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   VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401   

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https://dejure.org/2010,53594
VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401 (https://dejure.org/2010,53594)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.06.2010 - 20 ZB 10.401 (https://dejure.org/2010,53594)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 2010 - 20 ZB 10.401 (https://dejure.org/2010,53594)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz; elektrische Werkzeuge, hier Luft- und Wasserpumpe; Teil eines anderen Gerätes

  • webshoprecht.de

    Zur Registrierungspflicht für Schmutzwasserpumpen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.2417
    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401
    Bezüglich der Luftkompression hat das der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009 Az. 20 BV 08.2417 entschieden.

    So hat der Senat das bei Klagen nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige besondere Feststellungsinteresse bezüglich einer Registrierungspflicht auch deshalb bejaht, weil es der jeweiligen Person nicht zugemutet werden kann, sich möglicherweise einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, in dessen Rahmen inzidenter über schwierige Fragen der Registrierungspflicht zu entscheiden wäre (Urteile vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417 und 20 BV 08.3242; Urteil vom 26.8.2009 Az. 20 BV 08.951).

    Es ist daher durchaus naheliegend, auch der Möglichkeit der körperlichen Entfernung eines Elektrogerätes aus seinem Verwendungszusammenhang mit verhältnismäßigen Mitteln für die Frage, ob das Elektrogerät Teil eines anderen Gerätes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist oder ob es, wenn ihm dieser Ausnahmestatus nicht zuerkannt wird, der Registrierungspflicht unterfällt, Bedeutung beizumessen (vgl. Senatsurteil vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, RdNr. 19 zu § 2).

  • VGH Bayern, 26.08.2009 - 20 BV 08.951

    Elektro- und Elektronikgerätegesetz; Klageänderung; Feststellungsklage zulässig;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401
    So hat der Senat das bei Klagen nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige besondere Feststellungsinteresse bezüglich einer Registrierungspflicht auch deshalb bejaht, weil es der jeweiligen Person nicht zugemutet werden kann, sich möglicherweise einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, in dessen Rahmen inzidenter über schwierige Fragen der Registrierungspflicht zu entscheiden wäre (Urteile vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417 und 20 BV 08.3242; Urteil vom 26.8.2009 Az. 20 BV 08.951).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 7 C 43.07

    Elektro- und Elektronikgerät; Gerätekategorie; Sportgerät; Sportausrüstung;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401
    Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts der Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch bezieht sich auch nicht auf die hier einschlägigen Begrifflichkeiten, sondern auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Sport- und Feizeitgeräte" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ElektroG und die dabei vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Abgrenzung zu der vom Begriff des Elektrogerätes nicht erfassten Bekleidung (vgl. BVerwG vom 21.2.2008 NVwZ 2008, 697).
  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 20 BV 08.3242

    Registrierungspflichtige Elektrogeräte; Zweckbestimmung; Strombedarf;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401
    So hat der Senat das bei Klagen nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige besondere Feststellungsinteresse bezüglich einer Registrierungspflicht auch deshalb bejaht, weil es der jeweiligen Person nicht zugemutet werden kann, sich möglicherweise einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, in dessen Rahmen inzidenter über schwierige Fragen der Registrierungspflicht zu entscheiden wäre (Urteile vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417 und 20 BV 08.3242; Urteil vom 26.8.2009 Az. 20 BV 08.951).
  • Drs-Bund, 19.10.2004 - BT-Drs 15/3930
    Auszug aus VGH Bayern, 28.06.2010 - 20 ZB 10.401
    Der Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 19. Oktober 2004 (BT-Drucks. 15/3930) strebt nach Abschnitt A unter anderem die Umsetzung der WEEE-Richtlinie an und nennt dabei an erster Stelle die Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.
  • VG Ansbach, 13.03.2013 - AN 11 K 12.00721

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Diese geschilderte Rechtsauffassung ist auch in zahlreichen Entscheidungen der erkennenden Kammer wie auch der fachlich befassten Obergerichte so geteilt worden: Der BayVGH (B.v. 28.6.2010, 20 ZB 10.401) erwähnt diesbezüglich, dass auch der Möglichkeit der körperlichen Entfernung eines Elektrogeräts aus seinem Verwendungszusammenhang mit verhältnismäßigen Mitteln für die Frage, ob das Elektrogerät Teil eines anderen Geräts im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG ist oder nicht, Bedeutung beizumessen ist.
  • OLG Naumburg, 17.04.2014 - 2 Ws 84/14

    Fahrlässiges Inverkehrbringen von Elektrogeräten: Bindungswirkung der

    Dieser Annahme stehen die Entscheidungen des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Januar 2010 (Az.: AN 11 K 09.0185) und die des Bayrischen VGH, Beschl. v. 28.06.2010 (Az.: 20 ZB 10.401), die für die Druckerhöhungsanlage Hydrojet JP 6 und die Schmutzwasserpumpe Typ AP 50.50.08.A1 die Anwendbarkeit des ElektroG bejaht haben, nicht entgegen.Eine allgemeine Bindung der Strafgerichte an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die in dieser vertretenen Rechtsansichten besteht, abgesehen von den Wirkungen der Rechtskraft (§ 121 VwGO), nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, RdNr. 48, zitiert nach juris; BVerfGE 22, 373 [379]; 68, 337 [345]).
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