Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 29.03.2023

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   OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17   

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OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 (https://dejure.org/2019,7518)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 (https://dejure.org/2019,7518)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 (https://dejure.org/2019,7518)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 7 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG vom 19.10.2012, § 9 Abs 2 KapMuG vom 10.10.2012, § 37b WpHG vom 28.10.2004
    Sperrwirkung eines anhängigen Musterverfahrens für ein zweites Musterverfahren

  • drik.de

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Musterverfahren; Sperrwirkung; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Wirtschaftsrecht; Sperrwirkung für zweites Musterverfahren

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines weiteren Musterverfahrens zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit eines KapMuG-Verfahrens zur örtlichen Gerichtszuständigkeit bei bereits anhängigem KapMuG-Verfahren für die entsprechenden Ausgangsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG derzeit abgelehnt

  • diebewertung.de (Kurzinformation)

    Abgelehnt: Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1288
  • WM 2019, 1079
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Mit Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap; im Folgenden: VB) hat das Landgericht Stuttgart dem Senat zwei Musterverfahren vorgelegt.

    Dem vorliegenden Musterverfahren liegt das vom Landgericht mit "22 AR 2/17 Kap ( a )" bezeichnete Vorlageverfahren zugrunde (vgl. VB Rn. 189, 191, 228).

    Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Parteien der Ausgangsverfahren wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap) verwiesen.

    Soweit die Musterbeklagte zu 1 und ihre Mehrheitsaktionärin (jetzt Musterbeklagte zu 2) wegen Schäden in Bezug auf Transaktionen in Finanzinstrumenten der Musterbeklagten zu 1 einerseits und der Musterbeklagten zu 2 andererseits in Anspruch genommen seien, handele es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte und seien deshalb je eigenständige Musterverfahren unter den Aktenzeichen 22 AR 2/17 Kap (a) für die Fallkonstellation A und - in Teilen - C und 22 AR 2/17 Kap (b) für die Fallkonstellationen B, D und - in Teilen - C einzuleiten (siehe VB Rn.190 - 192).

    Dem Musterverfahren 22 AR 2/17 Kap (a) lägen als Finanzinstrumente PSE-Vorzugsaktien (= Aktien der Musterbeklagten zu 2) zugrunde.

    Zu den Gründen des Vorlagebeschlusses im Übrigen wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap) verwiesen.

    Drei Aussetzungsbeschlüsse vom 21.2.2018 hat zunächst das Landgericht Braunschweig (Az. 5 O 747/17, 5 O 255/17, 5 O 1158/17) mitgeteilt; diese Verfahren wurden im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, soweit gegen die Musterbeklagte zu 1 Ansprüche in Bezug auf Transaktionen in VW-Aktien gelten gemacht werden, und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017, 22 AR 2/17 Kap, soweit beide Musterbeklagten wegen Transaktionen in PSE-Vorzugsaktien in Anspruch genommen werden.

    Es ist festzustellen, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Jedoch ist das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren unzulässig, weil in Bezug auf bereits früher eingeleitete Musterverfahren die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 KapMuG eingreift.

    bb) Die Frage, ob die Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. § 37b WpHG aF dem Grunde nach Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erfassen kann, ist für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    b) Eine Vorgreiflichkeit im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG ist auch in Ansehung der fehlerhaften Finanzberichterstattung ab dem 31.7.2014 zu bejahen, auf die die Kläger der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren ihre Ansprüche auf Schadensersatz stützen.

    Diese Fragen sind für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    Diese Rechtsfragen sind auch in den Ausgangsverfahren erheblich, die dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrunde liegen, und sie werden dort streitig diskutiert.

    Diese Rechtsfrage ist ebenfalls in den Ausgangsverfahren erheblich, die dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrunde liegen.

    Die Frage, ob die Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 37v, 37w WpHG aF dem Grunde nach Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 erfassen kann, ist für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    d) Ebenso ist die Frage nach der rechtlichen Einordnung der genannten Umstände als Insiderinformation für die Entscheidung der dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vorgreiflich.

    Den dem Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.

    b) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze liegt den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren einerseits und dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren andererseits derselbe Lebenssachverhalt zugrunde.

