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   BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83   

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BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 (https://dejure.org/1987,39)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 (https://dejure.org/1987,39)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 (https://dejure.org/1987,39)
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Lagerung chemischer Waffen

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflichten des Staates

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Lagerung chemischer Waffen

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • hartzkampagne.de

    Weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Erfüllung des Art. 2 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lagerung, Transporte und möglicher Einsatz von C-Waffen durch die amerikanischen Stationierungsstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 77, 170
  • NJW 1988, 1651
 
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Wird zitiert von ... (304)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich nichts Gegenteiliges; in seiner Entscheidung zum "Schnellen Brüter" (BVerfGE 49, 89 ) habe das Bundesverfassungsgericht Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG lediglich als Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts gewertet und nur Entscheidungen im Bereich der auswärtigen Gewalt, welche keinen unmittelbaren Grundrechtsbezug hätten, als der Exekutive vorbehalten bezeichnet.

    Hierfür spreche insbesondere, daß sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum "Schnellen Brüter" (BVerfGE 49, 89 ) nicht mit der Feststellung begnügt habe, daß mit § 7 Abs. 1 und 2 AtomG die friedliche Nutzung der Kernenergie gesetzlich gebilligt worden sei, sondern hervorgehoben habe, daß diese Billigung ausweislich der Gesetzesmaterialien auch die "Brütertechnik" umfasse.

    Daß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht lediglich ein subjektives Abwehrrecht verbürgt, sondern zugleich eine objektivrechtliche Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet, ist in ständiger Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 39, 1, 41 f.; 46, 160, 164; 49, 89, 141 f.; 53, 30, 57; 56, 54, 73, 78, 80).

    Zwar verpflichtet der - in Art. 20 GG verankerte - allgemeine Vorbehalt des Gesetzes den Gesetzgeber dazu, losgelöst vom Merkmal des Eingriffs, im Bereich der Grundrechtsausübung - soweit dieser staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist - alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 49, 89, 126).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs wäre auch dann eine eingehendere gesetzliche Regelung nicht geboten gewesen (vgl. hierzu BVerfGE 49, 89, 134 ff.; 68, 1, 98 ff.).

    Bei der Art und Schwere der Gefahren müsse eine entfernte Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts genügen, um die Schutzpflicht (dort: auch des Gesetzgebers) konkret auszulösen (BVerfGE 49, 89, 141 f. -Kalkar - Hervorhebung hier).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Die Auffassung der Beschwerdeführer, daß auch Art. 24 Abs. 1 GG verletzt sei, werde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen (BVerfGE 68, 1 ) bestätigt.

    Ebensowenig ergebe sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Landesverteidigung oder aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 24 Abs. 1 GG , wie ihn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Nachrüstung (BVerfGE 68, 1 ) gedeutet habe, daß die Wesentlichkeitslehre auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden könnte.

    Hinsichtlich der im Bundesgebiet stationierten nuklear bestückten Mittelstreckenraketen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß "das Entscheidungsrecht über den Einsatz dieser Systeme 'Bestandteil der Stationierung' und mit ihr untrennbar verbunden ist", die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung der Raketen mithin die Zustimmung zu einer möglichen Freigabe ihres Einsatzes durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika und ihren Einsatz nach Maßgabe der bestehenden Bündnisregelungen umfaßt (BVerfGE 68, 1, 90 f.).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs wäre auch dann eine eingehendere gesetzliche Regelung nicht geboten gewesen (vgl. hierzu BVerfGE 49, 89, 134 ff.; 68, 1, 98 ff.).

    Insoweit gilt das, was der Senat in BVerfGE 68, 1 (89 ff.) hinsichtlich der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung nuklearer Mittelstreckenraketen ausgeführt hat, entsprechend.

    Verwehrte es das Grundgesetz , solche Lagen herbeizuführen, um möglichen Völkerrechtsverletzungen vorzubeugen, wäre die Bundesrepublik Deutschland im außenpolitischen Bereich weithin handlungsunfähig (BVerfGE 68, 1, 107).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Daß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht lediglich ein subjektives Abwehrrecht verbürgt, sondern zugleich eine objektivrechtliche Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet, ist in ständiger Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 39, 1, 41 f.; 46, 160, 164; 49, 89, 141 f.; 53, 30, 57; 56, 54, 73, 78, 80).

    In seiner Entscheidung zum Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich ist der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, daß die atomrechtlichen Verfahrensvorschriften über die Beteiligung klagebefugter Dritter im Genehmigungsverfahren Verfahrensvorschriften sind, die der Staat in Erfüllung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten erlassen hat (BVerfGE 53, 30, 66).

    Es solle einer solchen faktischen Verletzung vielmehr vorbeugen und könne daher auch dann eingreifen, wenn bei der Errichtung von Kernkraftwerken vorbeugende Maßnahmen gegen spätere Betriebsgefahren außer acht blieben (BVerfGE 53, 30, 57).

