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   OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12   

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OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12 (https://dejure.org/2014,33112)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 (https://dejure.org/2014,33112)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12 (https://dejure.org/2014,33112)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Schätzung des Verkehrswerts des Aktieneigentums im Spruchverfahren

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 304 AktG, § 305 AktG, § 327a Abs 1 S 1 AktG, § 327f AktG, § 287 Abs 2 ZPO
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Schätzung des Verkehrswerts des Aktieneigentums im Spruchverfahren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 287
    Anforderungen an die Schätzung des Verkehrswerts des Aktieneigentums im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Squeeze-out bei der Salamander AG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 1133
  • NZG 2014, 1383
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12, vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 sowie vom 05.11.2013 - 20 W 4/12).

    Die Einwände, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 gegen die Belastbarkeit von Rückschlüssen aus der genannten Untersuchung der Europäischen Zentralbank auf die Höhe des Wachstumsabschlags formuliert hat, griffen nicht durch.

    Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    (1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191).

    Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.).

    Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (s. näher dazu nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).

    Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.).

    (a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.).

    Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden.

    Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).

    (bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

    (aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

    Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu.

    (aaa) Zunächst trifft es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 nicht zu, dass der Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 in Unkenntnis dieser Untersuchung ergangen sei.

    Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).

    Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (s. hierzu und zum Folgen zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. m. w. N.).

    Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249).

    Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit 11, 32 EUR (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag bzw. dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2002 ergebenden Betrag von 26, 00 EUR.

  • OLG Stuttgart, 05.11.2013 - 20 W 4/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12, vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 sowie vom 05.11.2013 - 20 W 4/12).

    Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie - später - vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren am 21.01.2011 hat der Sachverständige sein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten mit schriftlicher Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.06.2011 (Bl. 412 d. A.) ergänzt.

    Daraus ergebe sich, dass der Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag 11.09.2002 - unter Berücksichtigung des in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren ermittelten Werts der A. AG (bzw. A. P. GmbH bzw. A. P. H. GmbH) - 470.400.000,00 EUR betragen habe, woraus sich ausgehend von 18.721.330 Aktien ein Betrag in Höhe von 25, 13 EUR je Aktie und damit ein unter dem Abfindungsangebot liegender Wert errechne.

    Unplausibel sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0, 5 % schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1, 5 % bis 2, 5 % für plausibel gehalten habe.

    Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1, 5 % bis 2, 5 % für plausibel gehalten habe, lasse nicht auf einen entsprechend höheren Wachstumsabschlag bei der Y AG schließen.

    Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff., vgl. ferner Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 71; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.).

    Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).

    (aa) Die von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen überschreitet der von dem Landgericht im Einklang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gewählte Ansatz eines Basiszinssatzes von 5, 5 % allein schon deshalb nicht, weil er im Mittel der erwähnten Bandbreite liegt, die sich bei Anwendung einschlägiger, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der Bewertungspraxis gebräuchlicher Bewertungsmethodik ergibt (s. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 110).

    (b) Soweit pauschal auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verwiesen wird, verfängt das nicht; für den Basiszinssatz sind - wie bereits erwähnt - nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).

    (a) Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien (vgl. etwa die Übersicht bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.), zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4, 0 bis 5, 0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 35 des Gutachtens).

    (b) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 115; vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 383; s. ferner z. B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 - Tz. 40).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117).

    Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden.

    Schließlich trifft es nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) "ein Beta von 0, 47" ermittelt habe.

    (ccc) Der Senat teilt schließlich nicht die Sicht des Antragstellers Ziff. 3, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7; Bl. 833 d. A.) die Plausibilität des hier angesetzten Wachstumsabschlags mit Hinweis auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen bestreitet, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, das dieser unter dem 21.01.2011 in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren erstattet hat.

    Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 141).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.01.2007 - 20 W 323/04 - Tz. 16; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).

    Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 273, 304, 380).

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).

    (b) Soweit pauschal auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verwiesen wird, verfängt das nicht; für den Basiszinssatz sind - wie bereits erwähnt - nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).

    (1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden.

