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   OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08   

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OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08 (https://dejure.org/2011,698)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 (https://dejure.org/2011,698)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. September 2011 - 20 W 7/08 (https://dejure.org/2011,698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Barabfindung ausgeschiedener Minderheitsaktionäre

  • Betriebs-Berater

    Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer Ausgleichszahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Barabfindung ausgeschiedener Minderheitsaktionäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (54)

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Das SpruchG macht keine Vorgaben zu den Formalien einer Protokollführung, weshalb nach § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-Reformgesetz(Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 128].)) Anwendung finden.

    Die fachgerechte Ableitung der zugrunde gelegten Daten und Zukunftseinschätzungen ist zu beurteilen.(Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 140]; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327c Rn. 10.; ausführlich Marten/Müller in Festschrift Röhricht, 2005, 963, 975 ff.; Fleischer in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 327c Rn. 27.) Dass die Vertragsprüferin diesem - eingeschränkten - Prüfungsumfang in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit ausreichend nachkommen konnte, verdeutlicht der von ihr vorgelegte Prüfungsbericht und zeigt auch der Umstand, dass die im Verhandlungstermin am 21.04.2008 vom Landgericht gestellten Fragen in hinreichender Weise beantwortet werden konnten.

    Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, dem Gericht auf Verlangen Unterlagen vorzulegen; dies gilt aber nur für solche Dokumente, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 141]; Winter in Simon, SpruchG, 2007, § 7 Rn. 59 f.) Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die Arbeitspapiere der Vertragsprüferin und der Bewertungsgutachterin ist indessen weder dargetan noch ersichtlich.

    Dass der Ausgleichsanspruch nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört,(Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f.) schließt seine Relevanz für die Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert(Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246].) Weiter steht der Umstand, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens, welches nicht ertragswirksam ist, grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht wird,(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) einer Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    Bei der Errechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen ist allerdings zu beachten, dass die Zuflüsse beim Aktionär der Einkommenssteuer unterliegen.(Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, 2005, § 304 Rn. 164 f. m.w.N.) Der Zahlungsbetrag ist deshalb auf der Grundlage des Halbeinkünfteverfahrens mit dem hälftigen typisierten Steuersatz von 17, 5% in einen Netto-Betrag umzurechnen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252]; WM 2010, 654 [juris Rn. 313]; vgl. auch OLG Stuttgart, AG 2008 783 [juris Rn. 121]; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87.) Damit ergibt sich aus der gezahlten Garantiedividende nach typisierter persönlicher Ertragssteuer ein Netto-Betrag von 2, 21 EUR pro Aktie.

    Insoweit gilt dasselbe wie bei der Errechnung des festen Ausgleichs durch Verrentung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 328 f.]; vgl. auch Maul, DB 2002, 1423, 1425; ausführlich auch Popp, Wpg 2008, 23, 31 f.; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 113.) Dazu ist nicht der volle Kapitalisierungszinssatz, sondern ein darunter liegender Mischsatz aus (risikofreiem) Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz anzuwenden, um der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung zu tragen.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.) Der Mischzinssatz liegt zwar über dem Zinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen, aber unter der Verzinsung einer unternehmerischen Investition; er entspricht in etwa dem Niveau einer Industrieanleihe.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Maul, DB 2002, 1423, 1425.).

    Ein anderes Ausschüttungsverhalten wäre auch bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens nicht zu erwarten.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 187 f.].).

    (1.2.2) Die Nachsteuerbetrachtung als solche erweist sich - wie der Senat bereits entschieden hat(Dazu etwa OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 210]; Simon/Leverkus, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 151 ff.) - unter Anwendung des IDW S1 2005 für die außenstehenden Aktionäre tendenziell als vorteilhaft.

    Deshalb sind die auf Seiten der Anteilseigner anfallenden Ertragsteuern in die Bewertung einzustellen.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 138.) Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sind einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 216].) Die Bewertungsgutachterin (vgl. dazu Bewertungsgutachten S. 45) hat dem Rechnung getragen und dazu auf der Ertragsseite zu Recht einen - typisierten(Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 212].) - Steuersatz von 35% (durch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens reduziert auf 17, 5%) angesetzt (vgl. auch Prüfungsbericht S. 19, 21).

    Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi-)risikofreie Anlage.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Perspektive des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.).

    Zwar kann der gebotene Risikozuschlag beim Kapitalisierungszinssatz auch pauschal bestimmt werden, die hier vom Landgericht angewendete Ermittlung anhand des Tax-CAPM ist aber methodisch vorzugswürdig.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008, Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Bei der Marktrisikoprämie nach IDW S1 2005 handelt es sich um einen Nachsteuerwert, der grundsätzlich über dem korrespondierenden Vorsteuerwert liegt.

