Rechtsprechung
   AG Leipzig, 21.12.2011 - 200 Ls 390 Js 184/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,46573
AG Leipzig, 21.12.2011 - 200 Ls 390 Js 184/11 (https://dejure.org/2011,46573)
AG Leipzig, Entscheidung vom 21.12.2011 - 200 Ls 390 Js 184/11 (https://dejure.org/2011,46573)
AG Leipzig, Entscheidung vom 21. Dezember 2011 - 200 Ls 390 Js 184/11 (https://dejure.org/2011,46573)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,46573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 108a Abs. 1, 106 Abs. 1 UrhG
    Zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen der Internetseite kino.to

  • Justiz Sachsen

    KINO.TO

  • kanzlei.biz

    Betreiber von kino.to verurteilt - User auch strafbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Strafbarkeit der Mitarbeit am illegalen Link-Hoster (Streaming-Portal) kino.to

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    KINO.TO

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Streaming als Urheberrechtsverletzung

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Strafurteil zu kino.to

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Beim Streamen entsteht ein Vervielfältigungsstück

  • heise.de (Pressebericht, 22.12.2011)

    Bisher höchste Haftstrafe gegen Mitarbeiter von Kino.to

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch streamen kann ein Urheberrechtsverstoß sein!

  • gvu.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    3 Jahre und 5 Monate Haft für "Serverbeschaffer" von kino.to - Richter Winderlich stellt in Urteilsbegründung klar: Nutzen von illegalen Streams ist rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 27.12.2011)

    Kino.to-Verfahren: Streaming ist illegal

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.06.2012)

    Kino.to: Angeklagte und Urteile im Überblick

  • spiegel.de (Pressebericht, 22.12.2011)

    Mehr als drei Jahre Haft für kino.to-Helfer

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Welche Konsequenzen sind aus der "Kino.to-Entscheidung" zum Streamen zu ziehen?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streaming von urheberrechtswidrigem bzw. illegalem Content (Filmen) verstößt gegen § 16 UrhG und ist strafbar - Zeitweiliges Herunterladen beim Streaming stellt eine unzulässige Vervielfältigungshandlung dar

Besprechungen u.ä. (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 11.02.2009 - 5 U 154/07

    StayTuned III

    Auszug aus AG Leipzig, 21.12.2011 - 200 Ls 390 Js 184/11
    Die vorliegende Form der Zugänglichmachung durch Streaming ist grundsätzlich eine von dieser Vorschrift erfasste Verwertungsart (OLG Hamburg, ZUM 2009, S. 414-416; 2005, S. 749-451).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus AG Leipzig, 21.12.2011 - 200 Ls 390 Js 184/11
    In derartigen Fällen hat bereits der Bundesgerichtshof klargestellt, dass trotz der Herkunft der Inhalte von Dritten die angebotenen Inhalte direkt den Betreiber des Internetportals als Eigeninhalte zugerechnet werden müssen (BGH, NJW-RR 2010, S. 1276-1280).
  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus AG Leipzig, 21.12.2011 - 200 Ls 390 Js 184/11
    Abweichend von Fallgestaltungen wie beim elektronischen Videorekorder im Internet (BGH, NJW 2009, S. 3511-3518) richtet sich das Angebot zum Abruf des jeweiligen gespeicherten Filmwerks nicht an einen bestimmten Nutzer, sondern nach der gemeinsamen Zielrichtung der KINO.TO-Betreiber und der KINO.TO-Uploader dient die dauerhafte Veröffentlichung des Links gerade der suggsesiven Nutzung des Streamingangebots durch eine unbestimmte Vielzahl von KINO.TO-Besuchern.
  • AG Hannover, 27.05.2014 - 550 C 13749/13

    Redtube: Porno-Streaming ist keine Urheberverletzung

    Beim Streaming kann dies allenfalls dann gelten, wenn aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien bereits vor oder kurz nach dem offiziellen Kinostart bzw. vor der Erstausstrahlung im deutschen Fernsehen kostenlos angeboten werden (vgl. Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, 200 Ls 390 Js 184/11 im Fall des Portals kino.to).
  • OLG München, 25.05.2020 - 2 Ws 483/20

    Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen

    Da ausweislich der Schilderung in der Anklageschrift die urheberrechtlich geschützten Werke tatsächlich auf der von den Angeschuldigten bereitgestellten und betriebenen Internet-Plattform "www.....xx" als Dateien hinterlegt waren, stellt sich vorliegend die im Fall von "kino.to" aufgetretene rechtliche Problematik im Falle eines Verlinkens auf andere Internetseiten nicht (AG Leipzig, BeckRS 2012, 6777; Reinbacher NStZ 2014, 57).
  • LG Aachen, 27.04.2016 - 83 Ns 6/13
    Die downloadwilligen Nutzer waren deshalb von den auf torrent.to gespeicherten Torrentdateien abhängig, um diese Filme zu finden (vgl. Klein/Sens, NZWiSt 2012, 394 ff.; AG Leipzig, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 200 Ls 390 Js 184/11 -, juris).

    Auch wenn der Betreiber des Internet-Portals von dessen Nutzern kein Entgelt für die jeweilige Urheberrechtsverletzung erhält, sondern seine Einnahmen ausschließlich durch Werbung erzielt, stehen diese Einnahmen bei ausschließlicher Nutzung des Internet-Portals zur Verwertung von Raubkopien in einem solch engen Zusammenhang mit den Urheberrechtsverletzungen, dass die unerlaubte Verwertung gewerbsmäßig i.S.d. § 108a Abs. 1 UrhG erfolgt (AG Leipzig, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 200 Ls 390 Js 184/11 -, juris).

  • AG Aachen, 30.04.2013 - 334 Ls 158/10

    Haftstrafe für Betreiber von Torrent-Portal

    vgl. Klein/Sens, NZWiSt 2012, 394 ff.; ferner AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011, NZWiSt 2012, 390 ff.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht