im anliegenden Ordner).

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter II B 1 bis 3 verwiesen.

    So hätte das Oberlandesgericht einen fehlerbehafteten Vorlagebeschluss im Musterverfahren umzusetzen, während andererseits die Sperrwirkung infolge des Fehlers des Vorlagebeschlusses entfiele mit der Folge eines zweiten Musterverfahrens zum selben Gegenstand (so zutreffend S. 20 der dem Senat im Verfahren 20 Kap 2/17 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme Prof. Dr. Hs vom 28.8.2018).

    Hierzu wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 unter B 4 a aa, bb und cc 3) und 5) verwiesen.

    Eine Abhängigkeit im Sinne des § 7 KapMuG ist insofern unabhängig davon gegeben, ob die entsprechenden Umstände in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Ausgangsverfahren streitig oder unstreitig sind (vgl. B 4a dd und ee des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17).

    Insofern wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter B 4b dd 1) und 2) verwiesen.

    Zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur und zur Begründung der Senatsauffassung im Einzelnen wird auf II B 5 - 7 der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren, die dem Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) zugrunde liegen, nehmen die Musterbeklagte zu 2 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch (zum Sachverhalt im Einzelnen vgl. I der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17).

    Insofern wird auf II B 7e und f der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Denn der Beschluss in der Sache 20 Kap 2/17 ist noch nicht rechtskräftig.

    Alleine der Umstand, dass in dem anhängigen Musterverfahren in Braunschweig (oder alternativ im Verfahren vor dem Senat unter dem Az. 20 Kap 2/17) bislang keine auf Verfahrensfragen gerichteten Feststellungsziele gegenständlich sind, rechtfertigt diese Annahme nicht, weil dies weder an der - nach §§ 7, 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG alleine maßgeblichen - Abhängigkeit der Ausgangsverfahren vom ersten Musterverfahren noch an dem Umstand etwas ändert, dass es sich jeweils um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.

    Unbegründet ist der für diesen Kläger weiter gestellte Antrag, durch Musterentscheid zu entscheiden; dieser Antrag beruht auf der (im Parallelverfahren 20 Kap 2/17 von derselben Kanzlei geäußerten) Vorstellung, es greife dann der Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Folge der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Am 5. Juli 2018 erließ das OLG Stuttgart einen unveröffentlichten, auch nicht über das Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers publizierten Hinweisbeschluss (Az. 20 Kap 2/17) und vertrat ohne vorhergehende Anhörung der Parteien die Auffassung, dass der als Arbeitsauftrag vorgelegte Vorlagebeschluss an das OLG Stuttgart nicht bindend sei, da sich Tatsachen- und Rechtsfragen des Stuttgarter Vorlagebeschlusses mit demjenigen des Braunschweiger Vorlagebeschlusses überschneiden würde.

    Diese ungeschriebene Voraussetzung übersieht die Beklagte, wenn sie im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 meint, dass sofort die Aussetzung des gesamten Rechtsstreits auf das Braunschweiger Musterverfahren zu erfolgen habe.

    Legt man als Lebenssachverhalt den untechnischen Begriff "Dieselskandal" (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018) zugrunde, dann führt dies dazu, dass auch Rechtsstreitigkeiten gegen andere Automobilhersteller im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen wären.

    c) Soweit der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 218 für die Frage der Einheit des Lebenssachverhalts auf eine "natürliche" Betrachtungsweise abstellt und damit letztlich auf ein Kriterium zurückgreift, das im Rahmen der allgemeinen Streitgegenstandsproblematik zur Abgrenzung des Lebenssachverhalts verwendet wird, übersieht er grundlegend, dass das Kriterium der "natürlichen Betrachtungsweise" als bloß faktisches und nicht normatives Merkmal nicht bestimmt genug ist (Jauernig Medicus WuB IVA. § 477 BGB 1.04; Musielak, NJW 2000, 3593 [3595]; Rimmelspacher JuS 2004, 560 [562]).

    e) Das Vorliegen zweier unterschiedlicher Lebenssachverhalte wird auch durch die Entscheidung der 31. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az. 31 O 33/16) bestätigt; die Berufung gegen diese Entscheidung (Az. 20 U 2/18) war bereits vor dem Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Juli 2018 eingelegt und dem Senat daher bekannt.

    Soweit der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018 davon ausgeht, dass auch in Bezug auf die Rechtsfragen nach der Schadensberechnung eine [...] Identität des Lebenssachverhalts zu bejahen sei, verkennt er grundlegend, dass die Verarbeitungsprozesse der sog. Clearing Stellen bei der Meldung eines kapitalen Produktfehlers sich erheblich unterscheiden von solchen bei Meldung einer Gewinnwarnung.

    Der Hinweisbeschluss des 20. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 begegnet weiteren rechtsstaatlichen Bedenken.

    Die Überlegungen und Motive des 20. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 erschließen sich jedoch unzweideutig dann, wenn man den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2018 heranzieht.

    Der Hinweisbeschluss des 20. Zivilsenats vom 5. Juli 2018 und der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2018 erweisen sich bei genauerer Betrachtung als in sich widersprüchlich und paradox.

    Folgt man dem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018, so werden alle am LG Stuttgart anhängigen Verfahren auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, in dem sämtliche gemeinsamen Tatsachenfragen und Rechtsfragen für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten einheitlich festgestellt werden.

    Da aber das Präsidium des OLG Stuttgart in Kürze mit einer sog. Verfahrensflut für das noch laufende Geschäftsjahr 2018 rechnet, kann vom Standpunkt eines objektiven Dritten daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die erteilten {{Urteil|OLG Stuttgart|05.07.2018|20 Kap 2/17}} mit dem Ziel der Aussetzung auf das Braunschweiger Musterverfahren nicht greifen und die Kläger ihr Recht nicht mit Hilfe eines kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstruments, sondern auf dem Individualklageweg durchsetzen sollen.

    Mit dem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018 dokumentiert der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart seinen Unwillen ein kollektives Verfahrensinstrument im Interesse der Parteien anzuwenden.

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19

    KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens

    Dem Oberlandesgericht wurden Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Beklagten von Vorgängen aus der Sphäre der Nebenintervenientin, hieraus resultierende Ad-hoc-Mitteilungspflichten und Fragen der Wissenszurechnung an die Beklagte geklärt werden sollen (Oberlandesgericht Stuttgart, 20 Kap 2/17).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte im Verfahren 20 Kap 2/17 mit Beschluss vom 27. März 2019 fest, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17 wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei und lehnte die Bestimmung eines Musterklägers ab.