    (2.2.1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 2005 richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts - mit 5, 5% anzusetzen.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 220]; AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; BB 2011, 1522 [juris Rn. 177]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 247].).

    (α) Der Beta-Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.(Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133.) Dabei misst der Beta-Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.(Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136.) Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129.).

    Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass deshalb die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele.(A.A. Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; ders., ZSteu 2006, 468, 476.) Der wesentliche Ansatz des CAPM liegt zwar in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten; diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des Bewertungsobjekts entnommen werden.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254]].) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn für das Bewertungsobjekt keine aussagekräftigen Kapitalmarktdaten zur Verfügung stehen, als Alternative im Grunde nur die Methode einer pauschalen Risikobewertung verbliebe.

    Gegenüber einer derartigen Vorgehensweise verdient das CAPM indessen schon deshalb den Vorzug, weil es methodisch transparenter ist.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; vgl. insg. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254].).

    Allein eine Beherrschung senkt das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172].).

    Der Senat hat bereits mehrfach einen derartigen Ansatz nicht beanstandet.(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].).

    Der Basiszinssatz von 4, 5% ist um die typisierte persönliche Ertragsteuer (35%) zu kürzen,(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 211].) woraus sich ein Nachsteuerwert von 2, 93% ergibt.

    Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S1 2005 (Rn. 132) nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 213]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 56].).

    Dem ist nach Ansicht des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Mittelwert zwischen dem risikoadjustierten Kapitalisierungssatz (nach Steuern) von 6, 78% und dem quasi sicheren Basiszinssatz (nach Steuern) von 2, 93% zu bilden ist,(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436.) mithin wäre danach für die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung ein Diskontsatz von 4, 85% zugrunde zu legen.

    a) Auszugehen ist nicht von einer auf den Bewertungsstichtag oder den Aktienhöchstkurs abstellende Betrachtung; vielmehr ist ein Durchschnittskurs maßgebend.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 98].).

    b) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Der nach den Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Strukturmaßnahme am 27.01.2005 betrug 56, 32 EUR, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53, 51 EUR und 59, 00 EUR bewegte (Bewertungsgutachten S. 49; Prüfungsbericht S. 9, 23).(Dazu BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, da eine Antragstellung nicht erforderlich war.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 76]; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22.) Aus dem Umstand, dass das Landgericht in der Verhandlung die Frage einer Stellung von Anträgen nicht angesprochen hat, konnte daher nicht abgeleitet werden, dass eine Endentscheidung nicht ergehen werde.

    Auch der Umstand, dass die Vertragsprüferin auf Vorschlag der Antragsgegnerin bestellt wurde, tangiert die Rechtsmäßigkeit der Verfahrensweise nicht.(OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].) Die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch nicht in Frage gestellt.(BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 139].).

    Dass der Ausgleichsanspruch nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört,(Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f.) schließt seine Relevanz für die Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert(Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246].) Weiter steht der Umstand, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens, welches nicht ertragswirksam ist, grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht wird,(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) einer Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    Am 12.05.2005 hatten die Minderheitsaktionäre aber auf der Grundlage des bestehenden Gewinnabführungsvertrag eine hinreichend gesicherte Erwartung, zumindest bis auf weiteres die jährliche Garantiedividende zu erhalten; dass diese Garantiedividende auf der Basis einer Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2003 errechnet wurde, spielt dabei keine Rolle.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 248 ff.].) Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Minderheitsaktionäre nicht darauf vertrauen durften, ihr Ausgleichsanspruch werde dauerhaft bestehen, weil Unternehmensverträge auch gegen den Willen der außenstehenden Aktionäre beendet werden können,(Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 f.) keine andere Einschätzung.

    Diesem Gesichtspunkt ist allenfalls, wie auch sonst bei der Unternehmensbewertung üblich, dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall prognostiziert werden muss, welche Entwicklung mutmaßlich eintreten wird; konkret muss demnach beurteilt werden, mit welcher Laufzeit des Vertrages zum Bewertungsstichtag zu rechnen war.(Dazu OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 250]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 117 f.).

    Bei der Errechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen ist allerdings zu beachten, dass die Zuflüsse beim Aktionär der Einkommenssteuer unterliegen.(Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, 2005, § 304 Rn. 164 f. m.w.N.) Der Zahlungsbetrag ist deshalb auf der Grundlage des Halbeinkünfteverfahrens mit dem hälftigen typisierten Steuersatz von 17, 5% in einen Netto-Betrag umzurechnen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252]; WM 2010, 654 [juris Rn. 313]; vgl. auch OLG Stuttgart, AG 2008 783 [juris Rn. 121]; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87.) Damit ergibt sich aus der gezahlten Garantiedividende nach typisierter persönlicher Ertragssteuer ein Netto-Betrag von 2, 21 EUR pro Aktie.

