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   OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01   

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https://dejure.org/2003,5197
OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01 (https://dejure.org/2003,5197)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.04.2003 - 20 W 132/01 (https://dejure.org/2003,5197)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. April 2003 - 20 W 132/01 (https://dejure.org/2003,5197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 WoEigG, § 16 WoEigG
    Wohnungseigentum: Anspruch eines Miteigentümers auf Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels ; Einstimmigkeit des Eigentümerbeschlusses; Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel ; Verstoß gegen Treu und Glauben

  • Judicialis

    WEG § 10; ; WEG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10; WEG § 16
    Wohnungseigentum: Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Änderung des Verteilschlüssels?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 10.11.1994 - 2Z BR 100/94

    Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 22; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119, jeweils m. w. N.; vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2000, Az.: 20 W 485/98 = NZM 2001, 140; OLG Köln ZMR 2002, 153 = OLGR 2002, 38; BayObLG WuM 1995, 217).

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung also einem Wohnungseigentümer nur ganz ausnahmsweise einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zugebilligt, nämlich in den oben dargelegten ganz engen Grenzen (vgl. BayObLG WuM 1995, 217, 218).

    Im Vordergrund steht dabei der Gesichtspunkt, jeder Wohnungseigentümer solle sich darauf verlassen können, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet (BayObLG WuM 1995, 217, 218).

    Dabei kann offen bleiben, ob eine grobe Unbilligkeit im Sinne eines Missverhältnisses bereits oder erst dann vorliegt, wenn der Betroffene Wohnungseigentümer das dreifache oder mehr als das dreifache dessen zu zahlen hat, was bei einer "sachgerechten" Kostenverteilung zu zahlen wäre, wovon der Landgericht im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf das BayObLG (WuM 1995, 217, 218) ausgegangen ist.

  • BayObLG, 04.08.1994 - 2Z BR 34/94

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Dies bedeutet, dass über den Verfahrensgegenstand zwischen denselben Beteiligten und deren Rechtsnachfolgern (§ 10 Abs. 3 WEG) keine weitere Entscheidung mehr getroffen werden kann (vgl. Senat OLGZ 1980, 76; BayObLG WuM 1994, 637, 638).

    In Rechtskraft erwachsen außer dem Entscheidungssatz die ihn tragenden rechtlichen Erwägungen (vgl. BayObLG WuM 1994, 637, 638).

    Läge also bereits eine rechtskräftige Entscheidung zum Regelungsgehalt der Gemeinschaftsordnung im Sinne des § 45 Abs. 2 WEG vor, so kann eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 WEG verlangt werden, wonach eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich wäre (vgl. BayObLG WuM 1994, 637, 638).

    Entsprechendes wäre vorliegend nicht erkennbar; sollte etwa das Amtsgericht bei seiner früheren Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse nicht vollständig berücksichtigt oder rechtlich falsch beurteilt haben, hätte dies durch Einlegung von Rechtsmitteln im damaligen Verfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. auch BayObLG WuM 1994, 637, 638).

  • OLG Köln, 05.07.2001 - 16 Wx 27/01

    WEG -Recht: Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 22; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119, jeweils m. w. N.; vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2000, Az.: 20 W 485/98 = NZM 2001, 140; OLG Köln ZMR 2002, 153 = OLGR 2002, 38; BayObLG WuM 1995, 217).

    Der erkennende Senat hat im Einzelfall sogar eine Mehrbelastung von 59% hierfür nicht ausreichen lassen (vgl. NZM 2001, 140; vgl. auch OLG Köln ZMR 2002, 153).

    Auch die sonstigen von der Antragsgegnerin zu 1) vorgetragenen Umstände des Einzelfalls würden nicht dazu führen können, dass die angegriffene Kostenverteilungsregelung als grob unbillig im oben beschriebenen Sinne anzusehen wäre, abgesehen davon, dass diese Würdigung primär auf tatrichterlichem Gebiet läge, so dass dem Tatrichter bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein nur einer Rechtskontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zuzubilligen wäre (vgl. OLG Köln ZMR 2002, 153).

  • OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98

    Mündliche Verhandlung in Wohneigentumssachen; Abänderung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Dies gilt - was das Landgericht im angefochtenen Beschluss noch offengelassen hatte - nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGZ 1987, 26; NZM 2001, 140) auch für den Fall, dass - wie hier - die Teilungserklärung (unter anderem) lediglich auf die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG Bezug nimmt.

    Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 22; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119, jeweils m. w. N.; vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2000, Az.: 20 W 485/98 = NZM 2001, 140; OLG Köln ZMR 2002, 153 = OLGR 2002, 38; BayObLG WuM 1995, 217).

    Der erkennende Senat hat im Einzelfall sogar eine Mehrbelastung von 59% hierfür nicht ausreichen lassen (vgl. NZM 2001, 140; vgl. auch OLG Köln ZMR 2002, 153).

  • OLG Frankfurt, 10.09.1979 - 20 W 381/79

    Pflicht des Gerichts zum Hinwirken auf eine sachgerechte Antragstellung; Folgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Dies bedeutet, dass über den Verfahrensgegenstand zwischen denselben Beteiligten und deren Rechtsnachfolgern (§ 10 Abs. 3 WEG) keine weitere Entscheidung mehr getroffen werden kann (vgl. Senat OLGZ 1980, 76; BayObLG WuM 1994, 637, 638).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Dabei hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass eine Änderung eines Verteilungsschlüssels von Seiten der Wohnungseigentümer grundsätzlich nur einstimmig getroffen werden kann, es sei denn, die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung lässt eine Abänderungsmöglichkeit des Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss zu (vgl. BGH NJW 1985, 2832, 2833; vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 16 Rz. 18; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 16 Rz. 119, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 12.12.1994 - 15 W 327/94

    Ablehnung der Installation von Wärmemengen-Erfassungsgeräten und die Einführung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass ein Verstoß gegen die Heizkostenverordnung die Jahresabrechnung noch nicht ohne weiteres nichtig machen würde (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Anmerkungen zur Heizkostenverordnung, Rz. 28 unter Hinweis auf BayObLG ZMR 1985, 208, 209, WE 1989, 62, vgl. auch OLG Hamm FGPrax 1995, 98, 100).
  • OLG Frankfurt, 15.07.1986 - 20 W 362/85

    Änderung von Mehrheitsbeschlüssen der Wohnungseigentümer und der Verwaltung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 20 W 132/01
    Dies gilt - was das Landgericht im angefochtenen Beschluss noch offengelassen hatte - nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGZ 1987, 26; NZM 2001, 140) auch für den Fall, dass - wie hier - die Teilungserklärung (unter anderem) lediglich auf die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG Bezug nimmt.
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