    (b) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 115; vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 383; s. ferner z. B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 - Tz. 40).

    Demgemäß besteht entgegen der Auffassung diverser Beschwerdeführer für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema weder Bedürfnis noch Raum (vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383, dort bereits unter Berücksichtigung u.a. der hier von den Beschwerden in Bezug genommenen Veröffentlichung von Lochner, AG 2011, 692 ff.).

    Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 c) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).

    (bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67).

    (aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

    Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).

    Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).

    Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen (s. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 441).

    Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 468 m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 102 m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]).

    (cc) Überdies ließe sich selbst bei alleiniger Zugrundelegung des Ergebnisses, auf das sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 berufen, und damit eines Basiszinssatzes von 5, 4 % schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich unter solchen Voraussetzungen eine - allein schon zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten zumindest mögliche - Rundung auf 5, 5 % ohne weiteres innerhalb des nach § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens hielte (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 172; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 - Tz. 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.02.2012 - 21 W 17/11 - Tz. 50; eine Rundung ablehnend hingegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010 - 5 W 39/09 - Tz. 34 f.).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200).

    Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117).

    (c) Dementsprechend ist hier im Ausgangspunkt zu Recht auf die Daten einer Peer-Group zurückgegriffen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 209 m. w. N.).

    Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden.

    Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    (aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1, 5 bis 2, 0 % eine Wachstumsrate von 0, 7 bis 0, 9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276).

    Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0, 5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).

    (aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

    Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).

    Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).

    Sie ist vielmehr bereits früher von dem Senat behandelt worden (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12, vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 sowie vom 05.11.2013 - 20 W 4/12).

    Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54).

    (aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).

    Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu.

    Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).

    Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, vom 24.07.2013 - 20 W 2/12, vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 sowie vom 05.11.2013 - 20 W 4/12).

    Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff., vgl. ferner Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 71; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.).

    Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):.

    Die Anwendung der derzeit aktuellen Fassung IDW S 1 2008 scheidet schon deshalb aus, weil diese der Anpassung an die zum Bewertungsstichtag nicht relevante Unternehmenssteuerreform 2008 diente (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 114).

    (a) Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien (vgl. etwa die Übersicht bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.), zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4, 0 bis 5, 0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 35 des Gutachtens).

    Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 141).

  • LG Stuttgart, 16.10.2012 - 32 AktE 17/02

    Gewinnabführungsvertrag APCOA Parking AG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie - später - vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren am 21.01.2011 hat der Sachverständige sein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten mit schriftlicher Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.06.2011 (Bl. 412 d. A.) ergänzt.

    Daraus ergebe sich, dass der Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag 11.09.2002 - unter Berücksichtigung des in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren ermittelten Werts der A. AG (bzw. A. P. GmbH bzw. A. P. H. GmbH) - 470.400.000,00 EUR betragen habe, woraus sich ausgehend von 18.721.330 Aktien ein Betrag in Höhe von 25, 13 EUR je Aktie und damit ein unter dem Abfindungsangebot liegender Wert errechne.

    Unplausibel sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0, 5 % schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1, 5 % bis 2, 5 % für plausibel gehalten habe.

    Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1, 5 % bis 2, 5 % für plausibel gehalten habe, lasse nicht auf einen entsprechend höheren Wachstumsabschlag bei der Y AG schließen.

    Schließlich trifft es nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) "ein Beta von 0, 47" ermittelt habe.

    (ccc) Der Senat teilt schließlich nicht die Sicht des Antragstellers Ziff. 3, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7; Bl. 833 d. A.) die Plausibilität des hier angesetzten Wachstumsabschlags mit Hinweis auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen bestreitet, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, das dieser unter dem 21.01.2011 in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren erstattet hat.

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.).

    Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. oben unter B II 2 c aa 2 b bb sowie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47).

    Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.).

    Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12
    Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 38 und v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 199).

    Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217).

    Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200).

    Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Studien ohnehin nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und somit schon deshalb höchstens einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen bilden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114; s. auch etwa Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 288, 290), lassen sich die zitierten Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum der deutschen Wirtschaft ohnehin nicht zuverlässig verifizieren, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass die hier herangezogenen Ansätze ihre Eignung verlören, Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein.

