Rechtsprechung
   EGMR, 15.12.2016 - 20653/13, 21681/13, 21685/13, 58245/13, 60423/13, 62155/13, 66304/13, 66592/13, 69544/13, 70685/13, 70937/13, 71039/13, 71246/13, 71270/13, 71969/13, 73930/13, 74278/13, 952/14, 2002/14, 2013/14, 4229/14, 6320/14, 6361/14, 7110/14, 8514/14, 8613/14, 10690   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,50023
EGMR, 15.12.2016 - 20653/13, 21681/13, 21685/13, 58245/13, 60423/13, 62155/13, 66304/13, 66592/13, 69544/13, 70685/13, 70937/13, 71039/13, 71246/13, 71270/13, 71969/13, 73930/13, 74278/13, 952/14, 2002/14, 2013/14, 4229/14, 6320/14, 6361/14, 7110/14, 8514/14, 8613/14, 10690 (https://dejure.org/2016,50023)
EGMR, Entscheidung vom 15.12.2016 - 20653/13, 21681/13, 21685/13, 58245/13, 60423/13, 62155/13, 66304/13, 66592/13, 69544/13, 70685/13, 70937/13, 71039/13, 71246/13, 71270/13, 71969/13, 73930/13, 74278/13, 952/14, 2002/14, 2013/14, 4229/14, 6320/14, 6361/14, 7110/14, 8514/14, 8613/14, 10690 (https://dejure.org/2016,50023)
EGMR, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 20653/13, 21681/13, 21685/13, 58245/13, 60423/13, 62155/13, 66304/13, 66592/13, 69544/13, 70685/13, 70937/13, 71039/13, 71246/13, 71270/13, 71969/13, 73930/13, 74278/13, 952/14, 2002/14, 2013/14, 4229/14, 6320/14, 6361/14, 7110/14, 8514/14, 8613/14, 10690 (https://dejure.org/2016,50023)
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Wird zitiert von ... (26)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-176/12

    Association de médiation sociale - Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Am Ursprung dieser Rechtssache stehen die Zweifel der Cour de cassation bezüglich der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, wie es durch die Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft(2) konkretisiert worden ist.

    Außerdem ist festzuhalten, dass der Hintergrund für die Zweifel der Cour de cassation ein Rechtsstreit zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber ist; dies veranlasst dieses Gericht, uns nach der Wirkung sowohl des in Rede stehenden Rechts als auch der Konkretisierung desselben durch die Richtlinie 2002/14 im Bereich der Beziehungen zwischen Privaten zu fragen.

    Die Richtlinie 2002/14 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Union enthält in ihrem Art. 2 eine Reihe von Definitionen, darunter die des Arbeitnehmerbegriffs.

    Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/14 wird in ihrem Art. 3 wie folgt definiert:.

    Die Richtlinie 2002/14 ist am 23. März 2002 in Kraft getreten.

    Aufgrund der nationalen Regelung erreicht AMS, obwohl das Unternehmen zusätzlich zu den acht unbefristet Beschäftigten ungefähr 100 im Rahmen "beschäftigungsbegleitender Verträge" Beschäftigte hat, nicht die Mindestbeschäftigtenzahl von 50 Arbeitnehmern, ab der die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2002/14 anwendbar wären.

    Nach Abschluss der Inzidentprüfung der Verfassungsmäßigkeit entschied das Tribunal d'instance de Marseille, dass die Bestimmung des Art. L.1111-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs mit dem Unionsrecht, konkret mit der Richtlinie 2002/14, nicht vereinbar sei; es wandte diese nationale Rechtsvorschrift nicht an und wies die Klage von AMS folglich ab.

    Kann das in Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte und durch die Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft konkretisierte Grundrecht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden, um die Rechtmäßigkeit einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie überprüfen zu lassen?.

    Außerdem handelt es sich um ein Recht, das im Sekundärrecht vor Inkrafttreten der Charta enthalten war, und zwar nicht nur in der angeführten Richtlinie 2002/14, sondern auch in anderen Akten des Arbeitsrechts der Union, wie beispielsweise der Richtlinie 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(28) oder der Richtlinie 94/45 über die Europäischen Betriebsräte(29).