    Auf die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten hat das Berufungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Braunschweig (3 Kap 1/16) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (20 Kap 2/17) ausgesetzt.

    Selbst wenn der die Unzulässigkeit des Musterverfahrens feststellende Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 (20 Kap 2/17) abgeändert würde, sei die Unzulässigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Es läge jedoch eine Erweiterung der Feststellungsziele im Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe, weil dem Landgericht Stuttgart über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitere Musterverfahrensanträge vorgelegen hätten, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt habe.

    aa) Der Senat hat im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 (20 Kap 2/17) mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann.

    c) Die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart ist nicht schon deswegen unzulässig, weil dieses mit Beschluss vom 27. März 2019 festgestellt hat, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17 wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei und die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt hat.

    bb) Das Berufungsgericht konnte die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens nicht darauf stützen, dass eine Erweiterung des Musterverfahrens beim Oberlandesgericht Stuttgart (20 Kap 2/17) um weitere Feststellungsziele naheliege, weil das Landgericht Stuttgart im Vorlagebeschluss weitergehende Musterfeststellungsanträge teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt habe.

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

    a) Das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart, WM 2019, 1059) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

    Schließlich hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 3.9.2018 vier Verfahren der Fallgruppe B (Az. 14 O 144/17, 14 O 148/14, 14 O 152/17 und 14 O 156/17) ausgesetzt und zwar sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 als auch im Hinblick auf die Musterverfahren beim OLG Stuttgart unter 20 Kap 2/17 und beim OLG Braunschweig unter 3 Kap 1/16; hiergegen gerichteten Beschwerden der Musterbeklagten zu 1 wurde mittlerweile nur stattgegeben, soweit die Aussetzung nach den beiden letztgenannten (sog. materiell-rechtlichen) Musterverfahren betroffen ist.

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter II B 1 bis 3 verwiesen.

    Zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur und zur Begründung der Senatsauffassung im Einzelnen wird auf II B 5 - 7 der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Ob sich eine wechselseitige Sperrwirkung auch daraus ergeben könnte, dass den Teilen a) und b) des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 mit insoweit identischen Feststellungszielen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegen dürfte (siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 20 Kap 2/17 und 20 Kap 3/17), kann offenbleiben, weil die getrennt eingeleiteten Verfahren unabhängig davon durch das materielle Musterverfahren gesperrt und damit unzulässig sind.

    Unbegründet ist der für diesen Kläger weiter gestellte Antrag, durch Musterentscheid zu entscheiden; dieser Antrag beruht auf der (im Parallelverfahren 20 Kap 2/17 von derselben Kanzlei geäußerten) Vorstellung, es greife dann der Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Folge der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

  • OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16

    Voraussetzungen der Stellung einer Partei als Musterbeklagte im

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. März 2019 - 20 Kap 2/17 - (WM 2019, S. 1059) festgestellt, dass das dort vorgelegte Musterverfahren wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig gemäß § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig sei, und hat die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt.

    Auch der Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG greife - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 24. September 2020 - 20 Kap 2/17 -) - nicht durch, denn § 9 Abs. 2 KapMuG erfordere keine Anhörung der Beteiligten.

    Zum einen sind sie Grundlage der Bestimmung des Musterklägers (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2020 - 20 Kap 2/17 - n.v., von der Musterklägerin vorgelegt als Anlage MK 282), zum anderen sind sie Grundlage der Bestimmung des Anteils der Kosten der Musterbeklagten, der als Kosten des jeweiligen Ausgangsverfahrens gilt, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 KapMuG.

  • LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21

    Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz im Zusammenhang

    Eine derartige Parzellierung einer einheitlichen Thematik wäre in prozessökonomischer Hinsicht nicht sachgerecht, sondern hätte zur Folge, dass ein zusammenhängender Vorgang künstlich aufgespalten wird (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2019 - 20 Kap 2/17, BeckRS 2019, 8148, Rn. 153 f.; vom BGH, Beschl. v. 16.06.2020 - II ZB 10/19, BKR 2020, 658, 661, Rn. 25, wurde die Frage ausdrücklich offengelassen, ob von unterschiedlichen Lebenssachverhalten stets dann gesprochen werden muss, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben können).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,6084
OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2023,6084)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2023 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2023,6084)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. März 2023 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2023,6084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 WpHG vom 16.07.2007, § 14 Abs 1 Nr 2 WpHG vom 16.07.2007, § 15 Abs 1 S 1 WpHG vom 05.01.2007, § 37b Abs 1 WpHG vom 28.10.2004, § 17 Abs 1 AktG
    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über möglicherweise kursrelevante Umstände aus dem operativen Geschäftsbereich einer Beteiligungsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen über kursrelevante Umstände; Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft bei unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen; Verschwiegenheitspflichten bei erlangtem Wissen eines Vorstandsmitglieds der Holding- und der Beteiligungsgesellschaft

Kurzfassungen/Presse (4)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen über kursrelevante Umstände; Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft bei unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen; Verschwiegenheitspflichten bei erlangtem Wissen eines Vorstandsmitglieds der Holding- und der Beteiligungsgesellschaft

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Porsche

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über möglicherweise kursrelevante Umstände aus dem operativen Geschäftsbereich einer Beteiligungsgesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2047
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (59)

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Jedoch sei dem Emittenten im Hinblick auf die Ad-hoc-Pflicht in seinem Unternehmen vorhandenes Wissen zuzurechnen, das im Falle einer ordnungsgemäßen, normzweckgerechten Wissensorganisation im Unternehmen für den Vorstand verfügbar gemacht werden könnte (Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 390 f.; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 610, 630).

    Werde ein potentiell ad-hoc-pflichtiger Umstand an einer Stelle im Unternehmen bekannt, die keine Entscheidungsberechtigung über die Veröffentlichung der Mitteilung habe, müsse sie diese unverzüglich melden (BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. IV.6.3, S. 70; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 391 f.; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70; Sajnovits, WM 2016, 765, 769; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 610; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 806 mwN; so auch MK eA 142 f. Rn. 462 ff.; eA 801 Rn. 779; BG-T eA 740 f. Rn. 90).