    So ist in Ansehung der als vorgreiflich zu wertenden Frage nach der Haftung der Musterbeklagten zu 1 für Schäden aus Transaktionen in Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 (vgl. dazu vorstehend II B 1a) der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren einerseits und in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits vollständig deckungsgleich.

    Auch in Ansehung der vorstehend unter II B 1b aufgezeigten, als vorgreiflich zu wertenden Fragestellungen nach der Haftung der Musterbeklagten zu 1 gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 37v, 37w WpHG aF ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt in dem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahren einerseits und in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren andererseits vollständig deckungsgleich.

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn eine Sperrwirkung gem. § 7 KapMuG in Ansehung des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterverfahrens zu verneinen wäre, das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) vorgelegte Musterverfahren dennoch unzulässig wäre.

    Demgegenüber nehmen die Kläger der dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren insbesondere die Musterbeklagte zu 1 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch.

    Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidung in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG von der Entscheidung über die mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegten Feststellungsziele abhängt.

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Ferner hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 3.9.2018 insgesamt 20 Verfahren der Fallgruppe A ausgesetzt und zwar sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 als auch im Hinblick auf die Musterverfahren beim OLG Stuttgart unter 20 Kap 2/17 und beim OLG Braunschweig unter 3 Kap 1/16 (siehe Übersicht im anliegenden Ordner).

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter II B 1 bis 3 verwiesen.

    So hätte das Oberlandesgericht einen fehlerbehafteten Vorlagebeschluss im Musterverfahren umzusetzen, während andererseits die Sperrwirkung infolge des Fehlers des Vorlagebeschlusses entfiele mit der Folge eines zweiten Musterverfahrens zum selben Gegenstand (so zutreffend S. 20 der dem Senat im Verfahren 20 Kap 2/17 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme Prof. Dr. Hs vom 28.8.2018).

    Hierzu wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 unter B 4 a aa, bb und cc 3) und 5) verwiesen.

    Eine Abhängigkeit im Sinne des § 7 KapMuG ist insofern unabhängig davon gegeben, ob die entsprechenden Umstände in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Ausgangsverfahren streitig oder unstreitig sind (vgl. B 4a dd und ee des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17).

    Insofern wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter B 4b dd 1) und 2) verwiesen.

    Zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur und zur Begründung der Senatsauffassung im Einzelnen wird auf II B 5 - 7 der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren, die dem Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) zugrunde liegen, nehmen die Musterbeklagte zu 2 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch (zum Sachverhalt im Einzelnen vgl. I der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17).

    Insofern wird auf II B 7e und f der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Denn der Beschluss in der Sache 20 Kap 2/17 ist noch nicht rechtskräftig.

    Alleine der Umstand, dass in dem anhängigen Musterverfahren in Braunschweig (oder alternativ im Verfahren vor dem Senat unter dem Az. 20 Kap 2/17) bislang keine auf Verfahrensfragen gerichteten Feststellungsziele gegenständlich sind, rechtfertigt diese Annahme nicht, weil dies weder an der - nach §§ 7, 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG alleine maßgeblichen - Abhängigkeit der Ausgangsverfahren vom ersten Musterverfahren noch an dem Umstand etwas ändert, dass es sich jeweils um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.

    Unbegründet ist der für diesen Kläger weiter gestellte Antrag, durch Musterentscheid zu entscheiden; dieser Antrag beruht auf der (im Parallelverfahren 20 Kap 2/17 von derselben Kanzlei geäußerten) Vorstellung, es greife dann der Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Folge der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Schadenersatzbegehren unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Zugleich verweist das Vorlagegericht auf seinen Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 im Verfahren 22 AR 1/17 Kap, insbesondere auf die dortigen Ausführungen in Rn. 159 ff.

    Die Frage, ob in den Umständen, die in VB Rn. 77 unter Bezugnahme auf Rn. 159 ff. des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (22 AR 1/17 Kap) aufgeführt werden, Insiderinformationen im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF zu sehen sind, ist jedenfalls in Ansehung der vorstehend unter B 1c erwähnten Umstände Gegenstand der Feststellungsziele des durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) eingeleiteten Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (siehe jeweils Ziff. 2 der dort aufgeführten Feststellungsziele).