    Gerade Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 bietet ein gutes Beispiel dafür, was ich als Akt der wesentlichen und unmittelbaren Konkretisierung eines "Grundsatzes" bezeichnet habe.

    Diese Vorschrift betrifft, wie ihre Überschrift zeigt, den "Anwendungsbereich" der in der Richtlinie 2002/14 definierten Rechte.

    Der Titel der Richtlinie 2002/14 seinerseits ist auch für unsere Zwecke relevant, da er angibt, dass ihr Gegenstand die "Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft" ist, was genau mit dem des Art. 27 der Charta übereinstimmt.

    In diesem Zusammenhang liefert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 die wesentliche und unmittelbare Bestimmung im Hinblick auf den Inhalt des "Grundsatzes": die des persönlichen Anwendungsbereichs des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung.

    In diesem Sinne kann Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 als Beispiel für die wesentliche und unmittelbare Konkretisierung von Art. 27 der Charta angeführt werden und dadurch einen Teil des Inhalts von Art. 27 bilden, der vor Gericht geltend gemacht werden kann, wie ich nun erläutern werde.

    Daher stelle ich als Schlussfolgerung, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 5 Satz 2 der Charta, fest, dass Art. 27 der Charta, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden kann, mit der möglichen Folge der Nichtanwendung der nationalen Rechtsnorm.

    Mit ihrer zweiten Frage, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorstehend erörterten Rechtsschutzsystems steht, fragt uns die Cour de cassation direkt nach der Vereinbarkeit einer Regelung wie der in Art. L.1111-3 des französischen Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen mit dem Unionsrecht, in diesem Fall mit Art. 27 der Charta, wie er in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 konkretisiert worden ist.

    Daher sollte, falls der Gerichtshof nicht zu einer gegenteiligen Feststellung gelangt, unsere Antwort ausschließlich die Vereinbarkeit des Ausschlusses der "beschäftigungsbegleitenden Verträge" gemäß Art. L.1111-3 Abs. 4º mit der Richtlinie 2002/14 betreffen.

    Nach Auffassung der Französischen Republik rechtfertigt der besondere Charakter der ausgenommenen Verträge, darunter die "beschäftigungsbegleitenden Verträge", eine Beschränkung der Reichweite des durch die Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta.

    Da es sich um Verträge zur beruflichen Eingliederung handele und nicht um Verträge, die den Arbeitnehmer im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses bänden, würden die Ziele des Art. 27 und der Richtlinie 2002/14 durch diese Ausnahme nicht beeinträchtigt.

    Diese Entscheidung erlaubte es dem Gerichtshof erstmals, gerade in einer Rechtssache aus der Französischen Republik, in der die Ausnahme einer Kategorie von Arbeitnehmern bis zur Erreichung eines bestimmten Alters dieser Arbeitnehmer in Rede stand, über die Richtlinie 2002/14 zu entscheiden.

    Nach Auffassung der CGT wird durch die Entscheidung des Gerichtshofs, dass diese Ausnahme gegen die Richtlinie 2002/14 verstoße, bestätigt, dass auch in der vorliegende Rechtssache, in der es erneut um die Ausnahme einer Kategorie von Arbeitnehmern gehe, ein Verstoß gegen diese Richtlinie vorliege.

    Die Kommission schließt sich dem Vorbringen der CGT an und ersucht den Gerichtshof ebenfalls, die Richtlinie 2002/14 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehe.

    Der Gerichtshof, der vor dem Inkrafttreten der Charta entschied, war jedoch der Auffassung, dass diese zeitweise Nichtberücksichtigung einem Ausschluss gleichzusetzen ist, da sie dazu führe, die in der Richtlinie 2002/14 garantierten Rechte "auszuhöhlen" und somit "der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit" nehme(38).

    Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/14 bestimmen zwar die Mitgliedstaaten, nach welcher Methode die Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl errechnet werden.

    Daher ist Art. 27 der Charta, der wesentlich und unmittelbar durch Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/14 konkretisiert wird, unter Berücksichtigung des Urteils CGT dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, Methoden zur Berechnung der Beschäftigtenzahl aufzustellen, es aber in keinem Fall ermöglicht, einen Arbeitnehmer von dieser Berechnung auszunehmen.