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Ermittlung des

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 20 W 323/04

    Aktienrecht: Angemessenheit einer Barabfindung nach dem Ausschluss der

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • LG Stuttgart, 16.10.2012 - 32 AktE 8/03

    Squeeze-out Salamander AG

  • OLG Zweibrücken, 02.10.2017 - 9 W 3/14

    Barwertermittlung nach Squeeze-Out: Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab von

    Ob die Abfindung unangemessen ist und deshalb eine Änderung des angebotenen Abfindungsbetrages erforderlich macht, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 78 = AG 2015, 580).

    Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft" hängen würde, ist allerdings rechtsfehlerhaft (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014- 20 W 3/12, juris Rn. 80 mwN. = AG 2015, 580).

    Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013 - 12 W 5/12, AG 2013 765, 767; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93).

    Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden, wie auch die Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 79 = AG 2015, 580).

    Die Klärung dieser fachwissenschaftlichen Streitfragen muss aber der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre überlassen bleiben und kann nicht zum Gegenstand einer juristischen Entscheidung gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 97 = AG 2015, 580; ähnlich bereits: KG Berlin, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 W 68/07, KGR Berlin 2009, 658 f.).

    Entscheidend allein ist, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die von dem Gericht vorzunehmende Schätzung des Anteilswerts geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81 = AG 2015, 580).

    Sie bestimmen sich grundsätzlich nach der unternehmenseigenen Planung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 87).

    Im Hinblick auf die auch vom Sachverständigen konstatierte Uneinigkeit innerhalb der Wirtschaftswissenschaft und Bewertungspraxis über die bei der Bestimmung der anzuwendenden Methodik und der absoluten Höhe Marktrisikoprämie (hierzu auch Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) kann ein Wert, der zwar die untere Grenze der vom AKU vertretenen Wertspanne bildet, aber auch nicht darunter hinausgeht, schlechterdings nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 109).

    Grundlagen sind danach individuelle Annahmen und Interpretationen vergangenheitsbezogener Werte, etwa anhand des historischen Verlaufs der Börsenkurse der Aktie selbst bzw. derjenigen einer Vergleichsgruppe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 115 mwN.).

    Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Schätzung, ob und in welcher Höhe Preissteigerungen abgewälzt und darüber hinaus Mengen- und Strukturveränderungen entsprechend des konkreten Wachstumspotentials zu erwarten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 140 mwN,; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).

    Es begegnet entgegen den Beanstandungen einiger Antragsteller keinen generellen methodischen Bedenken, den Wachstumsabschlag mit 0, 5 % niedriger als die Inflationsrate anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 136 ff.).

    Auch aus Rechtsgründen besteht kein Anlass, den Wachstumsabschlag grundsätzlich oberhalb der Inflationsrate anzusetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 138).

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts;

    Demgemäß besteht zumindest für die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten zu derartigen Beweisthemen weder Bedürfnis noch Raum (s. zum Ganzen zuletzt Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 111 [juris; vgl. ferner Tz. 81, 97] im Anschluss an Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383 [juris]; dem folgend Deiß, EWiR 2015, 309, 310).

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 92 [juris]).

    Soweit die Beschwerdeführerin auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verweist, verfängt das dementsprechend nicht (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 152 [juris] sowie v. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 104 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 43 [juris]).

    Der Senat hat dies bereits vielfach ausgesprochen (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 [juris] sowie Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 105 [juris]; ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 44 [juris]).

    a) Der sachverständige Prüfer hat insbesondere darauf abgestellt (s. S. 42 des Prüfberichts), dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei 45 % bis 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer langfristigen Inflationsrate von 1, 85 %, die "am oberen Rand möglicher, zu erwartender Inflationsraten" liege, eine Wachstumsrate von etwa 0, 9 % "als erster Anhaltspunkt für die nachhaltige Wachstumsrate" ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 134 [juris]).

    b) Die einschlägigen Passagen im Bewertungsgutachten sowie die diese bestätigenden Ausführungen der sachverständigen Prüfer sind auch nach Ansicht des Senats in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen, die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen (vgl. hierzu näher zuletzt Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 135 [juris]).

    Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 135 [juris]).

    Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Bandbreite, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 129 ff. [juris]) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f. [juris]).

    Der Senat (Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 138 ff. [juris]) hat dies erst vor kurzem nochmals eingehend dargelegt und begründet; hierauf sei verwiesen.

    Ergänzt sei lediglich, dass entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate - wie der Senat ebenfalls erst jüngst erneut dargelegt hat (Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 141 [juris]) - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel ist, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit "bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpft".

    Dementsprechend entspricht der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der Inflationsrate gängiger Praxis, die auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert wird (dazu näher m. w. N. Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 142 [juris]).

  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 9 W 1/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren bei Squeeze-out: Wert der Beschwer für die

    Ob die Abfindung unangemessen ist und deshalb eine Änderung des angebotenen Abfindungsbetrages erforderlich wird, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 78).

    Allein entscheidend ist, dass es seiner Schätzung eine ausreichende Grundlage verschafft (Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 89; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014- 20 W 3/12, juris Rn. 80 mwN.).

    Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013 765, 767; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93).

    Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden, wie auch die Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 79).

    Die Klärung dieser fachwissenschaftlichen Streitfragen muss aber der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre überlassen bleiben und kann nicht zum Gegenstand einer juristischen Entscheidung gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 97; ähnlich bereits: KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07, KGR Berlin 2009, 658 f.).

    Entscheidend allein ist, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die von dem Gericht vorzunehmende Schätzung des Anteilswerts geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 81).

    Im Hinblick auf die festzustellende Uneinigkeit innerhalb der Wirtschaftswissenschaft und Bewertungspraxis über die bei der Bestimmung der anzuwendenden Methodik und der absoluten Höhe der Marktrisikoprämie (hierzu auch Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) kann ein Wert, der genau den Mittelwert der vom FAUB vertretenen Wertspanne - die auf einer Auswertung der unterschiedlichen Lehr- und Forschungsmeinungen in der Wirtschaftswissenschaft beruht - bildet, schlechterdings nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 109).

    Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Schätzung, ob und in welcher Höhe Preissteigerungen abgewälzt und darüber hinaus Mengen- und Strukturveränderungen entsprechend des konkreten Wachstumspotentials zu erwarten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 140 mwN,; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).

    Es begegnet entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführer keinen generellen methodischen Bedenken, den Wachstumsabschlag mit 1, 0 % niedriger als die Inflationsrate anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 136 ff.).

    Auch aus Rechtsgründen besteht kein Anlass, den Wachstumsabschlag grundsätzlich oberhalb der Inflationsrate anzusetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 138).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05. Juni 2013, 20 W 6/10, vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13, vom 05. November 2013, 20 W 4/12, vom 17. Juli 2014, 20 W 3/12).

    Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, juris Rz. 33, 42 und Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, juris Rz. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 139 ff.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 75 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 77 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 18).

    Als anerkannt und gebräuchlich ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses vertreten wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 144; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 80; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 82).

    Ebenso gebräuchlich und anerkannt ist die zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler vorgenommene Rundung des so ermittelten Durchschnittswerts auf den nächstliegenden Viertel-Prozentpunkt, die auch vorliegend - wie vom Senat bereits mehrfach klargestellt - innerhalb des gem. § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 102; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2016, 26 W 2/16., Rz. 50; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2015, 12 a W 7/15 juris Rz. 80; WP Handbuch 2008 Abschnitt A Rn. 291; FN-IDW Nr. 8/2005, 555 ff.; Jonas u. a., FB 2005, 647, 653; a. A. OLG Frankfurt Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15, juris Rz. 59; Beschl. v. 02.05.2011, 21 W 3/11, juris Rz. 56).

    Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 110; Beschl. v. 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 164; Beschl. v. 05.06.2013, Az. 20 W 6/10 juris, Rz. 204 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17 juris Rz. 75; Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12 juris Rz. 47).

