Rechtsprechung
LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- webshoprecht.de
Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit Testergebnissen
- Kanzlei Prof. Schweizer
Werbung mit "Öko-Test - Sehr gut" bei zu kleiner Fundstellenangabe unlauter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 3 Abs. 2, 8 UWG
Fundstellenangabe beim Testurteil - Zu kleine Angabe ist keine Angabe - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Reklame mit Qualitätsurteil "Öko-Test-Sehr gut" ohne deutliche Fundstelle unzulässig
- vsw.info , S. 9 (Leitsatz)
§ 3 II UWG
Testhinweiswerbung - dr-bahr.com (Kurzinformation)
Werbung mit Testergebnis muss deutlich lesbar sein
- channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)
Die häufigsten Abmahnungen - Abmahngründe beim Warenverkauf im Internet
Besprechungen u.ä.
- ferner-alsdorf.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Werberecht: Werbung mit Testergebnissen - aber richtig!
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
- OLG Stuttgart, 07.04.2011 - 2 U 170/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07
Kamerakauf im Internet
Auszug aus LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
Das setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war (BGH GRUR 2010, 248 ff. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.03.1991 - I ZR 151/89 - Fundstellenangabe).Fehlt es daran, wird die Fähigkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt (BGH GRUR 2010, 248 ff.).
Die hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten oben dargestellten Grundsätze (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe) lassen sich auch auf die Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen (OLG Hamburg, Beschl. vom 15.01.2007 - 3 U 240/06; im Ergebnis wohl ebenso BGH GRUR 2010, 248, wo es sich ebenfalls nicht um eine Testhinweiswerbung der Stiftung Warentest handelte).
- BGH, 21.03.1991 - I ZR 151/89
Fundstellenangabe - Werbung mit Testergebnissen
Auszug aus LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
Das setzte nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar war (BGH GRUR 2010, 248 ff. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21.03.1991 - I ZR 151/89 - Fundstellenangabe).Die hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten oben dargestellten Grundsätze (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe) lassen sich auch auf die Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen (OLG Hamburg, Beschl. vom 15.01.2007 - 3 U 240/06; im Ergebnis wohl ebenso BGH GRUR 2010, 248, wo es sich ebenfalls nicht um eine Testhinweiswerbung der Stiftung Warentest handelte).
- BGH, 21.03.2007 - I ZR 184/03
Eigenpreisvergleich
Auszug aus LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
Der Inhalt dieses auslegungsbedürftigen Begriffes lässt sich aber anhand der in Bezug genommenen Werbung eindeutig ermitteln (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.03.2007 - I ZR 184/03 - Eigenpreisvergleich).
- BGH, 10.12.1986 - I ZR 213/84
"6-Punkt-Schrift"; Lesbarkeit der Pflichtangaben
Auszug aus LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
Hiernach hatten Pflichtangaben "erkennbar" zu sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987, 301 - 6-Punkt-Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeutete. - OLG Hamburg, 15.01.2007 - 3 U 240/06
Unlautere Werbung: Werbung mit Testergebnissen verschiedener Fachzeitschriften …
Auszug aus LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
Die hinsichtlich der Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest entwickelten oben dargestellten Grundsätze (BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe) lassen sich auch auf die Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften übertragen (OLG Hamburg, Beschl. vom 15.01.2007 - 3 U 240/06; im Ergebnis wohl ebenso BGH GRUR 2010, 248, wo es sich ebenfalls nicht um eine Testhinweiswerbung der Stiftung Warentest handelte). - KG, 14.09.1993 - 5 U 5035/93
Auszug aus LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
Der fehlenden Fundstellenangabe ist die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen (vgl. KG, Urt. v. 14.09.1993 - 5 U 5035/93). - BGH, 24.02.2005 - I ZR 128/02
Fördermittelberatung
Auszug aus LG Tübingen, 29.11.2010 - 20 O 86/10
Nach § 253 II Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urt. v. 24.02.2005 - I ZR 128/02, m.w.N.).
- OLG Stuttgart, 07.04.2011 - 2 U 170/10
Wettbewerbsverstoß: Lesbarkeit der Fundstellenangabe bei einer Werbung mit …
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 20 Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29. November 2010 (Az.: 20 O 86/10 KfH) wird.Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der 20 Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29. November 2010 (Az.: 20 O 86/10 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 18.01.2012 - 20 O 86/10 |
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.01.2012 - 20 O 86/10
- OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 1 U 48/12