    Die Vertreter einer weiteren Meinung verlangen für das Entstehen der Ad-hoc-Pflicht nach § 15 Abs. 1 WpHG grobe Fahrlässigkeit (Habersack, DB 2016, 1551, 1555; Pfüller in Fuchs, WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 328; Sethe in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., §§ 37b, 37c Rn. 105; offen gelassen von OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 608).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zudem vertreten, dass jedenfalls die Haftung des Emittenten nach § 37b WpHG aF seine Kenntnis von der Insiderinformation oder seine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis voraussetze (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 607).

    Der Anwendungsbereich der §§ 15, 37b Abs. 1 WpHG aF ist nach allgemeinen deliktsrechtlichen Kategorien dahingehend fortzuentwickeln, dass bereits im Vorfeld der Kenntnis die Pflicht des Vorstands als des für die Ad-hoc-Pflicht zuständigen Organs des Emittenten besteht, dafür zu sorgen, dass ihm potentielle Insiderinformationen zur Kenntnis gelangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 610).

    Nach der Gegenauffassung trägt der Anleger nicht nur die Beweislast für das Vorliegen einer Insiderinformation, sondern auch dafür, dass der Emittent diese kannte oder hätte kennen müssen (Möllers/Höck, WuB 2018, 303, 306 mwN; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1474; Thomale, Der gespaltene Emittent, 2018, S. 52, 116; vgl. auch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 805 f.; im Ausgangspunkt auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 606, 612 ff., wonach allerdings danach zu differenzieren sei, ob im Unternehmen des Emittenten überhaupt an irgendeiner Stelle Kenntnis von der Insidertatsache vorhanden ist oder erlangt werden könnte).

    Eine andere Beurteilung ist nicht infolge des Umstands veranlasst, dass die in § 37b Abs. 2 WpHG aF normierte Beweislastumkehr ausweislich der Gesetzesmaterialien einer Anwendung der Lehre von der Beweislastverteilung anhand der von den Beteiligten jeweils beherrschten Verantwortungsbereichen entspricht (BT-Drucks. 14/8017, S. 93; BT-Drucks. 13/8933, S. 80; OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 615; Möllers/Leisch in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., 2014, §§ 37b, c Rn. 214; Rössner/Bolkart, ZIP 2002, 1471, 1474; so aber MK eA 140 Rn. 452, ebenso BG-Hei eA 849 Rn. 6 ff.).

    Sofern die von der Rechtsprechung verlangten allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der sekundären Darlegungslast gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 - juris Rn. 39; Urteil vom 8.3.2021 - VI ZR 505/19 - juris Rn. 27 f., 30 a.E.; Urteil vom 29.6.2021 - VI ZR 566/19 - juris Rn. 16, jeweils zur Haftung gegenüber Käufern gemäß § 826 BGB), ist dem Emittenten abzuverlangen, zur Kenntnis und zum internen Informationsfluss im Unternehmen vorzutragen (Möllers/Höck, WuB 2018, 303, 306 mwN; vgl. auch Spindler in BeckOGK-BGB, Stand 1.11.2022, § 826 Rn. 198 ff.; vgl. zudem OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 615, wonach der Emittent seine interne Compliance-Organisation darzulegen hat).

    Für die Gesellschaft nimmt der Vorstand die Publizitätspflicht wahr (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 610; Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 17 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 25; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 15 Rn. 52; Veil/Brüggemeier in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 10 Rn. 38).

    Nach der Gegenauffassung stehen Verschwiegenheitspflichten einer Zurechnung von Wissen entgegen (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 631; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 122; Habersack, DB 2016, 1551, 1554; Ihrig, ZHR 181 [2017], 381, 399; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 73; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98; Sajnovits, WM 2016, 765, 771 f.; Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 372; Verse, AG 2015, 413, 417 f.; so auch S. 18 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3).

    Dementsprechend soll einer Gesellschaft das Wissen eines Doppelmandatsträgers dann nicht zuzurechnen sein, wenn der Doppelmandatsträger sein Wissen wegen einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht nicht innerhalb der Gesellschaft weitergeben darf (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 631, 653 zum Aufsichtsrat, vgl. auch Rn. 658 zum Vorstand; OLG Celle, Urteil vom 24.8.2011 - 9 U 41/11 - BeckRS 2011, 141384 Rn. 28 zum Aufsichtsrat; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356 (allgemein); Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810 zum Aufsichtsrat; dies., WM 2016, 1469, 1470 (allgemein); Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 122, 125; Habersack, DB 2016, 1551, 1554 zum Vorstand; Koch, ZIP 2015, 1757, 1762 f. zum Aufsichtsrat; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 17; Liebscher, ZIP 2019, 1837, 1847 zum Aufsichtsrat; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 74; Koch, AktG, 17. Aufl., § 78 Rn. 28; Sajnovits, WM 2016, 765, 772; Verse, AG 2015, 413, 418; insoweit auch S. 18 des Privatgutachtens Klöhn vom 28.1.2022, Anlage TI 3) .

    Dem Sinn und Zweck der Ad-hoc-Publizität gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der gesamte Kapitalmarkt im Wege der Ad-hoc-Mitteilung über Insiderinformationen informiert wird (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 645).

    Solange ein Emittent seiner Ad-hoc-Pflicht nicht nachgekommen ist, steht die Wertung des § 15 WpHG aF einer Würdigung der Insiderinformation als vertraulich und der Verschwiegenheitspflicht unterliegend nicht entgegen (Gaßner, Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 278; Mülbert/Sajnovits, NJW 2016, 2540, 2541 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 31, wonach die Frage der vertraglichen oder gesetzlichen Offenbarungs- bzw. Mitteilungspflicht für die Qualifikation einer Information als vertrauliche Angabe oder Geheimnis ohne Bedeutung ist; vgl. zudem OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 640).

    Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Organe soll zudem auch dann in Betracht kommen, wenn zwischen den in Rede stehenden Unternehmen auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung und infolge der Ausübung eines herrschenden Einflusses nach §§ 311 ff. AktG ein faktisches Konzernverhältnis besteht (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 652; LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 276; Bank, NZG 2013, 801, 804, 806; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356; Menke, NZG 2004, 697, 699; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18; a.A. Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36d).