    Insoweit gilt dasselbe wie bei der Errechnung des festen Ausgleichs durch Verrentung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 328 f.]; vgl. auch Maul, DB 2002, 1423, 1425; ausführlich auch Popp, Wpg 2008, 23, 31 f.; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 113.) Dazu ist nicht der volle Kapitalisierungszinssatz, sondern ein darunter liegender Mischsatz aus (risikofreiem) Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz anzuwenden, um der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung zu tragen.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.) Der Mischzinssatz liegt zwar über dem Zinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen, aber unter der Verzinsung einer unternehmerischen Investition; er entspricht in etwa dem Niveau einer Industrieanleihe.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 254]; OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Maul, DB 2002, 1423, 1425.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.(St. Rspr. des Senats, vgl. etwa OLG Stuttgart, AG 2010, 510 m.w.N.).

    Wenn diese Voraussetzung zum Ende der Detailplanungsphase (noch) nicht eingetreten ist, kann dem entweder - wie hier - durch eine Verlängerung des Detailprognosezeitraums bis zum Erreichen eines Gleichgewichts- oder Beharrungszustandes oder durch sonstige Korrekturen, etwa die Bildung von Sonderwerten, Rechnung getragen werden.(Dazu etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 144]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh. § 11 Rn. 72.).

    Eine andere Handhabung würde die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage stellen.(So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156].).

    (α) Der Beta-Faktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f.) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus.(Riegger in KölnKomm., SpruchG, 2005, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, 2004, S. 133.) Dabei misst der Beta-Faktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist.(Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 373 f.; Spremann, Valuation, 2004, S. 136.) Es handelt sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Beta-Faktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) sein.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 235]; AG 2010, 510 [juris 163]; ebenso Spremann, Valuation, 2004, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 376 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 129.).

    Allein eine Beherrschung senkt das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 255] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 172].).

    Dem ist nach Ansicht des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Mittelwert zwischen dem risikoadjustierten Kapitalisierungssatz (nach Steuern) von 6, 78% und dem quasi sicheren Basiszinssatz (nach Steuern) von 2, 93% zu bilden ist,(Dazu ausführlich OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris 320 ff.] m.w.N.; AG 2010, 510 [juris Rn. 254 f.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; Popp, Wpg. 2008, 23; ders. Wpg. 2006, 436.) mithin wäre danach für die Kapitalisierung der Ausgleichszahlung ein Diskontsatz von 4, 85% zugrunde zu legen.

    In einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 218].).

    b) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Der nach den Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Strukturmaßnahme am 27.01.2005 betrug 56, 32 EUR, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53, 51 EUR und 59, 00 EUR bewegte (Bewertungsgutachten S. 49; Prüfungsbericht S. 9, 23).(Dazu BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    Ob es aber gerechtfertigt ist, die Garantiedividende bei der Ermittlung des Börsenwerts abzusetzen, also die Kurse zu bereinigen, wie dies auch die Bewertungsgutachterin (vgl. Bewertungsgutachten S. 49) und Vertragsprüferin (Prüfungsbericht S. 23 f.) für richtig erachtet haben, ist zweifelhaft.(Ablehnend etwa OLG Stuttgart AG 2010, 510 [juris Rn. 225 ff.] m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Diese Handhabung ist nicht unüblich und aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.(BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 26].).

    Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben nach §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft.(BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 37 ff.).

    Die Ertragswertmethode ist anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

    Maßgebend für die Bewertung sind allerdings nach dem Stichtagprinzip(Dazu etwa OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; AG 2008, 510 [juris Rn. 74], jeweils m.w.N.) die Verhältnisse zum 12.05.2005.

    Deshalb sind die auf Seiten der Anteilseigner anfallenden Ertragsteuern in die Bewertung einzustellen.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, 2007, Anh § 11 Rn. 138.) Die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sind einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 216].) Die Bewertungsgutachterin (vgl. dazu Bewertungsgutachten S. 45) hat dem Rechnung getragen und dazu auf der Ertragsseite zu Recht einen - typisierten(Dazu OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 212].) - Steuersatz von 35% (durch die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens reduziert auf 17, 5%) angesetzt (vgl. auch Prüfungsbericht S. 19, 21).

    Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi-)risikofreie Anlage.(Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Perspektive des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.).

    Eine andere Handhabung würde die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage stellen.(So OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45]; AG 2010, 510 [juris Rn. 156].).

    Zwar kann der gebotene Risikozuschlag beim Kapitalisierungszinssatz auch pauschal bestimmt werden, die hier vom Landgericht angewendete Ermittlung anhand des Tax-CAPM ist aber methodisch vorzugswürdig.(OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008, Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Bei der Marktrisikoprämie nach IDW S1 2005 handelt es sich um einen Nachsteuerwert, der grundsätzlich über dem korrespondierenden Vorsteuerwert liegt.