    Die Cour de cassation ersucht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Möglichkeit der Geltendmachung des durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta aber gerade in der Auffassung, dass für den Fall, dass der Gerichtshof der in Nr. 87 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagenen Auslegung folgen sollte, eine konforme Auslegung nicht möglich wäre.

    Nach Auffassung der französischen Regierung wäre es, um eine mit Art. 27 der Charta, konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, kohärente Auslegung von Art. L.1111-3 Abs. 4º vornehmen zu können, erforderlich, auf eine "Ausnahme von der Ausnahme" zurückzugreifen, die es im vorliegenden Fall nicht gebe.

    Nach alledem und angesichts der Unmöglichkeit einer Auslegung, die die innerstaatliche Regelung mit den Bestimmungen des durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta in Einklang brächte, bleibt nur zu prüfen, ob die in Art. L.1111-3 enthaltenen Ausnahmen, insbesondere die angesprochenen "beschäftigungsbegleitenden Verträge", den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/14 zuwiderlaufen.

    Diese Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der "beschäftigungsbegleitende Vertrag" das Ziel einer beruflichen Eingliederung verfolgt, da zu keinem Zeitpunkt bezweifelt wurde, dass der Arbeitnehmer mit einem solchen Vertrag die Eigenschaft eines "Arbeitnehmers" im Sinne des durch die Richtlinie 2002/14 konkretisierten Art. 27 der Charta besitzt.

    Außerdem hat, was das Argument der Französischen Republik in Bezug auf die besondere Art der "beschäftigungsbegleitenden Verträge" und ihre Rechtfertigung durch das Allgemeininteresse betrifft, der Gerichtshof ein ähnliches Argument im Urteil CGT beantwortet, in dem er festgestellt hat, dass eine Rechtfertigung einer Ausnahme mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erreicht werden, unvereinbar wäre(43).

    Daher schlage ich in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage dem Gerichtshof vor, Art. 27 der Charta, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, im Fall der Unmöglichkeit einer konformen Auslegung der innerstaatlichen Regelung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, konkret die durch die "ausgenommenen Verträge" beschäftigten Arbeitnehmer, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl für die Zwecke dieser Vorschrift unberücksichtigt lässt.

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft, kann in einem Rechtsstreit zwischen Privaten, mit der möglichen Folge der Nichtanwendung der nationalen Rechtsnorm, geltend gemacht werden.

    Art. 27 der Charta, wesentlich und unmittelbar konkretisiert durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14, ist im Fall der Unmöglichkeit einer konformen Auslegung des nationalen Rechts dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, konkret die durch die "ausgeschlossenen Verträge" beschäftigten Arbeitnehmer, bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl für die Zwecke dieser Vorschrift unberücksichtigt lässt.

  • EuG, 21.06.2023 - T-571/17

    UG/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter

    Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes wird im Wesentlichen zum einen ein Rechtsfehler gerügt, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission die in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2002, L 80, S. 29) enthaltenen Mindestanforderungen nicht berücksichtigt habe, und zum anderen ein Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot der Behinderung.

    b) Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung der in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 enthaltenen Mindestanforderungen und Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot der Behinderung.

    Dieser Teil umfasst zwei Rügen, mit denen erstens ein Rechtsfehler gerügt wird, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission die Mindestanforderungen in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2002, L 80, S. 29) nicht berücksichtigt habe, und zweitens ein Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot der Behinderung.

    1) Zur Berücksichtigung der in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 enthaltenen Mindestanforderungen beim Erlass einer Entscheidung der zuständigen Behörde über die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB.

    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe dadurch, dass sie die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB erlassen habe, ohne die in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 enthaltenen Mindestanforderungen zu berücksichtigen, einen Rechtsfehler begangen, weil sie entlassen worden sei, während sie im CLP gewerkschaftliche Funktionen wahrgenommen habe.

    Nach den Erläuterungen zu Art. 27 der Charta ist diese Bestimmung durch die Richtlinie 2002/14 präzisiert worden.