    Hat ein Emittent keine Kenntnis von einer Insiderinformation und beruht die fehlende Kenntnis nicht auf auf der Verletzung einer Wissensorganisationspflicht, so ist der Emittent nicht Adressat einer Veröffentlichungspflicht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 648; Koch, ZIP 2015, 1757, 1764).

    Nur dieser kann als Herr der Informationen diese öffentlich machen und so deren Geheimnischarakter beseitigen (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 35; OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 641, 653; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36f; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 74; vgl. hierzu MB eA 340 Rn. 457; eA 342 Rn. 463).

    Die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Nebenintervenientin mit Doppelmandat kann entgegen der Auffassung der Beigeladenen T (eA 761 Rn. 181 ff.) nicht infolge der besonderen Konfliktlage durchbrochen werden, der Vorstandsmitglieder mit Doppelmandat ausgesetzt sind (ablehnend auch OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 642 zur Pflichten- bzw. Interessenkollision bei Aufsichtsratsmitgliedern mit Doppelmandat).

  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Die Ad-hoc-Publizität hat dazu beizutragen, dass sich nicht infolge mangelhafter oder unterlassener Information unangemessene Marktpreise bilden, sondern dass die für die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte notwendige Markttransparenz hergestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332; BT-Drucks. 12/7918, S. 102; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 27 mwN; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 19 f.; vgl. zudem der Beigeladene Dr. H., im Folgenden BG-Hei eA 853 Rn. 27).

    Insofern stellt die Ad-hoc-Publizität eine insiderrechtliche Präventivmaßnahme dar (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332; BT-Drucks. 12/7918, S. 102; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 29, 31; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20).

    Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber nicht auf strafbewehrte Insiderhandelsverbote beschränkt, sondern als insiderrechtliche Präventivmaßnahme die Ad-hoc-Publizität vorgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels und damit das Sachentscheidungsinteresse aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (BGH, Beschluss vom 26.4.2022 - XI ZB 32/19 - juris Rn. 43; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 110, je mwN).

    auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses samt Sachbericht zwar naheliegend, ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzten Grenzen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 f. mwN) aber nicht unzweifelhaft war.

    Ein Feststellungsziel darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 66 mwN).

    Für die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 37b, c WpHG aF ist entscheidend, welcher konkrete Umstand oder welches konkrete Ereignis Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 71).

    So muss das Feststellungsziel die Insiderinformation, hinsichtlich der eine Pflicht zur Veröffentlichung bestanden haben soll, bestimmt bezeichnen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 243 mwN).

    Jedenfalls ist erforderlich, dass die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten und die aus ihr abgeleiteten Folgen für die (veränderte) Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente, d.h. das Kursbeeinflussungspotential, deutlich werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 245).

    Das Feststellungsziel kann anhand des rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens ausgelegt werden, das es ausfüllen soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 mwN).

    Eine Auslegung ist also nur möglich, soweit sie im Vorlagebeschluss eine hinreichende Grundlage findet (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 mwN, 115, 130, 132 f., 371 f.).

    Dass es dabei nicht etwa darum gegangen sein soll, das Defeat Device zu deaktivieren, sondern im Gegenteil zu optimieren und seine Aufdeckung zu verhindern, wird erst im Schriftsatz der Musterklägerin vom 3.3.2021 (eA 94 f. Rn. 274; eA 135 Rn. 422, 427 f.) verdeutlicht, der aber zur Auslegung eines Feststellungsziels nach der vorstehend unter 1.a) dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 67 mwN, 115, 130, 132 f., 371 f.) nicht herangezogen werden darf.

    Die Ad-hoc-Publizität hat dazu beizutragen, dass sich nicht infolge mangelhafter oder unterlassener Information unangemessene Marktpreise bilden, sondern dass die für die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte notwendige Markttransparenz hergestellt wird (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 27 mwN; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67).

    Insofern stellt die Ad-hoc-Publizität eine insiderrechtliche Präventivmaßnahme dar (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 332; Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 29, 31; Habersack, DB 2016, 1551, 1556; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 20).

  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 108/15

    Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 ausdrücklich offengelassen, ob das Wissen eines Prokuristen einer Bank, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hatte, privat oder im Zusammenhang mit seiner Funktion als Prokurist erlangt sei (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 37; vgl. dazu auch BG-Hei eA 862 Rn. 69).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die fehlende Zurechnung auf die Verschwiegenheitspflicht des Prokuristen gestützt (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Bank das Wissen ihres Prokuristen nicht zuzurechnen, wenn dieser das Wissen als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG erlangt hat und das Wissen daher der Verschwiegenheitspflicht unterliegt (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 30).

    Für Umstände, die unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 116 Satz 1 AktG iVm § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG fielen und durch deren Weitergabe das Aufsichtsratsmitglied seine Schweigepflicht verletze, scheide eine Wissenszurechnung von vornherein aus (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 32).

    α) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Angaben dann vertraulich, wenn es sich um nicht allgemein bekannte (offenkundige) Tatsachen handelt, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse des Unternehmens besteht (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 31 mwN).

    Hierfür ist in der Aktiengesellschaft der Vorstand zuständig (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 35; Mülbert/Sajnovits, NJW 2016, 2540, 2542; vgl. hierzu MB eA 340 Rn. 457).

    Solange ein Emittent seiner Ad-hoc-Pflicht nicht nachgekommen ist, steht die Wertung des § 15 WpHG aF einer Würdigung der Insiderinformation als vertraulich und der Verschwiegenheitspflicht unterliegend nicht entgegen (Gaßner, Ad-hoc-Publizität, 2020, S. 278; Mülbert/Sajnovits, NJW 2016, 2540, 2541 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 31, wonach die Frage der vertraglichen oder gesetzlichen Offenbarungs- bzw. Mitteilungspflicht für die Qualifikation einer Information als vertrauliche Angabe oder Geheimnis ohne Bedeutung ist; vgl. zudem OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 640).

    Nur dieser kann als Herr der Informationen diese öffentlich machen und so deren Geheimnischarakter beseitigen (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 35; OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 641, 653; Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36f; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 74; vgl. hierzu MB eA 340 Rn. 457; eA 342 Rn. 463).

    bereits dargestellt wurde (4a cc α), sind Aufsichtsräte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 116 Satz 1 AktG iVm § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG absolut zur Verschwiegenheit verpflichtet (BGH, Urteil vom 26.4.2016 - XI ZR 108/15 - juris Rn. 30 ff.).