    Gegenüber einer derartigen Vorgehensweise verdient das CAPM indessen schon deshalb den Vorzug, weil es methodisch transparenter ist.(Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; vgl. insg. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 254].).

    Der Senat hat bereits mehrfach einen derartigen Ansatz nicht beanstandet.(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].).

    Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgezogen wird, erfolgt der Steuerabzug nach IDW S1 2005 (Rn. 132) nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 213]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 56].).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    (1.1.7) Zutreffend ist es ebenfalls, die sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Werte nicht unverändert der Prognose der zukünftigen finanziellen Überschüsse zugrunde zu legen.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 100 f.]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 951; Peemöller/Reinel-Neumann, BB 2009, 206, 209.) Die erforderlichen Anpassungen wurden, wie auch die Vertragsprüferin bestätigt hat (Prüfungsbericht S. 16), sachgerecht durchgeführt.

    Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören danach Vermögensgegenstände, die frei veräußert werden könnten, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird.(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 247]; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.2.2010 - 5 W 38/09 [juris Rn. 37].) Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die veräußert werden können, ohne dass sich dadurch die Überschüsse wesentlich verändern.

    Dieses Prinzip verlangt zwar, dass Erkenntnisse zu bewertungsrelevanten tatsächlichen Umständen zumindest in den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag angelegt waren, gilt aber nicht für die angewandte Bewertungsmethode.(Dazu ausführlich OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 171 ff.].).

    Geht man davon aus, dass die Aktualisierung einer Expertenauffassung - soweit sie nicht auf einer Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen beruht - regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurück zu führen ist, erscheint die jeweils aktuellere Empfehlung grundsätzlich geeigneter, dieses Ziel zu erreichen, als ältere Auffassungen.(So OLG Stuttgart AG 2011, 205 [juris Rn. 172 f.]; AG 2011, 420 [juris Rn. 261 f.].) Zu beachten ist weiter, dass neben der Ermittlung des Basiszinssatzes auf der Grundlage des IDW S1 2005 auch die sonstigen Vorgaben dieses Bewertungsstandards zur Anwendung zu bringen sind.

    Eine derartige Kontrollüberlegung ist zulässig(OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 261].) und wird auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass die Kursdaten der Aktie - wie hier (s.o.) - wegen eines geringen Handelsvolumens nicht für die Schätzung des Beta-Faktors geeignet sind.

    Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 338 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].).

    d) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].) Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt.

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Dies kann auch nach der Bekanntmachung über die Höhe der Barabfindung bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung(Emmerich/Habersack in Emmerich/Habersack 6. Aufl. § 327b AktG Rn. 3; Grunewald in MünchKomm., AktG. 3. Aufl. § 327b Rn. 7.) und auch später etwa durch eine vergleichsweise Erledigung von Beschlussmängelklagen, die sich gegen den Squeeze-Out-Beschluss der Hauptversammlung richten, geschehen.(OLG München, NZG 2007, 635 [juris Rn. 15].) Erforderlich ist lediglich, dass eine nicht an Bedingungen geknüpfte(Dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.05.2011- 21 W 3/11 [juris Rn. 23]; Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.09.2010 - 5 W 40/09.) Abfindungserhöhung in Rede steht, die allen außenstehenden Aktionären zugutekommt.(BGH, NZG 2010, 939 [juris Rn. 32] - Stollwerck; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.09.2009 - 26 W 13/06 [juris Rn. 42].) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

    b) Relevant ist dabei grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode, die nicht erst am Bewertungsstichtag, sondern bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme endet.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    aa) Der nach den Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Strukturmaßnahme am 27.01.2005 betrug 56, 32 EUR, wobei sich der Börsenkurs in einer Bandbreite zwischen 53, 51 EUR und 59, 00 EUR bewegte (Bewertungsgutachten S. 49; Prüfungsbericht S. 9, 23).(Dazu BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20, 25] - Stollwerck; NZG 2011, 1708; OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn 222]; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 111]; ebenso OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 49].).

    106 (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu etwa Zeeck, AG 2010, 699; Müller-Michaels, BB 2010, 1944; Bungert, BB 2010, 2227; Neumann, DB 2010, 1869.) Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

    Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, die Minderheitsaktionäre durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und einem sich anschließenden Zuwarten mit deren Umsetzung von einer positiven Börsenveränderung auszuschließen.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] - Stollwerck; dazu auch Bungert, BB 2010, 2227; Bücker, NZG 2010, 967; Wasmann, ZGR 2011, 83.).

    Angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung ist dies bei einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzunehmen.(OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970; Wasmann, ZGR 2011, 83, 94.) Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst bei einer Dauer von siebeneinhalb Monaten bejaht.(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] - Stollwerck.).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Verfahren mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden ist, die (häufig) keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 118] m.w.N.).

    Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass es die empirisch beobachtbaren Aktienrenditen bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens realitätsnäher zu erklären vermag, indem es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 248].).

    (2.2.1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW S1 2005 richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend der Vorgehensweise des Landgerichts - mit 5, 5% anzusetzen.(OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 220]; AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; BB 2011, 1522 [juris Rn. 177]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 247].).

    a) Dabei ist zu bedenken, dass das im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ertragswertberechnung ermittelte Ergebnis auf einer Vielzahl von Annahmen bzw. Prognosen und von methodischen Detailentscheidungen beruht, die zwar im Einzelfall rechtlich begründet, aber nicht in jedem Fall zwingend sind.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].).

    Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 338 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].).

    d) Dem entspricht im Ergebnis die Auffassung von Rechtsprechung und Literatur, dass geringfügige Abweichungen des bei der gerichtlichen Überprüfung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren errechneten Betrags von der angebotenen Abfindung nicht deren Unangemessenheit begründen.(Vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 256 ff.]; Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 335].) Als geringfügig wird danach im Allgemeinen jedenfalls eine Abweichung angesehen, die unter 5% liegt.

  • OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - 26 W 1/08

    Berechnung der Abfindung bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Danach spricht einiges dafür, dass die im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag den Aktionären zugesagte Garantiedividende bei der Wertermittlung - jedenfalls zugunsten der Minderheitsaktionäre - nicht unberücksichtigt gelassen werden kann.(Dafür OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; LG Frankfurt a.M., Der Konzern 2006, 553 [juris Rn .33]; KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 112; Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 50]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 11, 13]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 89; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 ff.; Popp, AG 2010, 1, 13.).

    Zu den Verhältnissen der WH-AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin am 12.05.2005 zählt auch der Gewinnabführungsvertrag vom 30.10.2003.(Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 671; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87 und 89; Popp, AG 2010, 1, 9; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52 f.]; vgl. auch OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 15]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 34].) Der Vertrag ist durch die Vollziehung des Squeeze-Out auch nicht entfallen; stattdessen ist lediglich der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre aus § 304 AktG erloschen, da sie mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin ihre Aktionärsstellung verloren haben, die Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist.(Vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 21a; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 123; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 663; ähnlich Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 43.).

    Dass der Ausgleichsanspruch nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört,(Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f.) schließt seine Relevanz für die Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert(Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246].) Weiter steht der Umstand, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens, welches nicht ertragswirksam ist, grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht wird,(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) einer Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    Aus dem Stichtagprinzip folgt ebenfalls nichts Abweichendes.(Hierauf berufen sich OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 53]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 667; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87; Popp, AG 2010, 1, 13.) Zwar sind für die Bestimmung der Abfindung nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12.05.2005 maßgeblich und nicht diejenigen zum Zeitpunkt des Zustandekommens des vorangegangenen Unternehmensvertrages im Jahr 2003.

    Dahin gestellt bleiben kann, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung der Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert übersteigt,(Vgl. die Nachweise bei Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189.) oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies wirtschaftlich auch vertretbar ist.(Dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2009 - I-26 W 1/08 AktE [juris Rn. 37]; Beschluss vom 28.1.2009 - I-26 W 7/07 AktE; Beschluss vom 4.10.2006 - I-26 W 7/06 AktE; vgl. auch Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 189 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Auflage, S. 323, Rn. 1100.).

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Danach spricht einiges dafür, dass die im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag den Aktionären zugesagte Garantiedividende bei der Wertermittlung - jedenfalls zugunsten der Minderheitsaktionäre - nicht unberücksichtigt gelassen werden kann.(Dafür OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; LG Frankfurt a.M., Der Konzern 2006, 553 [juris Rn .33]; KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16]; Jonas in Festschrift für Lutz Kruschwitz, 2008, S. 105, 112; Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 50]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 11, 13]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 89; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 674 ff.; Popp, AG 2010, 1, 13.).

    Zu den Verhältnissen der WH-AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin am 12.05.2005 zählt auch der Gewinnabführungsvertrag vom 30.10.2003.(Vgl. Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 671; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87 und 89; Popp, AG 2010, 1, 9; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52 f.]; vgl. auch OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 15]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 34].) Der Vertrag ist durch die Vollziehung des Squeeze-Out auch nicht entfallen; stattdessen ist lediglich der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre aus § 304 AktG erloschen, da sie mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin ihre Aktionärsstellung verloren haben, die Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist.(Vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 21a; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 123; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 663; ähnlich Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 43.).

