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   BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05   

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https://dejure.org/2009,34559
BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05 (https://dejure.org/2009,34559)
BPatG, Entscheidung vom 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05 (https://dejure.org/2009,34559)
BPatG, Entscheidung vom 05. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 (https://dejure.org/2009,34559)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Auszug aus BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Mit Verfügung vom 26. August 2009 hat der Senatsvorsitzende die Verfahrensbeteiligten auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat seine in BPatGE 48, 13 ff vertretene Rechtsauffassung aufgeben könnte, wonach im vorliegenden Fall nur eine Einspruchsgebühr angefallen wäre.

    Aus den vorstehenden Gründen versteht der Senat -unter Aufgabe seiner in BPatGE 48, 13 ff dazu vertretenen Rechtsauffassung -Nr. 313 600 Gebührenverzeichnis a.F. nunmehr dahin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Gebührenpflicht für das Einspruchsverfahren parallel zu der bereits langjährig bestehenden Gebührenpflicht in den patentrechtlichen Beschwerdeverfahren gestaltet werden sollte mit der Folge, dass in Einspruchsverfahren mit mehreren Einsprechenden auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Einspruchsgebühr anfiel.

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Auszug aus BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Deswegen gelten alle vier Einsprüche als nicht erhoben (vgl. BGH a. a. O. -Transportfahrzeug; BGH a. a. O. -Einsteckschloss; BPatGE 46, 260, 264).

    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).

  • BGH, 07.10.1986 - X ZR 87/84

    "Bodenbearbeitungsmaschine"; Gebührenpflicht Patentnichtigkeitskläger bei

    Auszug aus BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    1.4 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 1987, 348 -Bodenbearbeitungsmaschine -steht dieser Auslegung nicht entgegen.

    Auch nach der Entscheidung des BGH GRUR 1987, 348 -Bodenbearbeitungsmaschine -blieb es bei der bisherigen Praxis, dass in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, also auch in den Einspruchsbeschwerdeverfahren, jeder Beschwerdeführer eine gesonderte Beschwerdegebühr zahlen musste.

  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Auszug aus BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).
  • BPatG, 29.08.2006 - 34 W (pat) 343/05
    Auszug aus BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Denn die Rechtsprechung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts zu der Frage nach dem Gebührenanfall im Einspruchsverfahren nach der Rechtslage in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ist unverändert konträr (vgl. z. B. den früheren Beschluss des erkennenden 20. Technischen Beschwerdesenats in BPatGE 48, 13 sowie den Beschluss des 34. Technischen Beschwerdesenats vom 29. August 2006 -34 W (pat) 343/05 -, veröffentlicht bei Juris; beide Entscheidungen haben in Fällen wie dem vorliegenden eine einzige Einspruchsgebühr für mehrere Einsprechende genügen lassen; dagegen haben z. B. der 11. Technische Beschwerdesenat, Beschluss vom 24. Januar 2005, 11 W (pat) 345/04, veröffentlicht bei Juris, und der 19. Technische Beschwerdesenat, BPatGE 46, 260 ff., auch in Fällen wie dem vorliegenden für jeden Einsprechenden eine gesonderte Gebühr verlangt).
  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

    Auszug aus BPatG, 05.10.2009 - 20 W (pat) 330/05
    Für die Einspruchsbeschwerdeverfahren hatte der Bundesgerichtshof bereits Anfang der 80-iger Jahre ausdrücklich entschieden, dass in diesen Verfahren für jede Beschwerde eines Einsprechenden eine gesonderte Beschwerdegebühr anfiel und zwar auch dann, wenn die Einsprechenden ähnlich wie im vorliegenden Fall -ohne als eine Rechtsgemeinschaft aufzutreten, das Beschwerdeverfahren gemeinschaftlich betrieben, eine gemeinsame Beschwerdeschrift einreichten und sich gemeinsam von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten ließen, (BGH GRUR 1984, 36 -Transportfahrzeug, GRUR 1982, 414 -Einsteckschloss).
  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Beschwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann (BPatGE 12, 158, 160 f.; 12, 163, 167; BPatG, Mitt. 2004, 70; BPatG, GRUR 2006, 169; BPatG, GRUR 2008, 1031; BPatG, Beschluss vom 26. August 2009 - 20 W (pat) 356/04, in juris; Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 20 W (pat) 330/05 und 319/06, in juris).
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