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Vertragspartner einer juristischen Person nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen solle als der Vertragspartner einer natürlichen Person (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 14; Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 1.6.1989 - III ZR 261/87 - juris Rn. 27).

    Umgekehrt sei im Sinne einer Informationsabfragepflicht sicherzustellen, dass nach erkennbar anderswo innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen gefragt werde (BGH, Urteil vom 13.1.2015 - XI ZR 179/13 - juris Rn. 27; Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 21 f.; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 803; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 120; Habersack, DB 2016, 1551, 1555; Koch, ZIP 2015, 1757, 1760; Schwintowski, ZIP 2015, 617, 620; Verse, AG 2015, 413, 416; vgl. dazu auch MK eA 142 Rn. 460, 462).

    Dies hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Umstand nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt seiner Wahrnehmung später rechtserheblich werden konnte (BGH, Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 25).

    Wird die Speicherung zu früh aufgehoben, so beendet das die Wissenszurechnung nicht (BGH, Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 25).

    Maßgeblich sind vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche (BGH, Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 23, 26; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 810; Schubert in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., § 166 Rn. 67 ff., 72, 77).

    Wird diese Pflicht im Vorfeld der Kenntnis des Vorstands, bei der es sich um eine Verkehrspflicht handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 21), verletzt, und hätte im Falle einer ordentlichen Wissensorganisation der Vorstand Kenntnis von der fraglichen Information erlangt, ist die Pflichtverletzung also kausal für die fehlende Kenntnis des Vorstands, so ist der objektive Tatbestand des § 37b Abs. 1 WpHG aF in Ansehung des erforderlichen Wissenselements erfüllt.

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 21) die Wissensaufspaltung bei allen "sonstigen Organisationsformen" zu vermeiden sei.

    Anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr innerhalb eines Unternehmens davon die Rede ist, die entsprechenden Grundsätze seien auch auf "sonstige Organisationsformen" anwendbar (BGH, Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Frage der Wissenszurechnung von Organvertretern nicht mit logisch-begrifflicher Stringenz, sondern nur in wertender Beurteilung entscheiden (BGH, Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 20; Urteil vom 8.12.1989 - V ZR 246/87 - juris Rn. 14).

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Auffassung in der Literatur ist einer juristischen Person im rechtsgeschäftlichen Bereich auch das Wissen eines nicht am Vertragsschluss selbst beteiligten Organwalters oder Mitarbeiters zuzurechnen, sofern dieses Wissen bei ordnungsgemäßer Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsschluss abzufragen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13.1.2015 - XI ZR 179/13 - juris Rn. 27; Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 14 mwN; Urteil vom 1.10.1999 - V ZR 218/98 - juris Rn. 10; Buck-Heeb, AG 2015, 801, 802; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 119 f.; Koch, ZIP 2015, 1757, 1760; Schwintowski, ZIP 2015, 617, 620; Schirmer, AG 2015, 666, 667; vgl. auch Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 78 Rn. 98).

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Vertragspartner einer juristischen Person nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen solle als der Vertragspartner einer natürlichen Person (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 14; Urteil vom 2.2.1996 - V ZR 239/94 - juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Urteil vom 1.6.1989 - III ZR 261/87 - juris Rn. 27).

    Denn die Zurechnung findet nicht zu Lasten der Organe oder vertretungsberechtigten Mitglieder der juristischen Person statt, sondern lediglich zu Lasten der juristischen Person selbst (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 15 mwN; OLG München, Urteil vom 21.11.2011 - 19 U 2039/09 - juris Rn. 46; so auch MB eA 366 Rn. 564 ff.; eA 713 f. Rn. 56 f.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person oder Gesamthandsgesellschaft so organisiert ist, dass ein Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbstständige juristische Einheit ausgegliedert ist (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 16).

    Folglich hat die Nebenintervenientin nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung Aufgaben wahrgenommen, die eigentlich die Musterbeklagte hätte wahrnehmen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 16).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof für den rechtsgeschäftlichen Bereich bislang eine rechtsträgerübergreifende Wissenszurechnung nur unter engen Voraussetzungen für möglich gehalten, nämlich zum einen in Fällen, in denen eine Konzerngesellschaft ohne weiteres auf einen Datenbestand der anderen Konzerngesellschaft zugreifen konnte und ein konkreter Anlass bestand, dies zu tun, also im Fall routinemäßig abzufragender Informationen (BGH, Urteil vom 13.12.1989 - IVa ZR 177/88 - juris Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 14.7.1993 - IV ZR 153/92 - juris Rn. 26, 34; vgl. auch Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70), und zum anderen in Fällen, in denen eine Gesellschaft ihr obliegende Aufgaben durch eine andere, wissende Konzerngesellschaft erledigen lässt (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 16; dazu Habersack, DB 2016, 1551, 1553; Verse, AG 2015, 413, 419; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70).

    unter 2a dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Bereich (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 14, 16; Urteil vom 13.12.1989 - IVa ZR 177/88 - juris Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 14.7.1993 - IV ZR 153/92 - juris Rn. 26, 34) betrifft Konstellationen, in denen Wissen zwar bei Organwaltern oder Mitarbeitern einer Gesellschaft vorhanden ist, aber nicht bei denjenigen Personen, die für die Gesellschaft die betreffende Rechtshandlung vorgenommen haben bzw. (im Fall des Unterlassens) hierfür zuständig gewesen wären (Verse, AG 2015, 413, 415 f.).

    Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Musterbeklagten (eA 337 Rn. 443 f.) nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2000 (- V ZR 349/99 - juris Rn. 15).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Organe soll zudem auch dann in Betracht kommen, wenn zwischen den in Rede stehenden Unternehmen auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung und infolge der Ausübung eines herrschenden Einflusses nach §§ 311 ff. AktG ein faktisches Konzernverhältnis besteht (OLG Celle, Beschluss vom 30.9.2022 - 13 Kap 1/16 - juris Rn. 652; LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 276; Bank, NZG 2013, 801, 804, 806; Bekritsky, Wissen und Ad-Hoc-Publizität, 2022, S. 356; Menke, NZG 2004, 697, 699; Spindler in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 142; Singhof, ZGR 2001, 146, 160; vgl. auch Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18; a.A. Koch, AktG, 17. Aufl., § 311 Rn. 36d).

