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   BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20   

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https://dejure.org/2020,41938
BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20 (https://dejure.org/2020,41938)
BayObLG, Entscheidung vom 26.11.2020 - 202 StRR 86/20 (https://dejure.org/2020,41938)
BayObLG, Entscheidung vom 26. November 2020 - 202 StRR 86/20 (https://dejure.org/2020,41938)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1,Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; StGB § 186, § 185, § 193; StPO § 267 Abs. 1, § 333, § 341 Abs. 1, § 344, § 345, § 349 Abs. 4, § 353, § 354 Abs. 2 S. 1
    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in öffentlicher Social-Media-Gruppe eingestellter Postings

  • JurPC

    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in öffentlicher Social-Media-Gruppe eingestellter Postings

  • rewis.io

    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in öffentlicher Social-Media-Gruppe eingestellter Postings

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision; Sachrüge; Urteil; Urteilsgründe; Urteilsfeststellungen; lückenhaft; Aufhebung; Zurückverweisung; Beleidigung; Nachrede; Ehrverletzung; Sinngehalt; Erklärungsinhalt; Schwerpunkt; Meinungsäußerungsfreiheit; Meinungsfreiheit; Schutzbereich; Kernbereich; Schranke; ...

  • rechtsportal.de

    Revision; Sachrüge; Urteil; Urteilsgründe; Urteilsfeststellungen; lückenhaft; Aufhebung; Zurückverweisung; Beleidigung; Nachrede; Ehrverletzung; Sinngehalt; Erklärungsinhalt; Schwerpunkt; Meinungsäußerungsfreiheit; Meinungsfreiheit; Schutzbereich; Kernbereich; Schranke; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2021, 584 (Ls.)
  • StV 2022, 29 (Ls.)
  • MMR 2021, 448
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
    Die nur isolierte Betrachtung eines umstrittenen bestimmten Äußerungsteils wird deshalb den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

    Wo dies - wie häufig - nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung im engeren Sinne, nämlich als überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil (vgl. BVerfGE 61, 1/7 ff.; 90, 241/247 ff.) angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

    b) Nicht unberücksichtigt bleiben darf schon in diesem Zusammenhang und nicht erst im Rahmen der Strafzumessung auch, dass sich der Angeklagte, mag er nach den Feststellungen zur Person auch "Germanistik studiert und zuletzt als Journalist gearbeitet" haben, hier jeweils und unverkennbar als engagiertes Mitglied einer der Flüchtlingshilfe verschriebenen Organisation schriftlich geäußert hat, weshalb die an sich und in anderem Zusammenhang ggf. determinierten (Rechts-) Begriffe wie "verfälschen",; falsch", "Falschaussage" oder das "Recht beugen" und "Tatverdacht" gleichwohl eine wertende Betrachtung erfordern können und müssen und der Annahme eines wertenden Gebrauchs nicht von vornherein entgegen stehen (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

    Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit auch hier nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit etwa ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
    Die nur isolierte Betrachtung eines umstrittenen bestimmten Äußerungsteils wird deshalb den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung deshalb nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (st.Rspr., vgl. z.B. BVerfGE 93, 266/289 f; BVerfG NJW 1995, 3303 und BVerfG NJW 2006, 3769, jeweils m.w.N.).

    d) Auch das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit; ihr Gewicht ist gerade hier besonders hoch zu veranschlagen (BVerfGE 93, 266, 293).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20
    Kammer des 2. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595 und 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.).
  • OLG Bremen, 23.02.2023 - 1 Ss 48/22

    Religiös motivierte Äußerungen als Volksverhetzung; Aktive CSD-Teilnehmer als

    Die Kammer hätte hierzu die von ihr für relevant erachteten Passagen vollständig wörtlich zitieren oder aber deren Gesamtkontext aussagekräftig darstellen müssen, wobei dessen Sinngehalt sich erst durch die vollständige Kenntnis der konkreten im Kontext stehenden weiteren Äußerungen und Passagen erschließen lässt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 - 202 StRR 86/20, juris Rn. 20 ff., StV 2022, 39 (Ls.); siehe auch OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 - 1 RVs 77/20, juris Rn. 74, Streit 2020, 172).
  • BayObLG, 09.02.2023 - 203 StRR 497/22

    Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei ungenügenden Feststellungen zum

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik durch den Tatrichter erfordert daher eine umfassende Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (st. Rspr., vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. November 2020 - 202 StRR 86/20-, juris Rn. 32).
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