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   OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02   

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https://dejure.org/2002,7693
OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02 (https://dejure.org/2002,7693)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2002 - 20 U 141/02 (https://dejure.org/2002,7693)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 20 U 141/02 (https://dejure.org/2002,7693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 12
    Schutz der Bezeichnung "Straßenverkehrsamt" zu Gunsten einer Gemeinde

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 264 (Ls.)
  • GRUR-RR 2003, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.03.2002 - I ZR 235/99

    "Düsseldorfer Stadtwappen"; Verletzung des Namensrechts einer Großstadt durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    aa) Dass auch eine juristische Person Namensschutz gemäß § 12 BGB genießt, stellt die Beklagte nicht in Abrede (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen).

    In Verbindung mit einer weiteren die örtliche Zuständigkeit kennzeichnenden Benennung hat die Angabe jedoch Namensfunktion; sie erfüllt in diesem Falle den Zweck des Namens (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1401 unter II.2.).

    c) Es tritt eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen; Senat WRP 2002, 1085 - duisburg-info.de).

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    Ansprüche aus § 15 MarkenG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH NJW 2002, 2031 unter II.1.a) - shell.de; BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.a)- vossius.de) werden von den Parteien zu Recht nicht erörtert.

    Zwar trifft es zu, wenn die Beklagte hervorhebt, die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren abstrakt formuliert, weswegen das begehrte Verbot nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Eintrag "Straßenverkehrsamt" in jedem Fall eine Verletzung des Namensrechts darstelle, also auch durch nachfolgende Hinweise eine Fehlzuordnung des Verkehrs nicht mehr richtig gestellt werden könne, (vgl. BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.b)cc)(3) - vossius.de; BGH GRUR 1994, 310 - Mozzarella II).

  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 51/92

    Namensschutz der katholischen Kirche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 245; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 185) dem jeweiligen Bistum die Befugnis zuerkannt, gegen eine unbefugte Benutzung der Bezeichnung "römisch-katholisch" auf seinem Gebiet vorzugehen.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.1992 - 15 U 20/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 245; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 185) dem jeweiligen Bistum die Befugnis zuerkannt, gegen eine unbefugte Benutzung der Bezeichnung "römisch-katholisch" auf seinem Gebiet vorzugehen.
  • BGH, 16.12.1993 - I ZR 210/91

    Mozzarella II - Irreführung/Herkunft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    Zwar trifft es zu, wenn die Beklagte hervorhebt, die Klägerin habe ihr Unterlassungsbegehren abstrakt formuliert, weswegen das begehrte Verbot nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Eintrag "Straßenverkehrsamt" in jedem Fall eine Verletzung des Namensrechts darstelle, also auch durch nachfolgende Hinweise eine Fehlzuordnung des Verkehrs nicht mehr richtig gestellt werden könne, (vgl. BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.b)cc)(3) - vossius.de; BGH GRUR 1994, 310 - Mozzarella II).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    Ansprüche aus § 15 MarkenG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH NJW 2002, 2031 unter II.1.a) - shell.de; BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.a)- vossius.de) werden von den Parteien zu Recht nicht erörtert.
  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    Bei der Kombination von einer Hoheitsbezeichnung und einem Hinweis auf ein Privatunternehmen besteht zudem die Gefahr, dass der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die Klägerin habe bestimmte Aufgaben des Straßenverkehrsamts der Beklagten übertragen und sie als privatrechtlich-organisierte Informations- und Serviceagentur eingerichtet, arbeite mit ihr zusammen oder empfehle zumindestens das angesprochene Unternehmen (Zuordnungsverwirrung im weiteren Sinne, vgl. BGH NJW 1993, 918 unter II. A.2.a) - Universitätsemblem).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 71/01

    BGH lockert Rechtsprechung zu Geschenken im Handel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    Eine etwaige Aufklärung der Anrufer bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages beträfe lediglich die Frage, ob der Vertrag auf die Zuordnungsverwirrung zurückzuführen ist, ändert aber nichts an der durch den Eintrag in den Teilnehmerverzeichnissen hervorgerufenen Zuordnungsverwirrung (vgl. zum Verhältnis zwischen einer Anzeige mit unzureichenden Informationen und nachfolgendem Vertrag nach Information BGH NJW 2002, 3405 - Kopplungsangebot II).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2002 - 20 U 76/01

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Unterlassung der Verwendung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.12.2002 - 20 U 141/02
    c) Es tritt eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen; Senat WRP 2002, 1085 - duisburg-info.de).
  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 249/03

    Stadt Geldern

    Dies hat das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf das den Parteien bekannte Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Dezember 2002 - 20 U 141/02 (GRUR-RR 2003, 381) angenommen.
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 161/02

    Bestimmung der Verantwortlichkeit für die Verletzung eines Namensrechts durch

    Die "A.- und Z. S. H. GmbH", Beklagte des Rechtsstreits 4 O 141/02 LG Duisburg = 20 U 141/02 OLG Düsseldorf), veranlasste die Eintragung, von "STRASSENVERKEHRSAMT, AUSKUNFT A. H. 0180 ... 0180 ANMELDEN" (Anlage K 1) sowie von "STRASSENVERKEHRSAMT - AUSKUNFT 07 ... A. H. GmbH" (Anlage K 2 ) in den Telefonbüchern für O.

    Auf das den Parteien bekannte Urteil des Senats vom 10. Dezember 2002 (20 U 141/02) wird verwiesen.

    Dies gilt um so mehr, als diese nicht in der Lage sind, den Streit zwischen der Klägerin und der A. und Z. S. H. GmbH über die Einträge endgültig zu klären; dies ist vielmehr Sache der Zivilgerichte, die die Klägerin auch in Anspruch genommen hat (vgl. 4 O 179/02 LG Duisburg = 20 U 141/02).

    Im Übrigen kann eine Rechtskraft des Urteils des Senats vom 10. Dezember 2002 (20 U 141/02) bisher nicht festgestellt werden, geschweige denn ist dies den Beklagten bisher nachgewiesen (§ 706 ZPO).

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