    Mit der Aufnahme einer einheitlichen Leitung und mit der Einrichtung von Doppelvorstandsmandaten entstehe ein konzerninterner Informationsfluss, der die Weitergabe von Informationen zulasse und als berechtigt erscheinen lasse (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 276; vgl. auch Singhof, ZGR 2001, 146, 160).

    Demnach soll die beherrschte Gesellschaft im Sinne einer kapitalmarktrechtlichen Auskunftspflicht verpflichtet sein, Insidertatsachen frühzeitig an die Konzernmutter weiterzugeben, um dieser die Erfüllung ihrer kapitalmarktrechtlichen Pflichten zu ermöglichen (LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 266; Gasteyer/Goldschmidt, AG 2016, 116, 124; Singhof, ZGR 2001, 146, 164; so auch MK eA 161 f. Rn. 532 ff., eA 163 Rn. 538; ebenso BG-Hei eA 860 f. Rn. 63 f.; vgl. auch Schürnbrand, ZHR 181 [2017], 357, 367; kritisch Buck-Heeb, AG 2015, 801, 811).

    Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung kann die Informationsweitergabe nicht als rechtlich neutral und damit als zulässig qualifiziert werden (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 280; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18).

    Vertraglich begründete Informationspflichten genügen nicht, um eine Weitergabebefugnis im Sinne des § 14 WpHG aF zu begründen, weil das Offenlegungsverbot sonst zur Disposition der Vertragsparteien stünde (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 25; Buck-Heeb in Assmann/Schütze/Buck-Heeb, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 5. Aufl., § 8 Rn. 248; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 349; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN; a.A. LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 271).

    Schließlich wäre die Weiterleitung von Insiderinformationen nicht deshalb befugt gewesen, weil der Vorstand der Musterbeklagten sonst nicht hätte prüfen können, ob die jeweilige Information ad-hoc-pflichtig war (so aber Schröder, GmbHR 2007, 907, 909) bzw. weil der Musterbeklagten durch die Weiterleitung ermöglicht worden wäre, ihrerseits eine Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen (so aber LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 - 22 O 101/16 - juris Rn. 266; Kumpan/Misterek, ZBB 2020, 10, 18 mwN zu Art. 10 MAR; Singhof, ZGR 2001, 146, 164; Zöllter-Petzoldt, Der Konzern 2021, 289, 292; vgl. auch MK eA 160 Rn. 527 f.; a.A. MB eA 353 Rn. 508; eA 1013 f. Rn. 133 f.).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Insbesondere betrafen die von der Musterbeklagten in eA 337 Rn. 445 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Konstellationen, in denen der wissende Mitarbeiter die Kenntnis entweder im Rahmen seiner Privatsphäre (BGH, Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 65/14 - juris Rn. 59, 61 "Freunde finden" - E-Mail eines Bekannten) oder im Rahmen einer dem verklagten Arbeitgeber unbekannten Beteiligung als stiller Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26.6.2007 - XI ZR 277/05 - juris Rn. 14) erlangt hatte.

    Die Urkundenvorlegung darf nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung angeordnet werden, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Parteivortrags (BT-Drucks. 14/6036, S. 121; BGH, Beschluss vom 15.6.2010 - XI ZR 318/09 - juris Rn. 25; Beschluss vom 25.2.2008 - II ZB 9/07 - juris Rn. 30; Urteil vom 26.6.2007 - XI ZR 277/05 - juris Rn. 20 mwN; von Selle in BeckOK-ZPO, Stand 1.12.2022, § 142 Rn. 11).

    Selbst wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorlägen, wäre eine Anordnung im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.6.2007 - XI ZR 277/05 - juris Rn. 20) unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Geheimnisschutzes nicht verhältnismäßig.

    Selbst wenn dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorlägen, wäre eine Anordnung im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26.6.2007 - XI ZR 277/05 - juris Rn. 20) unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Geheimnisschutzes nicht verhältnismäßig.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Nach dem in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 27 mwN; Beschluss vom 24.3.1998 - 3Z BR 236/96 - juris Rn. 34 zum Mitbestimmungsgesetz) und in der herrschenden Literatur vertretenen sog. weiten Konzernbegriff genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme in einem einzelnen zentralen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit, z.B. im Bereich Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf (Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10 mwN; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 32).

    Entscheidend ist, dass die herrschende Gesellschaft die abhängige Gesellschaft ihren eigenen unternehmerischen Zielen unterwirft und dadurch deren Führungsentscheidungen maßgeblich beeinflusst, so dass von einer eigenständigen Verfolgung von Unternehmenszielen durch die abhängige Gesellschaft nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 22 mwN).

    Vereinzelte Einflussnahmen der herrschenden Gesellschaft sollen der Widerlegung nicht entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 22 mwN; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 33; Schilha/Lang, EWiR 2019, 203, 204).

    Es liegt vielmehr nahe, dass die Unternehmensentscheidungen in allen wesentlichen Bereichen der Unternehmenspolitik ausschließlich und nachhaltig nach dem uneingeschränkten Eigeninteresse der Nebenintervenientin gesteuert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 25).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-384/02

    Grøngaard und Bang - Richtlinie 89/592/EWG - Insider-Geschäfte - Weitergabe von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Weitergabe einer Insiderinformation nur dann gerechtfertigt, wenn sie für die Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder für die Erfüllung einer Aufgabe unerlässlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 384/02 - juris Rn. 34 - Grøngaard und Bang).

    Zudem muss ein enger Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Information und den fraglichen Aufgaben bestehen, deretwegen die Weitergabe erfolgt (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 384/02 - juris Rn. 48 - Grøngaard und Bang; vgl. auch BaFin, Emittentenleitfaden, Stand 22.7.2013, Ziff. III.2.2.2.1, S. 41; Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 23; Klöhn in KölnKomm-WpHG, 2. Aufl., § 14 Rn. 299 ff.).

    Die Befugnis zur Informationsweitergabe setzt nach Maßgabe der Grøngaard-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C 384/02) voraus, dass das Konzernunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Insiderinformation angewiesen und die Weitergabe gegenüber der Gefahr dadurch veranlasster Insidergeschäfte verhältnismäßig ist (Assmann in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., Art. 10 VO [EU] Nr. 596/2014 Rn. 43; vgl. auch Meyer in Meyer/Veil/Rönnau, Handbuch Marktmissbrauchsrecht, 2018, § 8 Rn. 26).