    Denn in diesem Fall bestünde eine Sperrwirkung gem. § 7 KapMuG im Hinblick auf das dem Senat mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren, die dem Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) zugrunde liegen, nehmen die Musterbeklagte zu 2 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch (zum Sachverhalt im Einzelnen vgl. I der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17).

    Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidung in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 (Az. 22 AR 2/17 Kap (a)) zugrundeliegenden Ausgangsverfahren im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG von der Entscheidung über die mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegten Feststellungsziele abhängt.

    Eine Sperrwirkung gem. § 7 KapMuG in Ansehung des mit Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegten Musterverfahrens ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Senat festgestellt hat, dass dieses Musterverfahren unzulässig ist.

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Zu den Feststellungszielen im Einzelnen und zum Sachverhalt, der den beim Landgericht Braunschweig rechtshängigen Ausgangsverfahren zugrunde liegt, wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) verwiesen (veröffentlicht im Klageregister).

    Demnach ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6.12.2017 im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) eingeleitete, vor dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Az. 3 Kap 1/16 anhängige zeitlich frühere Musterverfahren unzulässig.

    aa) Im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) findet sich unter A XXIV 1 folgendes Feststellungsziel:.

    Die Frage, ob in den Umständen, die in VB Rn. 77 unter Bezugnahme auf Rn. 159 ff. des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (22 AR 1/17 Kap) aufgeführt werden, Insiderinformationen im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF zu sehen sind, ist jedenfalls in Ansehung der vorstehend unter B 1c erwähnten Umstände Gegenstand der Feststellungsziele des durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) eingeleiteten Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (siehe jeweils Ziff. 2 der dort aufgeführten Feststellungsziele).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Entgegen der mit dem zum Verfahren 20 Kap 4/17 eingereichten Schriftsatz vom 3.12.2018 unter IX. zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger der ausgesetzten Verfahren (hier in Bezug genommen in ihrem Schriftsatz vom 3.12.2018, S. 2 Bl. I 45) ist vorliegend nicht die Frage der Betroffenheit im Rahmen des § 32b ZPO als zentraler Lebenssachverhalt zu werten.
  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Ein Entfallen der Bindungswirkung kommt allenfalls in Betracht, wenn der Vorlagebeschluss an schwersten verfahrensrechtlichen Mängeln leidet oder sonst willkürlich ist (KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 6 Rn. 78; offen gelassen in BGH Beschluss vom 26.7.2011 - II ZB 11/10 - juris Rn. 10 - BGHZ 190, 383).
  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 61/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindung des Oberlandesgerichts an einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nach Teilen der Literatur die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vom Gericht des Musterverfahrens zu überprüfen sind und eine Bindungswirkung an den Vorlagebeschluss insofern nicht besteht (BGH Beschluss vom 4.5.2017 - III ZB 61/16 - juris Rn. 13 zum Rechtschutzbedürfnis; KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 11 Rn. 18; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf KapMuG 1. Aufl. § 4 Rn. 31; Parigger in Vorwerk/Wolf KapMuG 1. Aufl. § 9 Rn. 8).
  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 62/16
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Insofern wäre der Senat nicht gem. § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG an den Vorlagebeschluss gebunden (vgl. BGH Beschluss vom 4.5.2017 - III ZB 62/16 - AG 2017, 543 Rn. 10 mwN; KöKoKapMuG/Vollkommer 2. Aufl. § 6 Rn. 81).
  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Dem KapMuG lässt sich aber nicht der Rechtssatz entnehmen, dass über jede Frage und insbesondere Verfahrensfragen zwingend in jedem Fall eine verbindliche Klärung in einem Musterverfahren herbeigeführt werden muss; ist dies nicht möglich, so bleibt es dabei, dass den Klägern Rechtsschutz im Individualprozess gewährt wird (vgl. BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 juris Rn. 144).
  • OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17
    Dafür spricht immerhin, dass nur das zuständige Gericht dazu berufen ist, über die vor einer Aussetzung zu klärenden übrigen Prozessvoraussetzungen (vgl. OLG Braunschweig Beschluss vom 18.1.2019 - 3 W 5/18 - juris) und eine von den Feststellungszielen unabhängige Entscheidungsreife aus materiell-rechtlichen Gründen zu befinden.
  • OLG Karlsruhe, 08.08.2019 - 4 W 84/18

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

    Nachdem bei der Vorlage in diesen Beschlüssen nicht nach Teil a) oder b) des Vorlagebeschlusses differenziert worden ist, wurden diese Aussetzungen zunächst beiden Verfahren 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 zugeordnet.