    Dass der Ausgleichsanspruch nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört,(Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f.) schließt seine Relevanz für die Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert(Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246].) Weiter steht der Umstand, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens, welches nicht ertragswirksam ist, grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht wird,(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) einer Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    Aus dem Stichtagprinzip folgt ebenfalls nichts Abweichendes.(Hierauf berufen sich OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 53]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 667; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87; Popp, AG 2010, 1, 13.) Zwar sind für die Bestimmung der Abfindung nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 12.05.2005 maßgeblich und nicht diejenigen zum Zeitpunkt des Zustandekommens des vorangegangenen Unternehmensvertrages im Jahr 2003.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Bei der Errechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen ist allerdings zu beachten, dass die Zuflüsse beim Aktionär der Einkommenssteuer unterliegen.(Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, 2005, § 304 Rn. 164 f. m.w.N.) Der Zahlungsbetrag ist deshalb auf der Grundlage des Halbeinkünfteverfahrens mit dem hälftigen typisierten Steuersatz von 17, 5% in einen Netto-Betrag umzurechnen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 252]; WM 2010, 654 [juris Rn. 313]; vgl. auch OLG Stuttgart, AG 2008 783 [juris Rn. 121]; Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 87.) Damit ergibt sich aus der gezahlten Garantiedividende nach typisierter persönlicher Ertragssteuer ein Netto-Betrag von 2, 21 EUR pro Aktie.

    Der Senat hat bereits mehrfach einen derartigen Ansatz nicht beanstandet.(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].).

    Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch die bei Liquidation noch fortbestehenden Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht.(Vgl. BGH, NZG 2006, 425; BGH, NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris 109].).

    Zur Plausibilisierung eines mit anderen Methoden ermittelten Werts können Börsenkurse grundsätzlich auch bei weniger liquiden Aktien berücksichtigt werden, wenn ihr Kurs während eines längeren Zeitraums hinreichend stabil war.(OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 - 20 W 14/08 [juris Rn. 338 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 262]; OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 59].).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
    Der Gesetzgeber muss einen legitimen Zweck mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre verfolgen, zudem sicherstellen, dass die Minderheitsaktionäre vollen Wertersatz für den Verlust der Aktien erhalten und schließlich effektiven Rechtsschutz gegen den Ausschluss gewährleisten.(Vgl. BVerfGE 100, 289, 303.) Auch diese Voraussetzungen sind nach der Gesetzeslage erfüllt.(BVerfG, NZG 2007, 587 [juris Rn. 19].).

    Die Ertragswertmethode ist anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

    Dass der Ausgleichsanspruch nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört,(Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 669 f.) schließt seine Relevanz für die Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert(Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] "DAT/Altana".) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246].) Weiter steht der Umstand, dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens, welches nicht ertragswirksam ist, grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht wird,(Vgl. OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) einer Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen.(OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 246]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., AG 2011, 629 [juris Rn. 49]; a.A. allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift für Hans-Joachim Priester, 2007, S. 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.).

    a) Auszugehen ist nicht von einer auf den Bewertungsstichtag oder den Aktienhöchstkurs abstellende Betrachtung; vielmehr ist ein Durchschnittskurs maßgebend.(BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] "DAT/Altana"; OLG Stuttgart, WM 2010, 654 [juris Rn. 98].).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06

    Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out

  • OLG München, 10.05.2007 - 31 Wx 119/06

    Erhöhung der Barabfindung durch Hauptaktionär als Gegenstand des Spruchverfahrens

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 327/03

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das Hinausdrängen von

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 295/04

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 35/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2006 - 26 W 7/06

    Keine Berücksichtigung einer Abfindungsoption aus zwischenzeitlich beendetem

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die

  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 18/97

    Zur Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 19 W 11/04

    Verschmelzung: Antrag auf die gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • LG München I, 27.03.2000 - 5 HKO 19156/98
  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

  • BVerfG, 25.04.2006 - 1 BvR 329/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 20 W 323/04

    Aktienrecht: Angemessenheit einer Barabfindung nach dem Ausschluss der

  • OLG Stuttgart, 24.06.2010 - 20 W 2/09

    Antrag des Minderheitsaktionärs auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung:

  • BayObLG, 07.12.1993 - 1Z BR 99/93

    Anhörung; Eltern; Gericht; Ergebnis; Rechtsbeschwerdegericht; Überprüfbarkeit;

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Dabei zeichnet sich die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 20 W 7/08 - zit. nach juris; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh. § 11 Rdn. 72; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 97).
  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von