    In einem Fall, wie er nach allem hier gegeben ist, ist die Herleitung des Betafaktors anhand einer Peer-Group in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und gebräuchlich und wird vom Landgericht zurecht nicht beanstandet (siehe Ruiz de Vargas, Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rz. 47; Dörschell/Franken/Schulte, a. a. O., S. 145 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 217, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 117; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17, juris Rz. 86).

    In der Beschwerdeinstanz ist allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 269 f.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 139 f.; Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 176 f.).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2018 - 20 W 1/13

    Angemessene Abfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungs- und

    Zur Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums in Spruchverfahren (Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 05. Juni 2013, 20 W 6/10, vom 24. Juli 2013, 20 W 2/12, vom 15. Oktober 2013, 20 W 3/13, vom 05. November 2013, 20 W 4/12, vom 17. Juli 2014, 20 W 3/12).

    Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, juris Rz. 33, 42 und Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, juris Rz. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 139 ff.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 75 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 77 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 18).

    Als anerkannt und gebräuchlich ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses vertreten wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vergleiche OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 144; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 80; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 82).

    Ebenso gebräuchlich und anerkannt ist die zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler vorgenommene Rundung des so ermittelten Durchschnittswerts auf den nächstliegenden Viertel-Prozentpunkt, die auch vorliegend - wie vom Senat bereits mehrfach klargestellt - innerhalb des gem. § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens liegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 102; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2016, 26 W 2/16., Rz. 50; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2015, 12 a W 7/15 juris Rz. 80; WP Handbuch 2008 Abschnitt A Rn. 291; FN-IDW Nr. 8/2005, 555 ff.; Jonas u. a., FB 2005, 647, 653; a. A. OLG Frankfurt Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15, juris Rz. 59; Beschl. v. 02.05.2011, 21 W 3/11, juris Rz. 56).

    Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 110; Beschl. v. 24.07.2013, 20 W 2/12, juris Rz. 164; Beschl. v. 05.06.2013, Az. 20 W 6/10 juris, Rz. 204 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 02.10.2017, 9 W 3/14, juris Rz. 36; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17 juris Rz. 75; Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12 juris Rz. 47).

    In einem Fall, wie er nach allem hier gegeben ist, ist die Herleitung des Betafaktors anhand einer Peer-Group in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und gebräuchlich und wird vom Landgericht zurecht nicht beanstandet (siehe Ruiz de Vargas, Bürgers/ Körber, AktG , 4. Aufl., 2017, Anh § 305 Rz. 47; Dörschell/Franken/Schulte, a. a. O., S. 145 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 217, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 117; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17, juris Rz. 86).

    In der Beschwerdeinstanz ist allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, juris Rz. 269 f.; Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, juris Rz. 139 f.; Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, juris Rz. 176 f.).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Zudem hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen zu dem Argument Stellung bezogen, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rn 109 mwNachw; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, Juris Rn 141; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 12a W 4/15 Rn 75).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2015 - 12a W 4/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen

    Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris - Rn. 130).

    Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1, 5% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (OLG Stuttgart Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris - Rn. 445; OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 - juris - Rn. 141).

    Letzteres wäre aber Voraussetzung dafür, dass die vom Gutachter herangezogenen Bewertungsansätze nicht als geeignet anzusehen wären und nicht mehr Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein könnten (OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 in NZG 2014, 1383 - juris Tz. 143 ff.).

  • OLG München, 02.09.2019 - 31 Wx 358/16

    Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im

    In den meisten Spruchverfahren liegt der festgesetzte Wachstumsabschlag (deutlich) unterhalb der Inflationsrate (im Schnitt zwischen 0, 5% und 2, 0%), ohne dass hierdurch eine (kurz- oder mittelfristige) Liquidation des Unternehmens zum Ausdruck gebracht werden würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, Rn. 80 ff. nach beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 82 ff. nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 59 ff. nach beck-online).

    So drückt z.B. ein Wachstumsabschlag von lediglich 0, 5% aus, dass das Unternehmen nachhaltig Kostensteigerungen im unternehmensspezifischen Bereich durch Preiserhöhungen auf die Kunden überwälzen oder sonst kompensieren kann und darüber hinaus ein Gewinnwachstum von 0, 5% erreichen kann, sich aber der allgemeinen Geldentwertung nicht entziehen kann, weil ihr Gewinnwachstum hinter der allgemeinen Inflationsrate zurückbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08, Rn. 274 nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online).

