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   BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,17827
BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21 (https://dejure.org/2021,17827)
BayObLG, Entscheidung vom 01.06.2021 - 202 StRR 54/21 (https://dejure.org/2021,17827)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Juni 2021 - 202 StRR 54/21 (https://dejure.org/2021,17827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 113 Abs. 1; StGB § ... 113 Abs. 3; StGB § 114 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1; StPO § 333; StPO § 341 Abs. 1; StPO § 344; StPO § 345; StPO § 349 Abs. 4; BayPAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5; BayPAG Art. 13 Abs. 2 S. 2; BayPAG Art. 25 Abs. 1
    Zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB - notwendige Feststellungen

  • rewis.io

    Zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB - notwendige Feststellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision; Sachrüge; Schuldspruch; Darstellungsmangel; Lückenhaftigkeit; Aufhebung; Zurückverweisung; Urteilsgründe; Feststellungen; Widerstand; Amtsträger; Vollstreckungsbeamter; Polizeibeamter; Diensthandlung; Gewalt; Drohung; Angriff; tätlich; feindselig; Schlag; ...

  • rechtsportal.de

    Revision; Sachrüge; Schuldspruch; Darstellungsmangel; Lückenhaftigkeit; Aufhebung; Zurückverweisung; Urteilsgründe; Feststellungen; Widerstand; Amtsträger; Vollstreckungsbeamter; Polizeibeamter; Diensthandlung; Gewalt; Drohung; Angriff; tätlich; feindselig; Schlag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Körper des Beamten "gestreift” - schon Gewalt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte strafbar?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Auszug aus BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21
    aa) Unter Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 BGB ist die Anwendung eines Zwangsmittels zu verstehen, das gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein muss (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14 NStZ 2015, 388 = BGHR StGB § 113 Widerstand 2 = StV 2016, 283; v. 11.06.2020 - 5 StR 157/20 = BGHSt 65, 36 = NJW 2020, 2347 = JR 2020, 621, jew. m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2015 - 2 StR 204/14

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (taugliche Widerstandshandlungen)

    Auszug aus BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21
    aa) Unter Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 BGB ist die Anwendung eines Zwangsmittels zu verstehen, das gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein muss (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14 NStZ 2015, 388 = BGHR StGB § 113 Widerstand 2 = StV 2016, 283; v. 11.06.2020 - 5 StR 157/20 = BGHSt 65, 36 = NJW 2020, 2347 = JR 2020, 621, jew. m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21
    Das bedeutet aber nicht, dass das Gesetz generell ein willkürliches, durch kein Ziel determiniertes Kontrollieren ermöglicht (BayVerfGH, Entsch. v. 28.03.2003 - Vf. 7-VII-00 = VerfGHE BY 56, 28 = DVBl. 2003, 861 = BayVBl. 2003, 560 = NVwZ 2003, 1375).
  • OLG Zweibrücken, 30.09.2021 - 1 OLG 2 Ss 33/21

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Anordnung einer Herausgabe eines Mobiltelefons

    b) Zudem begegnet der Schuldspruch insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als sich die Rechtmäßigkeit der von den geschädigten Polizeibeamten ausgeführten Diensthandlung anhand der schriftlichen Urteilsgründe - auch in deren Gesamtheit - nicht hinreichend überprüfen lässt (vgl. §§ 114 Abs. 3, 113 Abs. 3 StGB); das Urteil leidet daher an einem durchgreifenden Darstellungsmangel (vgl. BayObLG Beschluss vom 01.06.2021 - 202 StRR 54/21, juris Rn. 14).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 11/22

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme eines tatsächlich nicht

    Dies erfasst zugleich den Schuldspruch wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB, weil dieser eine unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, die nicht zum Erfolg geführt haben muss, voraussetzt (vgl. zuletzt BayObLG, Beschluss vom 01.06.2021 - 202 StRR 54/21 bei juris), was durch die Beweiswürdigung ebenfalls nicht belegt wird.
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