    Nach anderer Ansicht bestimmt der Barwert der Ausgleichszahlungen den Mindestwert der Abfindung (OLG Frankfurt, ZIP 2016, 918, 920 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 7/08, juris Rn. 80 ff.; AG 2010, 510, 513; MünchKommAktG/Grunewald, 5. Aufl., § 327b Rn. 13; Ziemons in Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 85. Lfg., Stand: Juni 2020 Rn. 13.42; Wilsing/Paul in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 237b AktG Rn. 4; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 3. Aufl., § 237b Rn. 7; MünchHdbGesR IV/Austmann, 5. Aufl., § 75 Rn. 98; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl., S. 34 Rn. 103; Hengeler, Festschrift Möhring, 1975, S. 198, 218 f.; Tebben, AG 2003, 600, 606 ff.; Winter, EWiR 2006, 417, 418; Leyendecker, NZG 2010, 927 f.; Bödeker/Fink, NZG 2011, 816, 818; Goslar/Witte, EWiR 2015, 101, 102; Ruiz de Vargas/Schenk, AG 2016, 354, 358; J. Schmidt, WuB 2016, 493, 496; Schüppen, ZIP 2016, 1413, 1419; Lorenz, GWR 2016, 163; Hölken, jurisPR-InsR 10/2016 Anm. 2; Müller-Michaels, BB 2017, 498; weitergehend für alleinige Maßgeblichkeit des Barwerts der Ausgleichszahlungen vormals OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2440 f.; bei Verschmelzung KG, NZG 2003, 644 f.).
  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    Dabei zeichnet sich die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 20 W 7/08 - zit. nach juris; LG München I, Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371/13; Beschluss vom 30.5.2018, Az. 5HK O 10044/16; Beschluss vom 27.8.2021, Az. 5 HK O 5884/20; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rdn. 72; van Rossum in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 305 Rdn. 119).
  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 173/09

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

    Ein Ansatz im Rahmen einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 40 bis 70 % ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 271 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, Juris Rn. 125 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 156 ff).

    Etwaige Synergieeffekte aus der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin sind nach h.M. bei der Prognose der Erträge für die Unternehmensbewertung aus diesem Anlass nach dem stand-alone-Grundsatz nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn.81 m.w.N.).

    Letztlich können diese Fragen auch hier offen bleiben (vgl. zu alldem erneut OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 80 ff; OLG Düsseldorf a.a.O.).

    Damit wird der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung getragen: es wird so berücksichtigt, dass der feste Ausgleich zwar mit Beendigung des Unternehmensvertrages entfallen und der außenstehende Aktionär anschließend auf die Erwirtschaftung seiner Dividende aus einem in seinem Wert geminderten Unternehmen verwiesen werden kann, bis zur Beendigung des Unternehmensvertrages aber jährlich ein Anspruch auf einen festen Betrag besteht (vgl. zu alldem etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 319 ff ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Rn. 254 f; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2011, 21 W 12/11, Juris Rn. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 91 f, je m.w.N.).

    Von seiner Ermittlung ist zu Recht abgesehen worden (PB S. 16; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 248 ff).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht oder im Bewertungsgutachten jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

    Ob die kapitalisierten Ausgleichszahlungen in solchen Fällen die Untergrenze der Barabfindung bilden (hierzu neigend, jedoch letztlich offen Senat, Beschlüsse vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 - juris Tz. 242 ff. [für einen isolierten Beherrschungsvertrag] sowie vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 78 ff.; gegen jede Relevanz der kapitalisierten Ausgleichszahlungen etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2016 - 26 W 2/16 [AktE] - juris Tz. 34 ff.), hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung (Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 - Tz. 30) hingegen ausdrücklich dahinstehen lassen.

    bb) Soweit die Beschwerden auf die rechtlichen Grundsätze verweisen, die der Senat für die Ermittlung des für die hier in Rede stehende Kapitalisierung maßgebenden Mischzinssatzes aufgestellt hat (Senat, Beschluss vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 90 ff.; s. ferner etwa Senat, Beschluss vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 - juris Tz. 254), erheben sie damit keine beachtlichen Einwände gegen den in dem Bewertungsgutachten (dort S. 94 f.) herangezogenen, in dem Prüfbericht gebilligten (dort S. 74 f.) und auch von dem Landgericht zugrunde gelegten (Umdruck, S. 26) Kapitalisierungszinssatz zur Errechnung des maßgebenden Werts der kapitalisierten jährlichen Ausgleichszahlungen.

    (b) Ausgangswert der von den Beschwerden hier für erheblich gehaltenen Kapitalisierung der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlungen ist der Nettobetrag, der der Garantiedividende korrespondiert (vgl. nur etwa Senat, Beschlüsse vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 - juris Tz. 252 sowie vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 88), hier also 0, 26 ?.

    Grund hierfür ist, dass - wie bereits erwähnt - zwar der Ausgleich nach § 304 AktG, der an die Stelle der Dividende tritt, nicht aber der Barwert der künftigen Unternehmenserträge beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer unterliegt (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 89; vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris Tz. 485; Stephan, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 87).

    Dementsprechend ist von dem Betrag der Garantiedividende die typisierte Einkommenssteuer (26,375 %) abzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 89; ferner etwa OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.02.2016 - 21 W 64/13 - juris Tz. 35).

