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   OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16   

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OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 (https://dejure.org/2017,862)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 (https://dejure.org/2017,862)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16. Januar 2017 - 20 Ws 173/16 (https://dejure.org/2017,862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 56c StGB, § 59 Abs 2 S 1 Nr 4 StGB, § 63 StGB
    Folgen einer aus tatsächlichen Gründen fehlerhaften Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus: Eintritt der Führungsaufsicht mit Erledigung der Unterbringung und nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe aufgrund vollständiger Anrechnung der Maßregeldauer; Qualifikation ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 95
  • StV 2018, 375 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Jena, 19.03.2009 - 1 Ws 87/09

    Beendigung der Führungsaufsicht kraft Gesetzes; Regelungsgehalt des § 67d Abs. 6

    Auszug aus OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16
    Die aus tatsächlichen Gründen fehlerhafte Einweisung in ein psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hat zur Folge, dass mit der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 entgegen Satz 4 der Norm keine gesetzliche Führungsaufsicht eintritt (Anschluss OLG Dresden, StraFo 2005 und StV 2008, 171 432; OLG Jena NStZ 2010, 217 und NStZ-RR 2011).

    Während dies für die Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ohne rechtliche Relevanz ist, die über den gesetzlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus auch in Fällen einer - wie hier - aus rein tatsächlichen Gründen von vornherein fehlerhaften Einweisung auszusprechen ist, weil die Fortsetzung der Vollstreckung dann jedenfalls unverhältnismäßig wäre (gebilligt von BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom19.10.2006 - 2 BvR 1486/06; MK-Veh StGB 3. Aufl. § 67d Rdz. 30 m.w.N.; LK-Rissing-van-Saan/Peglau StGB 12. Aufl. § 67d Rdz. 57 und zur Entwicklung der Rspr. zu dieser Frage Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 67d Rdz. 24 m.w.N.), ist der Senat mit der h.M. der Auffassung, dass Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, dazu führen müssen, dass die gesetzliche Regelfolge der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nicht eintritt (vgl. OLG Dresden, StraFo 2005, 432 und StV 2008, 171; OLG Jena NStZ 2010, 217 und NStZ-RR 2011, 61; Fischer, StGB 64. Aufl. § 67d Rdz. 25; Kindhäuser LPK-StGB § 67d Rdz. 15; Stree/Kinzig aaO; offen gelassen von Veh a.a.O. Rdz. 33).

  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Auszug aus OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16
    Die Zeit des rechtswidrigen Maßregelvollzugs ist in diesen Fällen entgegen § 67 Abs. 4 StGB vollständig auf eine daneben verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Anschluss KG Berlin, Beschl. v. 27.01.2015 - 2 Ws 3/15; OLG Dresden OLG-NL 1996, 23).

    Demgegenüber vertritt das KG Berlin unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung mit überzeugenden Gründen die Auffassung, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im gleichen Erkenntnis verhängte Strafe anzurechnen ist (Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 - Rdz. 28 ff. in juris m.w.N. auch zur Gegenmeinung; ebenso OLG Dresden OLG-NL 1996, 23; LG Görlitz StraFo 2014, 171; MK-Maier StGB, 3. Aufl. § 67 Rdz. 124; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. § 67 Rdz. 7; offen gelassen BVerfG NJW 1995, 2405 = NStZ 1995, 174).

  • OLG Jena, 10.09.2010 - 1 Ws 164/10

    Maßregelvollzug: Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16
    Während dies für die Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ohne rechtliche Relevanz ist, die über den gesetzlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus auch in Fällen einer - wie hier - aus rein tatsächlichen Gründen von vornherein fehlerhaften Einweisung auszusprechen ist, weil die Fortsetzung der Vollstreckung dann jedenfalls unverhältnismäßig wäre (gebilligt von BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom19.10.2006 - 2 BvR 1486/06; MK-Veh StGB 3. Aufl. § 67d Rdz. 30 m.w.N.; LK-Rissing-van-Saan/Peglau StGB 12. Aufl. § 67d Rdz. 57 und zur Entwicklung der Rspr. zu dieser Frage Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 67d Rdz. 24 m.w.N.), ist der Senat mit der h.M. der Auffassung, dass Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, dazu führen müssen, dass die gesetzliche Regelfolge der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nicht eintritt (vgl. OLG Dresden, StraFo 2005, 432 und StV 2008, 171; OLG Jena NStZ 2010, 217 und NStZ-RR 2011, 61; Fischer, StGB 64. Aufl. § 67d Rdz. 25; Kindhäuser LPK-StGB § 67d Rdz. 15; Stree/Kinzig aaO; offen gelassen von Veh a.a.O. Rdz. 33).
  • OLG Dresden, 29.07.2005 - 2 Ws 402/05

