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   OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08   

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OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08 (https://dejure.org/2008,8266)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 20 VA 5/08 (https://dejure.org/2008,8266)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 20 VA 5/08 (https://dejure.org/2008,8266)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 23 GVGEG, § 4 InsO, § 299 Abs 2 ZPO
    Akteneinsicht: Anspruch eines Unterhaltsgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzverfahrensakte des Schuldners

  • IWW
  • zvi-online.de

    GGVG § 23; InsO § 4; ZPO § 299
    Zum Recht eines Dritten auf Einsicht in gerichtliche Insolvenzakten

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; InsO § 4; ; ZPO § 299

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23; InsO § 4; ZPO § 299
    Rechtliches Interesse eines Dritten an Einsicht in Insolvenzakten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an das rechtliche Interesse eines Dritten an der Einsicht in Insolvenzakten; Konkrete Berührung des Interessenkreises des Antragstellers aufgrund eines Insolvenzverfahrens als Voraussetzung für ein rechtliches Interesse an Akteneinsicht

Verfahrensgang

  • AG Frankfurt/Main - 370 E 1.7/08
  • OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 618
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 23.07.2007 - 7 VA 1/07

    Einsicht in Insolvenzakte durch Massegläubiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08
    Das Insolvenzverfahren dient aber der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (vgl. OLG Köln OLGR 2008, 191, zitiert nach juris), zu denen die Antragstellerin gerade nicht gehört.

    Das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, genügt für § 299 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. OLG Köln OLGR 2008, 191, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • OLG Nürnberg, 04.10.2004 - 11 WF 2713/04

    Kein Erfassen von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08
    Wie § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO klarstellt, sind sie weiterhin einklagbar und unterliegen der Einzelzwangsvollstreckung in das insolvenzfreie Schuldnervermögen (vgl. neben den Nachweisen im angefochtenen Beschluss: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Lüdtke, 2. Aufl., § 40 Rz. 7 ff., 13 ff.; Braun/Bäuerle, InsO, 3. Aufl., § 40 Rz. 10; Keller NZI 2007, 143; OLG Nürnberg ZInsO 2005, 443; OLG Koblenz ZInsO 2002, 832).
  • OLG Koblenz, 15.05.2002 - 9 UF 440/01

    Unterhaltsansprüche in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.05.2008 - 20 VA 5/08
    Wie § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO klarstellt, sind sie weiterhin einklagbar und unterliegen der Einzelzwangsvollstreckung in das insolvenzfreie Schuldnervermögen (vgl. neben den Nachweisen im angefochtenen Beschluss: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Lüdtke, 2. Aufl., § 40 Rz. 7 ff., 13 ff.; Braun/Bäuerle, InsO, 3. Aufl., § 40 Rz. 10; Keller NZI 2007, 143; OLG Nürnberg ZInsO 2005, 443; OLG Koblenz ZInsO 2002, 832).
  • OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15

    Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

    Ein rechtliches Interesse eines Dritten im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Senat, Beschluss vom 29.05.2008, Az. 20 VA 5/08, Rn. 9; zitiert nach juris; zuletzt Beschluss vom 09.02.2016, Az. 20VA 12/14, unveröffentlicht) voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden (vgl. u. a. auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 4 VA 2218/13, Rn. 9; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2010, Az. 5 VA 11/10, Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 12 VA 11/08, Rn. 6; jeweils zitiert nach juris).

    D. h. sein - rechtlich geschützter - Interessenkreis muss durch das Verfahren konkret berührt werden (vgl. Beschluss vom 29.05.2008, Az. 20 VA 5/08, Rn. 9 m. w. N.).

  • OLG Frankfurt, 23.07.2008 - 20 VA 3/08

    Akteneinsicht in die Insolvenzakte: Vorliegen eines rechtlichen Interesses

    Grundsätzlich besteht nämlich im eröffneten Insolvenzverfahren kein schützenswertes Interesse des Schuldners oder anderer Beteiligter - auch nicht des Insolvenzverwalters -, die näheren Umstände des Verfahrens vor den Gläubigern geheim zu halten, weil die Verfahrensabwicklung im Interesse der Gläubiger stattfindet (vgl. Senat ZIns0 2005, 1327; Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

    Der Präsident des Amtsgerichts hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen oder abzuwehren, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, für das rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht genügt (vgl. insofern weiter: OLG Köln OLGR 2008, 191, zitiert nach Juris, m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

    Es dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zu denen - jedenfalls im Hinblick auf die im Zivilprozess streitgegenständliche Forderung - offensichtlich weder die Klägerin des Verfahrens vor dem Landgericht noch die Antragstellerin gehören (vgl. hierzu OLG Köln OLGR 2008, 191; Senat, Beschluss vom 29.05.2008, 20 VA 5/08).

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19

    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an

    Nicht anders verhält es sich jeweils mit den weiteren von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidungen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2014, 4 VA 2218/13 juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Mai 2010, 5 VA 11/10, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Januar 2009, 12 VA 11/08, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris).

    Indem die Antragstellerin darauf abstellt, dass nach dieser Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auch bei Vorliegen eines rechtlich begründeten wirtschaftlichen Interesses gegeben sein kann und ein Individualinteresse vorliegen kann, wenn persönliche Rechte des Antragstellers durch den Inhalt der einzusehenden Akte auch nur mittelbar berührt werden, verstellt sie sich selbst den Blick darauf, dass ein rechtliches Einsichtsinteresse - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - nur bejaht wird, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018, 2 VA 13/18, juris Rn. 12; KG, Beschluss vom 12. April 2016, 1 VA 14/15, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2011, 9 VA 8/10, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2007, 20 VA 13/06, juris Leitsatz 1 sowie Rn. 27; Beschluss vom 29. Mai 2008, 20 VA 5/08, juris Rn. 9; Greger in Zöller, ZPO, § 299 Rn. 6a).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18

    Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften

    Das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm ermöglichen, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, genügt nach ständiger Rechtsprechung zu § 299 Abs. 2 ZPO nicht (OLG Köln, OLGR 2008, 191; OLG Frankfurt, NZI 2008, 618 [juris Rn. 14]).
  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 20 VA 6/09

    Insolvenzverfahren: Umstände für ein rechtliches Interesse eines Massegläubigers

    Grundsätzlich stellt ein Bescheid des Gerichtsvorstandes, mit dem ein auf § 299 Abs. 2 ZPO gestützter Antrag des Antragstellers auf Akteneinsicht zurückgewiesen worden ist, einen Justizverwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. Senat ZIns0 2005, 1327; NZI 2008, 618; ZIns0 2009, 740, je zitiert nach juris).

    Das Insolvenzverfahren dient der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zu denen die Antragstellerin offensichtlich nicht gehört (vgl. dazu Senat NZI 2008, 618).

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