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   OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - I-20 U 87/18   

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https://dejure.org/2019,2189
OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - I-20 U 87/18 (https://dejure.org/2019,2189)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2019 - I-20 U 87/18 (https://dejure.org/2019,2189)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - I-20 U 87/18 (https://dejure.org/2019,2189)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 2
    Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Beantragung einer Unterlassungsverfügung bei einem anderen Gericht nach Rücknahme eines anderweit angebrachten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Kein Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Verfügungsantrag nach Rücknahme des "frustrierten" Erstantrags bei einem anderen Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 438
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18
    Richtig ist, dass es dem Gericht anzulasten ist, wenn das Gericht dem Antragsteller einen Hinweis erteilt, ohne den Antragsgegner hierüber in Kenntnis zu setzen (siehe hierzu zuletzt in aller Deutlichkeit: BVerfG NJW 2018, 3634).
  • BGH, 09.07.2013 - KVR 56/12

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18
    Zum einen haben die Parteien schon grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor der Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht die Rechtslage beurteilt (vgl. BGH Beschluss vom 09.07.2013 - KVR 56/12 - Rdnr. 15 m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18
    Der Senat schließt sich den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an, die das sonstige Rechtsschutzbedürfnis verneinen, wenn ein Antragsteller einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit), in der Regel auf richterlichen Hinweis fehlender Erfolgsaussicht oder Terminbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, 972 (das zwar vom Fehlen der Dringlichkeit spricht, im Ergebnis aber das Rechtsschutzbedürfnis meint) ; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 (615); OLG München WRP 2011, 364 (365); Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 24d; Schlingloff in: MüKo-UWG, Rdnr. 49, 399; Drescher in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 916 Rdnr. 16 a.E.; Köhler in: Köh-ler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl., UWG § 12 Rdnr. 3.16a; a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht an-gehört worden ist, Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 87; Beyerlein WRP 2005, 1463 (1466 f.); Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18
    Denn der "strenge Ausnahmecharakter", der der Einschränkung verfahrensrechtlicher Rechte einer Partei zukommt (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150) verbietet es, "diese Einschränkungen über das unbedingt Erforderliche hinaus auszuweiten, also gewissermaßen auf notwendig vorgegebene Nachteile für den Antragsgegner noch weitere (vermeidbare) "draufzusatteln" (Teplitzky, FS Loschelder, a.a.O., S. 391, 399).".
  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18
    Der Senat schließt sich den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an, die das sonstige Rechtsschutzbedürfnis verneinen, wenn ein Antragsteller einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit), in der Regel auf richterlichen Hinweis fehlender Erfolgsaussicht oder Terminbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, 972 (das zwar vom Fehlen der Dringlichkeit spricht, im Ergebnis aber das Rechtsschutzbedürfnis meint) ; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 (615); OLG München WRP 2011, 364 (365); Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 24d; Schlingloff in: MüKo-UWG, Rdnr. 49, 399; Drescher in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 916 Rdnr. 16 a.E.; Köhler in: Köh-ler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl., UWG § 12 Rdnr. 3.16a; a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht an-gehört worden ist, Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 87; Beyerlein WRP 2005, 1463 (1466 f.); Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05

    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18
    Der Senat schließt sich den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an, die das sonstige Rechtsschutzbedürfnis verneinen, wenn ein Antragsteller einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit), in der Regel auf richterlichen Hinweis fehlender Erfolgsaussicht oder Terminbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, 972 (das zwar vom Fehlen der Dringlichkeit spricht, im Ergebnis aber das Rechtsschutzbedürfnis meint) ; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 (615); OLG München WRP 2011, 364 (365); Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 24d; Schlingloff in: MüKo-UWG, Rdnr. 49, 399; Drescher in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 916 Rdnr. 16 a.E.; Köhler in: Köh-ler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl., UWG § 12 Rdnr. 3.16a; a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht an-gehört worden ist, Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 87; Beyerlein WRP 2005, 1463 (1466 f.); Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2006 - U (Kart) 23/05

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Unterbringung der Vertragsbedingungen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18
    Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782 (785) ist insoweit nicht einschlägig, da sie sich nicht zum sonstigen Rechtsschutzbedürfnis, sondern allein zur Dringlichkeit im zeitlichen Sinn verhält.
  • OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20

    Marktverhaltensregel; DIN EN 50419; Spürbarkeit; Bestimmtheit des Klageantrags;

    Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich "günstigeren" Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).

    Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte.

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