    Maßregel; Erledigung

    Auszug aus OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16
    Während dies für die Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ohne rechtliche Relevanz ist, die über den gesetzlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus auch in Fällen einer - wie hier - aus rein tatsächlichen Gründen von vornherein fehlerhaften Einweisung auszusprechen ist, weil die Fortsetzung der Vollstreckung dann jedenfalls unverhältnismäßig wäre (gebilligt von BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom19.10.2006 - 2 BvR 1486/06; MK-Veh StGB 3. Aufl. § 67d Rdz. 30 m.w.N.; LK-Rissing-van-Saan/Peglau StGB 12. Aufl. § 67d Rdz. 57 und zur Entwicklung der Rspr. zu dieser Frage Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 67d Rdz. 24 m.w.N.), ist der Senat mit der h.M. der Auffassung, dass Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, dazu führen müssen, dass die gesetzliche Regelfolge der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nicht eintritt (vgl. OLG Dresden, StraFo 2005, 432 und StV 2008, 171; OLG Jena NStZ 2010, 217 und NStZ-RR 2011, 61; Fischer, StGB 64. Aufl. § 67d Rdz. 25; Kindhäuser LPK-StGB § 67d Rdz. 15; Stree/Kinzig aaO; offen gelassen von Veh a.a.O. Rdz. 33).
  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 1486/06

    Frage der Anwendbarkeit von § 67d Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) auf anfängliche

    Auszug aus OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16
    Während dies für die Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ohne rechtliche Relevanz ist, die über den gesetzlichen Wortlaut der Vorschrift hinaus auch in Fällen einer - wie hier - aus rein tatsächlichen Gründen von vornherein fehlerhaften Einweisung auszusprechen ist, weil die Fortsetzung der Vollstreckung dann jedenfalls unverhältnismäßig wäre (gebilligt von BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom19.10.2006 - 2 BvR 1486/06; MK-Veh StGB 3. Aufl. § 67d Rdz. 30 m.w.N.; LK-Rissing-van-Saan/Peglau StGB 12. Aufl. § 67d Rdz. 57 und zur Entwicklung der Rspr. zu dieser Frage Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB 29. Aufl. § 67d Rdz. 24 m.w.N.), ist der Senat mit der h.M. der Auffassung, dass Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, dazu führen müssen, dass die gesetzliche Regelfolge der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nicht eintritt (vgl. OLG Dresden, StraFo 2005, 432 und StV 2008, 171; OLG Jena NStZ 2010, 217 und NStZ-RR 2011, 61; Fischer, StGB 64. Aufl. § 67d Rdz. 25; Kindhäuser LPK-StGB § 67d Rdz. 15; Stree/Kinzig aaO; offen gelassen von Veh a.a.O. Rdz. 33).
  • BVerfG, 28.12.1994 - 2 BvR 1914/92

    Verurteilter - Zu Unrecht angeordnete Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus

    Auszug aus OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16
    Demgegenüber vertritt das KG Berlin unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung mit überzeugenden Gründen die Auffassung, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im gleichen Erkenntnis verhängte Strafe anzurechnen ist (Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 - Rdz. 28 ff. in juris m.w.N. auch zur Gegenmeinung; ebenso OLG Dresden OLG-NL 1996, 23; LG Görlitz StraFo 2014, 171; MK-Maier StGB, 3. Aufl. § 67 Rdz. 124; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl. § 67 Rdz. 7; offen gelassen BVerfG NJW 1995, 2405 = NStZ 1995, 174).
  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Das Kammergericht (KG Berlin Beschluss vom 27.01.2015 - 2 Ws 3/15 bei juris) und ihm folgend das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 bei juris) sowie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 206/17 bei juris) gehen davon aus, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist.

    Anders als das Oberlandesgericht Rostock (OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 Rn. 29 - 34 bei juris) ist der Senat der Auffassung, dass eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/17 Rn. 25ff bei juris).

  • OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 1 Ws 266/17

    Anfängliche Fehleinweisung eines Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus:

    Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67e Abs. 6 S. 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26 jew. m.w.N.).

    Der Eintritt von Führungsaufsicht folgt jedoch aus § 68f Abs. 1 i.V.m. §§ 181b, 176 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; aA.: OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16).

  • OLG Dresden, 12.04.2017 - 2 Ws 131/17

    Rechtsfolgen der fehlerhaften Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Anders als in den Fällen einer Fehleinweisung aufgrund falscher Diagnose (vgl. hierzu OLG Dresden, StraFo 2005, 171 und StV 2008, 432; LG Meiningen, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 StVK 596/07 -, juris; OLG Jena NStZ 2010, 217; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 95 f.) lässt die vorliegende Unterbringung des Verurteilten in einer "falschen" Maßregelanstalt den Eintritt gesetzlicher Führungsaufsicht nicht entfallen.