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist die mit der Richtlinie 2002/14 erfolgte Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Ausdruck der in Art. 27 der Charta aufgestellten allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Organe gelten (Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE-PE/Parlament und Rat, T-456/14, EU:T:2016:493, Rn. 76).

    Genauer gesagt ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. f und g und Art. 4 der Richtlinie 2002/14, dass zum einen diese Bestimmungen Mindestanforderungen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer aufstellen, unbeschadet der Vorschriften, die für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind, und dass zum anderen die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer über die nach den geltenden Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehenen Vertreter des Personals stattfinden (Urteil vom 15. September 2016, TAO-AFI und SFIE-PE/Parlament und Rat, T-456/14, EU:T:2016:493, Rn. 80).

    Folglich obliegt es der Kommission, die in der Richtlinie 2002/14 vorgesehenen Mindestanforderungen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer auf ihre Personalvertretung und die Mitglieder dieser repräsentativen Einrichtung anzuwenden.

    Folglich trägt sie im Rahmen der ersten Rüge des vorliegenden Teils zu Recht vor, dass die Kommission beim Erlass der auf der Grundlage von Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB ergangenen angefochtenen Entscheidung die Mindestanforderungen in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 berücksichtigen musste.

    Nach der Rechtsprechung ist die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters, die mit dessen Eigenschaft oder mit der von ihm in dieser Eigenschaft als Vertreter ausgeübten Funktion begründet wird, mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 geforderten Schutz nicht zu vereinbaren (Urteil vom 11. Februar 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark, C-405/08, EU:C:2010:69, Rn. 58).

    Daher ist zu klären, ob die zuständige Behörde die angefochtene Entscheidung ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Berücksichtigung der in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 vorgesehenen Mindestanforderungen auf einen solchen Grund stützen konnte.

    Die angefochtene Entscheidung konnte somit ohne Verstoß gegen die Mindestanforderungen in Art. 7 der Richtlinie 2002/14 damit begründet werden, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war, ihren Vorgesetzten rechtzeitig vor den Sitzungen des CLP und des CCP, deren Mitglied sie war, ihre Teilnahme an ihnen mitzuteilen, da dieser Grund nicht auf der Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin beruht, sondern darauf, dass die Klägerin die für die Ausübung des ihr erteilten Mandats erforderlichen Voraussetzungen für die Organisation des Dienstes nicht eingehalten hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-193/17

    Cresco Investigation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    Diese Rechtssache betraf die Richtlinie 2002/14/EG, nach der in Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern eine Arbeitnehmervertretungerforderlich ist(63).

    Der Gerichtshof hat somit die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 als zu detailliert erachtet, um sie als in der einschlägigen Bestimmung der Charta inbegriffen anzusehen.

  • EGMR, 23.01.2024 - 71555/12

    O.G. ET AUTRES c. GRÈCE

    Il ajoute que la requérante désignée par le numéro 7 de la requête no 71555/12 aurait dû également former un recours devant le procureur près la cour d'appel d'Athènes contre l'ordonnance no 2013/14 du procureur.

    Il reproche en outre à la requérante désignée par le numéro 1 de la requête no 48256/13 et à la requérante désignée par le numéro 2 de la requête no 71555/12 de ne pas avoir déposé de plainte devant le procureur et, pour ce qui est de la première, de ne pas avoir formulé devant le juge d'instruction un grief analogue à celui soulevé devant la Cour, et enfin à la requérante désignée par le numéro 7 de la requête no 71555/12 de ne pas avoir formé de recours devant le procureur près la cour d'appel d'Athènes contre l'ordonnance no 2013/14 de classement de sa plainte rendue par le procureur près le tribunal correctionnel d'Athènes.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer -

    Ebenso sieht auch die Richtlinie 2002/14(22), die einen allgemeinen Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen hat, jedoch gemäß Art. 9 die Regelung der Richtlinie 98/59 unberührt lässt, die Arbeitnehmervertreter als die allein am Verfahren zur Information und Konsultation wirklich beteiligten Personen an und stellt im 15. Erwägungsgrund fest, dass "[v]on dieser Richtlinie ... nationale Regelungen [unberührt bleiben], wonach die konkrete Wahrnehmung dieses Rechts eine kollektive Willensbekundung vonseiten der Rechtsinhaber erfordert".

