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   EGMR, 28.04.2016 - 20106/13   

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https://dejure.org/2016,12259
EGMR, 28.04.2016 - 20106/13 (https://dejure.org/2016,12259)
EGMR, Entscheidung vom 28.04.2016 - 20106/13 (https://dejure.org/2016,12259)
EGMR, Entscheidung vom 28. April 2016 - 20106/13 (https://dejure.org/2016,12259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    BUCHLEITHER v. GERMANY

    No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8-1 - Respect for family life) (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    BUCHLEITHER v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung]

    [DEU] No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8-1 - Respect for family life)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    BUCHLEITHER v. GERMANY - [Deutsche Übersetzung] Zusammenfassung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM)

    [DEU] No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8-1 - Respect for family life)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europarat PDF (Pressemitteilung)

    Buchleither gegen Deutschland (französisch)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3697
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 19.06.2003 - 46165/99

    NEKVEDAVICIUS v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Diesbezüglich stellt der Gerichtshof erneut fest, dass die Gründe für eine Aussetzung des Umgangs in der Regel nicht als dauerhaft angesehen werden können und im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überprüft werden sollten, soweit nicht die Überprüfung an sich das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde (siehe N../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, und H., a. a. O.).

    Stellt dies tatsächlich einen ausgleichenden Faktor dar? In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof befunden, dass das Umgangsrecht ein wichtiges Element der Verpflichtung ist, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten, und dass die nationalen Gerichte positiv und fortlaufend verpflichtet sind, die Sachlage zu prüfen und auf die Überwindung der Hindernisse hinzuwirken, die der Einräumung selbst eines sehr beschränkten Umgangsrechts entgegenstehen können (siehe N../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003).

  • EGMR, 23.09.1994 - 19823/92

    HOKKANEN v. FINLAND

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u.a. S../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40324/98, Rdnr. 86, 10. November 2005; Hokkanen. /. Finnland, 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; und S.. /. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII).
  • EGMR, 17.12.2013 - 51930/10

    NICOLÒ SANTILLI c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass der fortschreitende Zeitablauf irreversible Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Santilli./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 51930/10, 17. Dezember 2013, Rdnr. 65, und Bondavalli./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 35532/12, 17. November 2015, Rdnrn. 73 und 83).
  • EGMR, 10.01.2008 - 25706/03

    Rechtssache G. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Beurteilungsspielraum wahrzunehmen (siehe G../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 25706/03, Rdnr. 102, 10. Januar 2008).
  • EGMR, 17.05.2011 - 9732/10

    HEIDEMANN v. GERMANY

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Unter Berufung auf die Rechtssachen H../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 9732/10, 17. Mai 2011, und N../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46159/99, 19. Juni 2003, brachte er weiter vor, dass der unbefristete Umgangsausschluss unverhältnismäßig sei, da das Oberlandesgericht keine jährliche Überprüfung des Umgangsausschlusses angeordnet und auch nicht festgestellt habe, dass eine solche Überprüfung an sich dem Kindeswohl schaden würde.
  • EGMR, 25.09.2007 - 28782/04

    H.L. gegen Deutschland

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Oberlandesgericht zwar aufgezeigt, dass es sich seiner Verpflichtung bewusst war, die Bindungen zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten (vgl. S., a.a.O., Rdnr. 91, und L../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28782/04, 25. September 2007), aber die in der vorliegenden Rechtssache von ihm vorgebrachten Gründe reichten nicht aus, um klarzustellen, warum diese Entscheidung angesichts der Gefahr, dass Familienbeziehungen durch eine unbefristete Aussetzung des Umgangs endgültig abgeschnitten werden könnten, im Interesse des Kindeswohls erforderlich war.
  • EGMR, 26.02.2004 - 74969/01

    Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und den Eltern endgültig abgeschnitten werden (siehe S., a.a.O., Rdnr. 63; und G../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 42, 26. Februar 2004).
  • EGMR, 10.11.2005 - 40324/98

    Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Daraus folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, anstelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u.a. S../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 40324/98, Rdnr. 86, 10. November 2005; Hokkanen. /. Finnland, 23. September 1994, Serie A Band 299-A, S. 20, Rdnr. 55; und S.. /. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII).
  • EGMR, 17.11.2015 - 35532/12

    BONDAVALLI c. ITALIE

    Auszug aus EGMR, 28.04.2016 - 20106/13
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass der fortschreitende Zeitablauf irreversible Folgen für die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Santilli./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 51930/10, 17. Dezember 2013, Rdnr. 65, und Bondavalli./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 35532/12, 17. November 2015, Rdnrn. 73 und 83).
  • BVerfG, 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten

    Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 28. April 2016 keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK fest (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13).

    Demgemäß hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Feststellungen der Gerichte nicht beanstandet (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 46).

    (cc) Aufgrund der Abänderungsmöglichkeit nach § 1696 Abs. 2 BGB verstößt die fehlende Befristung vorliegend auch nicht gegen Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, § 52 ff.).

  • BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren

    Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; siehe auch EGMR, B. v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016 - Nr. 20106/13 -, § 43).

    Zudem muss der Ausschluss des Umgangsrechts den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 28 ff.; siehe auch EGMR, B. v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016 - Nr. 20106/13 -, § 44 mit Hinweis auf die Gefahr eines Abschneidens der Eltern-Kind-Beziehung bei längere Zeit fehlendem Kontakt).

  • OLG Brandenburg, 27.12.2018 - 9 UF 86/18

    Umgangsrechtsausschluss bei einer vertieft ablehnenden Haltung einer Jugendlichen

    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rdnr. 30 ff. bei juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rdnr. 30 bei juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rdnr. 29 bei juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind).

    Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses nicht mehr vor, ist das Familiengericht nach § 1696 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016, Az. 1 BvR 1547/16 - Rdnr. 38 bei juris).

  • OLG Saarbrücken, 21.04.2017 - 6 UF 20/17

    Kindschaftssache: Kindeswohldienlichkeit eines Umgangsausschlusses für

    Ohnehin wird das Familiengericht wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB den Umgangsausschluss in angemessenen Abständen von Amts wegen zu überprüfen haben (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; EGMR, Urteil vom 28. April 2016 - Individualbeschwerde Nr. 20106/13 [Buchleither ./. Deutschland], juris; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 - 6 UF 8/17 -).
  • BVerfG, 28.10.2019 - 1 BvR 2237/19

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung

    Obwohl das Amtsgericht fachrechtlich fehlerhaft § 1696 Abs. 1 BGB statt § 1696 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB als Maßstab für die Abänderung des unbefristeten Umgangsausschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 38; EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28. April 2016, Nr. 20106/13, §§ 52 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27. November 2018 - 6 UF 120/18 -, juris, Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Dezember 2018 - 9 UF 86/18 -, juris, Rn. 20; Coester, in: Staudinger, BGB, Stand: 19.03.2019, § 1696 Rn. 30 und 115) angewendet und auch das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 2 BGB nicht genannt hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass in der Sache die von Verfassungs wegen an eine Entscheidung über die Fortdauer eines unbefristeten Umgangsausschlusses zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 36 ff.) nicht vorgelegen haben könnten.
  • OLG Brandenburg, 13.10.2023 - 9 UF 115/23
    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rn. 30 ff. - zitiert nach juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rn. 30 - zitiert nach juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rn. 29 - zitiert nach juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2023 - 9 UF 115/23

    Umgangsausschluss für den Kindesvater; Umgangsrecht Kindesvater bezüglich im

    Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917 - Rn. 30 ff. - zitiert nach juris - zur [fehlenden] Eignung einer Umgangspflegschaft oder auch von Sorgerechtsmaßnahmen gegen die Mutter bei verfestigter Weigerungshaltung eines 12-jährigen Kindes und Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses; BVerfG FamRZ 2014, 1270 - Rn. 30 - zitiert nach juris - zur Ablehnung eines Eingriffs in das Sorgerecht im Hinblick auf die symbiotische und eine altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung der betreuenden Mutter; BGH FamRZ 2012, 99 - Rn. 29 - zitiert nach juris - ebenfalls zur Ablehnung eines sorgerechtlichen Eingriffs bei Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung des Kindes gegen den Vater durch die Mutter; vgl. auch EGMR , Urteil vom 28. April 2016, Az. 20106/13 - Bestätigung eines unbefristeten Umgangsausschlusses bei Verweigerung durch ein 10-jähriges Kind).
  • EGMR, 03.04.2018 - 43976/17

    SANGOI v. GERMANY

    Zu Beginn stellt der Gerichtshof fest, dass es im vorliegenden Fall nicht um einen gerichtlichen Ausschluss von Umgangsrechten geht (vgl. und im Gegensatz dazu B../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20106/13, 28. April 2016; S../. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, ECHR 2003 VIII (Auszüge)).
  • EGMR, 13.07.2021 - 28443/19

    NEVES CARATÃO PINTO c. PORTUGAL

    Au demeurant, les différents rapports sociaux indiquent tous que D. et T. étaient bien intégrés dans leurs familles d'accueil mais ils ne précisent pas quelle perception ils avaient de leur mère (voir, a contrario, par exemple, Buchleither c. Allemagne, no 20106/13, § 46, 28 avril 2016, et Kramer c. Croatie [Comité], no 58767/15, § 79, 18 juin 2019).
  • EGMR, 17.10.2023 - 36647/22

    ÜBERALL v. GERMANY

    Most importantly, the Court of Appeal examined the issue further and confirmed that, notwithstanding the relatively rare and restricted contact, the relationship between F. and the applicant was undamaged and it had thus reassured that court that the contact order would not impede the applicant from maintaining a solid relationship with his son (see also Katsikeros, cited above, § 57; contrast Buchleither v. Germany, no. 20106/13, § 50, 28 April 2016).
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