  • BGH, 13.12.1989 - IVa ZR 177/88

    Anwendbarkeit auf sonstige zugangsbedürftige Willenserklärungen; Kenntnis des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein der Konzernverbund nicht genüge, um eine Wissenszurechnung zu begründen (BGH, Urteil vom 13.12.1989 - IVa ZR 177/88 - juris Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 8.3.2021 - VI ZR 505/19 - juris Rn. 23; MB eA 362 Rn. 548; vgl. zudem eA 330 Rn. 415; eA 361 Rn. 545; eA 705 Rn. 25; so auch MK eA 793 Rn. 751; eA 803 Rn. 789).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof für den rechtsgeschäftlichen Bereich bislang eine rechtsträgerübergreifende Wissenszurechnung nur unter engen Voraussetzungen für möglich gehalten, nämlich zum einen in Fällen, in denen eine Konzerngesellschaft ohne weiteres auf einen Datenbestand der anderen Konzerngesellschaft zugreifen konnte und ein konkreter Anlass bestand, dies zu tun, also im Fall routinemäßig abzufragender Informationen (BGH, Urteil vom 13.12.1989 - IVa ZR 177/88 - juris Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 14.7.1993 - IV ZR 153/92 - juris Rn. 26, 34; vgl. auch Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70), und zum anderen in Fällen, in denen eine Gesellschaft ihr obliegende Aufgaben durch eine andere, wissende Konzerngesellschaft erledigen lässt (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 16; dazu Habersack, DB 2016, 1551, 1553; Verse, AG 2015, 413, 419; Wilken/Hagemann, BB 2016, 67, 70).

    unter 2a dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Bereich (BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 349/99 - juris Rn. 14, 16; Urteil vom 13.12.1989 - IVa ZR 177/88 - juris Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 14.7.1993 - IV ZR 153/92 - juris Rn. 26, 34) betrifft Konstellationen, in denen Wissen zwar bei Organwaltern oder Mitarbeitern einer Gesellschaft vorhanden ist, aber nicht bei denjenigen Personen, die für die Gesellschaft die betreffende Rechtshandlung vorgenommen haben bzw. (im Fall des Unterlassens) hierfür zuständig gewesen wären (Verse, AG 2015, 413, 415 f.).

  • BGH, 09.07.2013 - II ZR 193/11

    Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des

  • BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00

    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 179/13

    Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens gegenüber einem geschlossenen

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 153/92

    Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 238/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

  • OLG Hamburg, 16.08.2013 - 9 U 41/11

    Rücktritt vom Software-Erstellungsvertrag: Offenlegungspflicht des

  • OLG München, 28.05.2021 - 8 U 6521/20

    Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Audi AG für den von der VW

  • BGH, 09.03.2009 - II ZR 170/07

    Vorstandsdoppelmanda

  • OLG München, 30.11.2020 - 21 U 3457/19

    Erklärungsumfang des Antrages auf EG-Typengenehmigung

  • BGH, 27.05.2014 - XI ZR 264/13

    Urkundeneinsicht: Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine

  • OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 6 U 116/20
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • BGH, 01.12.2008 - II ZR 102/07

    MPS - Zur Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

  • BGH, 09.04.1990 - II ZR 1/89

    Rechte des Schuldners bei einer stillen Sicherungsabtretung zukünftig fällig

  • BGH, 17.11.2022 - VII ZR 623/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Sekundäre

  • OLG Bamberg, 03.02.2021 - 8 U 83/20

    Keine Haftung von Porsche für von Audi entwickelten und hergestellten Dieselmotor

  • OLG Naumburg, 10.12.2020 - 4 U 37/20

    Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im Diesel-Abgasskandal:

  • BGH, 04.03.1974 - II ZR 89/72

    Abhängigkeit einer AG von Unternehmensgruppe

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

  • BGH, 29.01.1962 - II ZR 1/61

    Stimmrechtsausschluß

  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14

    Facebook-Funktion "Freunde finden"

  • BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96

    Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz , Abhängigkeitsvermutung,

  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 566/19

    Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • OLG München, 21.11.2011 - 19 U 2039/09

    Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters wegen Beihilfe eines

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 218/98

    Umfang der Nachforschungspflicht einer Gemeinde zu Altlasten auf zu verkaufendem

  • BGH, 03.12.1985 - VI ZR 185/84

    Verkehrssicherungspflichten des Benutzers eines elektromagnetischen

  • BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87

    Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger

  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 153/05

    Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09

    Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von

  • BGH, 14.03.1985 - III ZR 206/83

    Schadenersatzklage aus Anlass eines Verkehrsunfalls gegen den Betreiber eines

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • BGH, 26.04.2022 - XI ZB 32/19

    Verwerfung der Anschlussrechtsbeschwerde als unzulässig mit Verfolgung eines

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.07.2018 - 20 Kap 2/17   

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https://dejure.org/2018,34417
OLG Stuttgart, 05.07.2018 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2018,34417)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.07.2018 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2018,34417)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2018,34417)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht, 06.02.2019)

    Zweites Musterverfahren im VW-Abgasbetrug?

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 29.08.2018)

    Anlegerklagen zur Dieselaffäre: Gericht verweigert Porsche-Musterprozess

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 22.10.2020 - 20 Kap 2/17   

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https://dejure.org/2020,32279
OLG Stuttgart, 22.10.2020 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2020,32279)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2020 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2020,32279)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Oktober 2020 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2020,32279)
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Kurzfassungen/Presse

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Musterklägerin im Musterverfahren gegen die Porsche SE wegen Verletzung von Kapitalmarktinformationspflichten bestimmt

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.07.2023 - 20 Kap 2/17   

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https://dejure.org/2023,18747
OLG Stuttgart, 04.07.2023 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2023,18747)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2023 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2023,18747)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2023,18747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für Tatbestandsberichtigungen im Musterentscheid; Antrag auf Berichtigung des Tatbestands; Fehlerhaftigkeit des Tatbestands