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Ein Ansatz im Rahmen einer durchschnittlichen Ausschüttungsquote von 40 bis 70 % ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 161; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 187 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, 20 W 7/11, Juris Rn. 271 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 4/10, Juris Rn. 125 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 156 ff).

    Von seiner Ermittlung ist zu Recht abgesehen worden (PB S. 16; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 248 ff).

    Unabhängig von der Frage, ob auf einen Liquidationswert auch dann abgestellt werden darf, wenn eine Liquidation gar nicht geplant und auch nicht notwendig ist, kann auf seine Ermittlung im Detail und damit auch auf Zahlenangaben im Vertragsbericht jedenfalls dann verzichtet werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Liquidationswert, also der Erlös aus der Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der Schuldentilgung und weiterer Liquidationskosten samt Steuern (vgl. LG München I a.a.O., Rn. 30 ff), über dem Ertragswert oder dem Börsenwert liegen könnte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 301 ff; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 218; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 84; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011, 20 W 7/08, Juris Rn. 247).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    In Rechtsprechung und Literatur werden dabei Werte als geringfügige Abweichung angesehen, die unter 5% liegen (OLG Stuttgart 20 W 7/08 - AG 2012, 135 - juris Rn. 272; OLG Stuttgart 20 W 14/08 - AG 2011, 795 - juris Rn. 337).
  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

    Für die Ableitung des Barwerts der Ausgleichzahlungen sind die künftig zu erwartenden Ausgleichszahlungen mit einem geeigneten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren (siehe BG, S. 89; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2010, 20 W 9/08, juris Rn. 254 ff. und Beschl. v. 14.09.2011, 20 W 7/08, juris Rn. 90 ff.; Jonas in Laitenberger/Löffler, Festschrift Kruschwitz, Finanzierungstheorie auf vollkommenen und unvollkommenen Kapitalmärkten, S. 105, 112 f.).

    Auszugehen ist von einem Netto-Ausgleichsbetrag, d. h. die persönliche Einkommensteuer des Aktionärs ist von dem gem. § 304 Abs. 2 S.1 AktG gewährten Brutto-Ausgleich in Abzug zu bringen, um zu einem Wert zu gelangen, der dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert vergleichbar ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 20 W 5/16, juris Rz. 49 und v. 14.09.2011, 20 W 7/08, juris Rn. 89 und Beschl. v. 17.03.2010, 20 W 9/08, juris Rn. 252).

  • LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16

    Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung

    Dabei zeichnet sich die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 20 W 7/08 - zit. nach juris; LG München I, Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371/13; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh. § 11 Rdn. 72; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 305 Rdn. 97).
  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Das Tax-CAPM vermag daher die empirisch beobachtbaren Aktienrenditen realitätsnaher zu erklären, da es die unterschiedliche Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen besser abbildet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 - 20 W 7/08, AG 2012, 135 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 - 26 W 6/16, BeckRS 2018, 43718 Rn. 47 ff.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. S. 30 ff.; Böttcher/Habighorst/Schulte/Jaspers/Posch, UmwandlungsR, 2. Aufl. Anhang § 11 SpruchG Rn. 64 m.w.N.; IDW S1 i.d.F. 2008 Rn. 119 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17

    Aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren

  • LG München I, 21.06.2013 - 5 HKO 19183/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an eine

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HK 9122/14

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach verschmelzungsrechtlichem

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 5/18

    Beschluss vom 21.2.2019 - I-26 W 5/18

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 4/18

    Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HKO 20672/14

    Rente, Gesellschaft, Marke, Leistungen, Abfindung, Versorgung, Eintragung,

  • LG München I, 21.12.2015 - 5 HKO 24402/13

    W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren nach Squeeze-out - Entscheidung des

  • LG Stuttgart, 28.01.2014 - 31 O 155/08

    Squeeze-out Allianz Lebensversicherungs AG

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

  • LG München I, 02.12.2016 - 5 HK 5781/15

    Ermittlung der Barabfindung nach Squeeze-out

  • LG München I, 29.08.2018 - 5 HK 16585/15

    Unternehmensbewertung

  • LG München I, 31.05.2016 - 5 HKO 14376/13

    Bemessung der Barabfindung nach Squeeze-Out

  • LG München I, 20.11.2015 - 5 HKO 5593/14

    Squeeze-out GBW AG

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 26 W 13/15

    Zulässigkeit der Erteilung gerichtlicher Anweisungen für die Durchführung der

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 26 W 8/20

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2019 - 26 W 6/18

    Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Spruchverfahren

  • LG München I, 29.06.2012 - 5 HKO 6138/11

    Squeeze-out Winter AG

  • OLG München, 24.10.2019 - 31 Wx 213/17

    Vergütungsfestsetzung für gemeinsamen Vertreter

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