    Ob sich eine wechselseitige Sperrwirkung auch daraus ergeben könnte, dass den Teilen a) und b) des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 mit insoweit identischen Feststellungszielen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegen dürfte (siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 20 Kap 2/17 und 20 Kap 3/17), kann offenbleiben, weil die getrennt eingeleiteten Verfahren unabhängig davon durch das materielle Musterverfahren gesperrt und damit unzulässig sind.

    Der Senat stellt an dieser Stelle klar, dass die o.g. drei vom Landgericht Braunschweig mitgeteilten ausgesetzten Verfahren sich nicht auf dieses Verfahren 20 Kap 4/17 beziehen, sondern auf das Parallelverfahren 20 Kap 3/17: aus den Gründen der Aussetzungsbeschlüsse vom 21.2.2018, insbesondere auch zu den mitgeteilten Beträgen nach § 8 Abs. 4 KapMuG ergibt sich, dass die Verfahren in Bezug auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 nur ausgesetzt sein sollten, soweit die beiden Musterbeklagten dort wegen Schäden in Bezug auf Aktien der Musterbeklagten zu 2 in Anspruch genommen sind.

    Deshalb kommt nur eine Zuordnung dieser Verfahren und seiner Kläger als Beteiligte zum Verfahren 20 Kap 3/17 in Betracht.

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    Mit Beschluss vom 20. November 2018 (Bl. 941-970 Bd. III d. A.) hat das Landgericht Braunschweig das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG für 213 Kläger im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5. August 2018 - 5 OH 62/16 - eingeleitete Musterverfahren vor dem Senat (3 Kap 1/16) ausgesetzt; für 66 dieser 213 Kläger hat es das Verfahren zudem im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - eingeleitete Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (20 Kap 3/17 und 4/17) ausgesetzt.

    Ebenfalls aufgehoben - zum Teil (33 Kläger) auf die sofortige Beschwerde, im übrigen (33 weitere Kläger) von Amts wegen - würden die Aussetzungen hinsichtlich der 66 Kläger, die im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap (a) - erfolgt seien, denn dieses Musterverfahren sei gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2019 - 20 Kap 3/17 - (WM 2019, S. 1079) unzulässig; der Aussetzungsgrund sei damit entfallen (S. 40 f. des Beschlusses [Abschnitte 4], Bl. 1134 f. Bd. IV d. A.).

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Die "Klärung einer Rechtsfrage" ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 KapMuG ("oder") gerade kein Unterfall der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.; LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 54, veröffentlicht im Klageregister; Kruis, a.a.O.; Großerichter , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 20).
  • OLG Braunschweig, 02.05.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka vs. VW/Porsche: Erweiterung um zusätzliche

    Die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsvorschrift des § 32b ZPO - die Gegenstand eines Musterverfahrens sein können (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.) - sind zwischen den Beteiligten des Verfahrens, in der Literatur und auch in der Instanzrechtsprechung hochstreitig.

    Davon abgesehen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit (noch nicht rechtskräftigen) Beschlüssen vom 27.03.2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 - festgestellt, dass die mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2017 (22 AR 2/17) vorgelegten beiden Musterverfahren (22 AR 2/17 Kap (a) und 22 AR 2/17 Kap (b)) unzulässig sind.

  • OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19

    Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele

    Eine Aussage des Senats dahingehend, dass er eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch ein möglicherweise unzuständiges Gericht ablehnt, lässt sich aus den genannten Entscheidungen nicht ableiten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 -, WM 2019, S. 1079 [1085] = juris, Rn. 100).
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https://dejure.org/2023,23302
OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 3/17 (https://dejure.org/2023,23302)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2023 - 20 Kap 3/17 (https://dejure.org/2023,23302)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. März 2023 - 20 Kap 3/17 (https://dejure.org/2023,23302)
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Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Haftung wegen Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht hinsichtlich Umstände aus dem operativen Geschäftsbereich einer Beteiligungsgesellschaft durch eine Holdinggesellschaft (Porsche-Fall)

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Verfahrensgang

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