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 275/96

    Berichtigung eines in den Entscheidungsgründen enthaltenen Tatbestandes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2023 - 20 Kap 2/17
    Vielmehr sind auch tatbestandliche Feststellungen berichtigungsfähig, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind, da sich auch darauf die Beweiskraft des Tatbestands erstreckt (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - KZR 75/10 - juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 26.3.1997 - IV ZR 275/96 - juris Rn. 6; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 320 Rn. 2).
  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.07.2023 - 20 Kap 2/17
    Vielmehr sind auch tatbestandliche Feststellungen berichtigungsfähig, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind, da sich auch darauf die Beweiskraft des Tatbestands erstreckt (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - KZR 75/10 - juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 26.3.1997 - IV ZR 275/96 - juris Rn. 6; Feskorn in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 320 Rn. 2).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17   

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https://dejure.org/2022,23722
OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2022,23722)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2022 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2022,23722)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2022,23722)
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Volltextveröffentlichung

  • drik.de

    Wolverhampton City Council ./. Porsche Automobil Holding SE: Weitere Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Zusätzliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Es ist deshalb zu prüfen, ob es nicht bereits - ggf. mit anderer Formulierung oder anders eingebettet - geltend gemacht worden ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.9.2020 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 12; Gängel/Huth/Gansel, in: Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 7).

    c) Der maßgebliche Lebenssachverhalt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG ist in natürlicher Weise nach dem Kernpunkt der zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten zu erfassen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 8; vgl. auch Haufe, Das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz 2012, S. 85, wonach es einer natürlich-normativen Betrachtungsweise bedarf, die sich auf den Kern der betroffenen Rechtsstreitigkeiten bezieht).

    Er ist weit zu verstehen, da das KapMuG dem Musterverfahren einen möglichst weiten Anwendungsbereich verschaffen wollte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 8).

    Es muss sich mithin um gleichgerichtete Feststellungsziele im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 KapMuG handeln (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 14; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 13, 15).

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG verlangt einen Gleichlauf zwischen dem Vorlagebeschluss und der Erweiterung des Musterverfahrens (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.7.2009 - 23 W 32/09 - juris Rn. 5; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 15).

    Die bloß abstrakte, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass die begehrte Feststellung in einem Ausgangsverfahren zukünftig Relevanz entfalten könnte, genügt nicht, um eine Sachdienlichkeit der Erweiterung zu begründen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.9.2020 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 43 ff.; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 15.12.2014 - Kap 3/10 - LS 2 und juris Rn. 873).

  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Ein Feststellungsziel darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 66 mwN).

    Für die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 37b, c WpHG a.F. wegen der Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation oder wegen der Unterlassung der Veröffentlichung einer Insiderinformation ist entscheidend, welcher konkrete Umstand oder welches konkrete Ereignis Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein soll (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 71).

    So muss das Feststellungsziel die Insiderinformation, hinsichtlich der eine Pflicht zur Veröffentlichung bestanden haben soll, bestimmt bezeichnen (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 243 mwN).

    Jedenfalls ist erforderlich, dass die unmittelbare Betroffenheit des Emittenten und die aus ihr abgeleiteten Folgen für die (veränderte) Bewertung der betroffenen Finanzinstrumente, d.h. das Kursbeeinflussungspotential, deutlich werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - II ZB 31/14 - juris Rn. 245).

  • OLG Köln, 15.01.2019 - 24 Kap 1/18

    Lloyd Fonds: Erweiterungsbeschluss im Kapitalanleger Musterverfaren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Sie ist bereits dann gegeben, wenn für das Oberlandesgericht zumindest plausibel ist, dass die Klärung des Feststellungsziels für den Ausgang des Verfahrens erheblich werden kann, auch wenn der Erfolg der Klage noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2019 - 24 Kap 1/18 - juris Rn. 3; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 14).

    Hierfür ist als ausreichend anzusehen, wenn die Feststellung des weiteren Feststellungszieles potentiell über das Verfahren des Antragstellers hinaus Bedeutung hat (OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2019 - 24 Kap 1/18 - juris Rn. 5; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 18; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 17).

  • KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Wäre das fragliche Feststellungsziel dem Vorlagegericht von Anfang an unterbreitet worden, wäre es im Vorlagebeschluss aufzunehmen gewesen, da insofern kein Anlass bestanden hätte, einem der kontradiktorisch formulierten Feststellungsziele den Vorzug zu geben (a.A. KG, Beschluss vom 3.3.2009 - 4 Sch 2/06 KapMuG - juris Rn. 196; anders auch die Musterbeklagte eA 1053 Rn. 285 f. und die Nebenintervenientin eA 1083).
  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 15; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 13; zweifelnd Schneider/Heppner, BB 2011, 2947, 2950; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 16.6.2020 - II ZB 10/19 - juris Rn. 25).
  • LG Frankfurt/Main, 18.07.2008 - 21 OH 9/08

    Vorlage zum Kapitalmusterverfahren: Herbeiführung eines Musterbeschlusses zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Insbesondere ist ein Erweiterungsantrag nicht sachdienlich, wenn - im Falle einer streitigen Tatsachengrundlage - die im Erweiterungsantrag angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind (Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 17; Kotschy in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 8; Gängel/Huth/Gansel, in: Heidel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 11; vgl. auch LG Frankfurt, Beschluss vom 18.7.2008 - 2/21 OH 9/08 - juris Rn. 31).
  • OLG München, 15.12.2014 - Kap 3/10

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Sachdienlichkeit eines Erweiterungsantrags zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Die bloß abstrakte, nicht näher konkretisierte Möglichkeit, dass die begehrte Feststellung in einem Ausgangsverfahren zukünftig Relevanz entfalten könnte, genügt nicht, um eine Sachdienlichkeit der Erweiterung zu begründen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.9.2020 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 43 ff.; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 15.12.2014 - Kap 3/10 - LS 2 und juris Rn. 873).
  • FG Köln, 17.04.2013 - 7 K 244/12

    Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 15 KapMuG Rn. 15; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 4 Rn. 13; zweifelnd Schneider/Heppner, BB 2011, 2947, 2950; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 16.6.2020 - II ZB 10/19 - juris Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 06.07.2009 - 23 W 32/09

    KapMuG: Keine Ergänzung bzw. Erweiterung des Feststellungsziels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2022 - 20 Kap 2/17
    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG verlangt einen Gleichlauf zwischen dem Vorlagebeschluss und der Erweiterung des Musterverfahrens (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 Kap 1/16 - juris Rn. 33; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.7.2009 - 23 W 32/09 - juris Rn. 5; Vollkommer in KölnKomm/KapMuG, 2. Aufl., § 15 Rn. 15).
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