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung

    In den meisten Spruchverfahren liegt der festgesetzte Wachstumsabschlag (deutlich) unterhalb der Inflationsrate (im Schnitt zwischen 0, 5% und 2, 0%), ohne dass hierdurch eine (kurz- oder mittelfristige) Liquidation des Unternehmens zum Ausdruck gebracht werden würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2017 - 12 W 1/17, Rn. 80 ff. nach beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2017 - 21 W 75/15, Rn. 82 ff. nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2016 - I-26 W 17/13 (AktE) Rn. 59 ff. nach beck-online).

    So drückt z.B. ein Wachstumsabschlag von lediglich 0, 5% aus, dass das Unternehmen nachhaltig Kostensteigerungen im unternehmensspezifischen Bereich durch Preiserhöhungen auf die Kunden überwälzen oder sonst kompensieren kann und darüber hinaus ein Gewinnwachstum von 0, 5% erreichen kann, sich aber der allgemeinen Geldentwertung nicht entziehen kann, weil ihr Gewinnwachstum hinter der allgemeinen Inflationsrate zurückbleibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08, Rn. 274 nach beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12, Rn. 136 nach beck-online).

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden." Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung von in der Betriebswirtschaftslehre umstrittener Fragen zu leisten oder zu entscheiden, welcher der in den Wirtschaftswissenschaften zu einzelnen Aspekten des Ertragswertverfahrens vertretenen Auffassungen der Vorzug gebührt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12 -, juris Leitsatz und Rn. 81; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07 -, Rn. 36, juris).

    Bereits marginale Änderungen etwa beim Basiszins oder der Marktrisikoprämie können erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis der Ertragswertberechnung haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, Rn. 79).

    Gleichwohl bleibt die hier von der Bewertungsgutachterin angewandte Ertragswertmethode nach IDW S 1 i.d.F. 2008 eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte und in der Bewertungspraxis gebräuchliche, deshalb auch zulässige Bewertungsmethode (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12 -, juris Rn. 85; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. Dezember 2014 - 20 AktG 1/14 -, Rn. 78, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01 -, Rn. 7, juris).

    Wie bereits ausgeführt, ist es nicht die Aufgabe der Gerichte, in Spruchverfahren derartige wissenschaftliche Streitfragen zu klären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12 -, juris Leitsatz und Rn. 81; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 2 W 68/07 -, Rn. 36, juris).

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2015 - 12a W 5/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft:

  • OLG Karlsruhe, 06.05.2016 - 12a W 2/15

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im

  • LG Hamburg, 29.06.2015 - 412 HKO 178/12

    Angemessenheit einer Aktionärsabfindung: Orientierung der Abfindungshöhe am

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 26 W 8/15

    Anwendbarkeit des Bewertungsstandards IDW 1 2005 bei der Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17

    Aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 4/17

    Kriterien für die Wertermittlung in Abfindungsfällen

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2021 - 26 W 10/20

    Spruchverfahren wegen Verschmelzung abgeschlossen - Barabfindung auf 16,13 EUR

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 20/14

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Celle, 17.06.2016 - 9 W 42/16

    Schätzung des Unternehmenswerts im aktienrechtlichen Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 5/16
  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2014 - 5 O 44/14

    Jedenfalls der derivative Erwerb von Wandelanleihen der Zielgesellschaft durch

  • OLG Dresden, 16.08.2017 - 8 W 244/17

    Höhe der angemessenen Abfindung der Aktien der außenstehenden Aktionäre

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

  • LG Stuttgart, 08.05.2019 - 31 O 25/13

    Squeeze-Out: Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs von

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • OLG Stuttgart, 11.01.2021 - 20 W 10/19

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Minderheitsaktionäre einer AG

  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

  • LG Hamburg, 20.08.2015 - 404 HKO 57/08

    Squeeze-out Equitrust AG

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