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   BayObLG, 06.05.2019 - 201 ObOWi 276/19   

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https://dejure.org/2019,24092
BayObLG, 06.05.2019 - 201 ObOWi 276/19 (https://dejure.org/2019,24092)
BayObLG, Entscheidung vom 06.05.2019 - 201 ObOWi 276/19 (https://dejure.org/2019,24092)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Mai 2019 - 201 ObOWi 276/19 (https://dejure.org/2019,24092)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Absehen von Regelfahrverbot, Opportunitätserwägungen

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 3 Abs. 1; OWiG § ... 47, § 67 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 5, Abs. 6, § 80a Abs. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO; StVG § 24, § 25 Abs. 1 S. 1, § 26a; BKatV § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2
    Unzulässiges Absehen von Regelfahrverbot aufgrund Opportunitätserwägungen

  • verkehrslexikon.de

    Grenzen des Opportunitätsgrundsatzes beim Absehen vom Regelfahrverbot

  • rewis.io

    Unzulässiges Absehen von Regelfahrverbot aufgrund Opportunitätserwägungen

  • bussgeldsiegen.de

    Absehen von Regelfahrverbot bei Rotlichtverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot, aber nicht aus "Opportunitätsgründen”

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendige Überwachung der Sanktionspraxis als Ausdruck einer Anwendungsschranke des Opportunitätsgrundsatzes

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 24.02.2022 - 10 U 13/21

    Bereitstellung von Technik zur mobilen Verkehrsüberwachung; Keine Inanspruchnahme

    Eine Schranke dieses Opportunitätsermessens ergibt sich daraus, dass unter der Geltung des mit Verfassungsrang ausgestatteten allgemeinen Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG die Ermessensausübung ausnahmslos auf sachlich begründbare Kriterien zurückführbar sein muss und schon der bloße Anschein einer unsachgemäßen Ausübung zu vermeiden oder gegebenenfalls durch einen entsprechenden Begründungsaufwand zu rechtfertigen ist (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 06.05.2019 - 201 ObOWi 276/19 - BeckRS 2019, 17049).

    Vielmehr stellt bereits die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen eine Maßnahme zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten dar, über die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung - wie auch im L...-Beschluss ausgeführt ist - die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen umfasst (ebenso BayObLG, Beschluss vom 06.05.2019 - 201 ObOWi 276/19 - a.a.O.; Beschluss vom 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96 - NStZ-RR 1997, 312; s. auch Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 47 OWiG, Rn. 3, wonach die Vorschrift für sämtliche Verfahrensstadien und -formen, einschließlich der Frage der Verfolgungsaufnahme gelte; anders noch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.1992 - 2 Ws (B) 123/92 OWiG - NJW 1992, 1400, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht der Verfolgung zuzuordnen seien, wohl aber als Teil der Überwachung des Straßenverkehrs grundsätzlich Aufgabe und hoheitliche Tätigkeit der Polizeibehörden).

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