    22 - Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80, S. 29).

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

    Der Ansatz eines Betrages von EUR 2.521.379,- liege am unteren Ende eines plausibel ableitbaren Bandbreitenkorridors; der aus dem Durchschnitt der Geschäftsjahre 2013/14 bis 2015/16 abgeleitete Wert liege mit einem Wert von EUR 7.140.643 deutlich über dem von den Prüfern ermittelten Wertansatz zum Stichtag 22.2.2017.

    Damit aber liegt das angesetzte Umsatzwachstum deutlich über dem des Zeitraums der Vergangenheitsanalyse - das absolute Wachstum hat sich im Vergleich zu den Jahren 2013/14 bis 2015/16, in denen der Umsatz um EUR 35.673,- zunahm, in etwa verdoppelt.

  • VG Gelsenkirchen, 28.01.2014 - 6z K 4434/13

    Zulassung; Pharmazie; Klagebefugnis; Einschreibung; Immatrikulation

    (PTA)' mit einer Wartezeit von '24 Wartehalbjahren' für WS 2013/14 sowie Widerruf, Rücknahme, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung aller falsch ausgestellten Zulassungen nebst adäquatem Ausgleich des bis dato entstandenen Schadens".

    Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2013/14 gemäß §§ 7 Abs. 3, 8 und 14 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) Anspruch auf Zulassung zum Studium der Pharmazie in der "Wartezeitquote", weil sie die Auswahlgrenze für diesen Studiengang erreichte bzw. überschritt.

  • VG Gelsenkirchen, 17.08.2015 - 6z K 1577/15

    Studienzulassung; Parmazie; Restitutionsklage; Klagebefugnis; Verweigerung der

    (PTA)' mit einer Wartezeit von '24 Wartehalbjahren' für WS 2013/14 sowie Widerruf, Rücknahme, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung aller falsch ausgestellten Zulassungen nebst adäquatem Ausgleich des bis dato entstandenen Schadens".

    Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2013/14 gemäß §§ 7 Abs. 3, 8 und 14 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) Anspruch auf Zulassung zum Studium der Pharmazie in der "Wartezeitquote", weil sie die Auswahlgrenze für diesen Studiengang erreichte bzw. überschritt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung personeller Maßnahmen

    Auch die Richtlinie 2002/14/EG verlangt keine abweichende Beurteilung.
  • VG Schwerin, 20.09.2017 - 5 A 1249/17

    Asylanerkennung eines Ukrainers; Abschiebungsverbot wegen Verfolgung bei Rückkehr

    Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des Euromaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-384/02

    Grøngaard und Bang - Richtlinie 89/592 - Verbot der Weitergabe von

  • VG Ansbach, 13.07.2021 - AN 17 K 21.30074

    Kein Anspruch auf Zuerkennung - Einzelfall - Bidun in Kuwait

  • VG Bremen, 01.07.2022 - 2 K 1260/21

    Ausweisung eines sog. Hasspredigers, Urteil vom 01.07.2022 - Ausweisung;

  • OLG Köln, 01.04.2022 - 6 U 149/21
  • VG Schwerin, 08.02.2017 - 5 A 3028/16

    Asylrecht: Kein Abschiebungshindernis von ukrainischen Staatsangehörigen der

  • BPatG, 29.03.2023 - 29 W (pat) 14/19
  • VG Osnabrück, 20.04.2022 - 1 A 6/22
  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2015 - 6z K 4434/13

    Gerichtsbescheid; mündliche Verhandlung; Antrag; Schriftform; Fortsetzung;

  • VG Potsdam, 31.05.2022 - 15 K 4383/17
  • VG Gera, 21.11.2019 - 4 K 1441/19
  • VG Schwerin, 21.10.2021 - 5 A 138/20
  • VG Gera, 15.02.2017 - 4 E 20183/17
  • VG Gera, 11.01.2017 - 4 E 20033/17
  • VG Berlin, 30.06.2015 - 34 K 123.14
  • VG Gera, 06.01.2017 - 4 E 20987/16
  • VG Wiesbaden, 29.01.2015 - 2 K 650/13
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