    Anders als bei den hierzu in Bezug genommenen Entscheidungen des Senats (OLG Dresden OLG-NL 1996, 23 f.), des OLG Rostock (OLG Rostock NStZ-RR 2017, 95 f.) oder des Kammergerichts Berlin (KG StraFo 2015, 128 ff.) liegt gerade keine "rechtswidrige" Maßregelvollstreckung aus tatsächlichen Gründen vor.

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 272/19

    Vollständige Anrechnung der Zeit der Unterbringung auf die Strafe bei einer sog.

    a) Zwar kommt Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB nach der in der Rechtsprechung herrschenden und vom Senat geteilten Auffassung in Fällen der Erledigung wegen anfänglicher Fehleinweisung nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018 - 1 Ws 266/17, juris Rn. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 - 1 Ws 183/18, juris Rn. 6, das zutreffend darauf hinweist, dass in den vorliegenden Fallgestaltungen die fehlerhafte Einweisung nicht zu einer zusätzlichen Grundrechtsbeeinträchtigung des fehlerhaft Untergebrachten in Gestalt der Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 Satz 4 StGB führen darf; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 26; siehe insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 28).

    Entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Rostock (Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 29) ergeben sich die Anordnungsvoraussetzungen der Führungsaufsicht jedoch aus § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 a.a.O., juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.2018 a.a.O., juris Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2017 - 1 Ws 735/17, juris Rn. 37; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, BeckRS 2017, 108555 Rn. 26).

  • OLG Bamberg, 18.05.2018 - 1 Ws 183/18

    Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von

    Führungsaufsicht mit Entlassung aus dem Strafvollzug wegen vollständiger Vollstreckung einer Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe nach § 68f I 1 StGB tritt aufgrund des Sicherungszwecks der gesetzlichen Führungsaufsicht auch dann ein, wenn eine Maßregelanordnung wegen anfänglicher Fehldiagnose für erledigt erklärt und die Dauer des Maßregelvollzugs vollständig auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird (Anschluss bzw. Festhaltung an OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2017 - 1 Ws 735/17 [bei juris] und OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]); entgegen OLG Rostock, Beschl. v. 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95).

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 20.12.2017 (OLG Bamberg a.a.O.) ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des OLG Rostock (OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16 = NStZ-RR 2017, 95) eine Führungsaufsicht grundsätzlich in Betracht kommt (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16 [bei juris]).

  • OLG Hamm, 18.07.2017 - 4 Ws 305/16

    Anrechnung des Maßregelvollzuges

    Jedoch vertritt die neuere obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist (KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 - 3 Ws 3/15 - Rdnr. 28 ff. in juris; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 20 Ws 173/16 - in juris Rdnr. 35 - 38, jeweils m. w. N.).
  • OLG Braunschweig, 11.04.2017 - 1 Ws 66/17

    Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Entscheidung

    Denn eine fehlerhafte Einweisung kann schlechterdings nicht Rechtfertigung für eine zusätzliche Beschränkung der Grundrechte sein (OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017, 20 Ws 173/16, zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 328/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Wegfall des

    18 aa) Ob bei ansonsten unveränderter Tatsachengrundlage eine gegenüber dem im Anlassverfahren erstatteten Gutachten geänderte diagnostische Bewertung der damals zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen für sich genommen bereits eine Erledigung rechtfertigen kann, erscheint - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht abschließend geklärt (verneinend: Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2010 - Ws 90/10; inzident bejahend: OLG Rostock, Beschluss vom 16.01.2017 - 20 Ws 173/16, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, juris Rn. 12 sowie ähnlich: Thüringer OLG, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 15 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 Ws 66/17, juris Rn. 22).
  • BayObLG, 21.02.2022 - 204 StRR 68/22

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Gericht von der Einholung eines

    (1) Im Urteil wird bereits nicht dargestellt, ob der namentlich benannte Amtsarzt über die für die Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB (und im Anschluss daran zu §§ 63, 64 StGB) erforderliche forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügt, um den Einfluss und die Auswirkungen psychiatrischer Erkrankungen und Störungen auf die Genese individueller Delinquenz und deren prognostische Auswirkungen zu analysieren (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2017, 95, juris Rn. 12; BeckOK StGB/Eschelbach, 51. Ed. 1.11.2021, § 20 Rn. 102).
  • OLG Hamm, 02.10.2018 - 3 Ws 364/18

    Erledigung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Schwere der Tat

    a) Die gesetzliche Regelfolge der Führungsaufsicht tritt nach der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht ein, wenn eine Fehleinweisung vorliegt, die ihre Ursache im Tatsächlichen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 4 Ws 305, 306/17, juris, Rdnr. 26; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 20 Ws 173/16, juris, Rdnr. 28; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. April 2017 - 1 Ws 66/17, juris, Rdnr. 25).
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