    Durch die Genehmigung des Betriebes habe der Staat eine Mitverantwortung für das außerordentliche Gefährdungspotential übernommen, dem Gesundheit und Leben durch die friedliche Nutzung der Kernenergie ausgesetzt sind (BVerfGE 53, 30, 58).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    b) Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 50, 290, 332 f.).

    Diese weite Gestaltungsfreiheit kann von den Gerichten je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden und der Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 50, 290, 352 f.).

    Dabei hat er den der Bundesregierung insoweit zustehenden Gestaltungsbereich unter Hinweis auf die im Mitbestimmungsurteil des Ersten Senats dargelegten Kontrollmaßstäbe (BVerfGE 50, 290, 332 f.) als nur einer begrenzten Prüfung zugänglich angesehen, B.I.2.b)cc).

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Im Blick auf die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes kann indes die lediglich mittelbare Betroffenheit durch ein damit zusammenhängendes Verhalten deutscher vollziehender Gewalt der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegenstehen (vgl. BVerfGE 6, 290, 295).

    Da dieser Vollzugsakt jedoch der Geheimhaltung unterliegt und als Akt nichtdeutscher Hoheitsgewalt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann, macht der Mangel der unmittelbaren Betroffenheit durch die angegriffenen Normen eine Sachentscheidung nicht unzulässig (BVerfGE 6, 290, 295; 30, 1, 16 f.).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Daß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht lediglich ein subjektives Abwehrrecht verbürgt, sondern zugleich eine objektivrechtliche Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet, ist in ständiger Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 39, 1, 41 f.; 46, 160, 164; 49, 89, 141 f.; 53, 30, 57; 56, 54, 73, 78, 80).

    a) Nach der Verfassung ist das Rechtsgut Leben ein "Höchstwert" (BVerfGE 46, 160, 164 - Schleyer -).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Daß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht lediglich ein subjektives Abwehrrecht verbürgt, sondern zugleich eine objektivrechtliche Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet, ist in ständiger Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 39, 1, 41 f.; 46, 160, 164; 49, 89, 141 f.; 53, 30, 57; 56, 54, 73, 78, 80).

    In der Rechtsprechung des Ersten Senats findet sich der Hinweis, daß einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung der Verantwortung des Gesetzgebers Grenzen gezogen sind, "sofern nicht Rechtsgüter von höchster Bedeutung auf dem Spiele stehen" (BVerfGE 56, 54, 81).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Daß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht lediglich ein subjektives Abwehrrecht verbürgt, sondern zugleich eine objektivrechtliche Wertentscheidung der Verfassung darstellt, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gilt und verfassungsrechtliche Schutzpflichten begründet, ist in ständiger Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfGE 39, 1, 41 f.; 46, 160, 164; 49, 89, 141 f.; 53, 30, 57; 56, 54, 73, 78, 80).

    Dahinstehen kann daher, ob sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle des Verhaltens der Bundesregierung angesichts der Tragweite der Gefahren, um deren Begrenzung es geht, und angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter auf eine Evidenzkontrolle beschränken darf oder ob nicht vielmehr als Prüfungsmaßstab vorliegend eine intensivierte inhaltliche Kontrolle (vgl. z.B. BVerfGE 39, 1, 46, 51 ff. - § 218 StGB - 45, 187, 238 - Lebenslange Freiheitsstrafe -), zumindest aber eine erhöhte "Kontrolldichte" im Sinne einer Vertretbarkeitsprüfung zu gelten hat (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - Familiennachzug).

  • VGH Hessen, 28.08.1985 - 9 TG 2605/84
    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    aa) Zu den Normen des deutschen Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ZA- NTS zählen die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 5. Oktober 1983 auf eine Große Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 10/444, S. 9; Hessischer VGH , NJW 1986, S. 677, 679; Deiseroth, US-Truppen und deutsches Recht, 1987, S. 120 mit ausführlicher Begründung).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nicht abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Bereichs unter Verfahrensvorbehalt gestellter "verfahrensabhängiger" Grundrechte wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE 60, 253, 294 f.) sowie "verfahrensgeprägter" Grundrechte wie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 57, 295, 320; 60, 53, 64) aus materiellen Grundrechtsnormen in ihrer objektivrechtlichen Gestalt eine Pflicht des Staates, Verfahren zur Verfügung zu stellen und durchzuführen, und ein entsprechendes Recht des Einzelnen auf "Verfahrensteilhabe" hergeleitet werden kann.
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76

    Flugplatz Memmingen

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • Drs-Bund, 05.08.1983 - BT-Drs 10/289
  • Drs-Bund, 22.07.1983 - BT-Drs 10/268
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Dessen Umfang hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 76, 1 ; 77, 170 ; 88, 203 ; 150, 1 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Der Umfang dieses Spielraums hängt von Faktoren verschiedener Art ab, im besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich - zumal über künftige Entwicklungen wie die Auswirkungen einer Norm - ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]; 76, 1 [51 f.]; 77, 170 [214 f.]).

    Die im Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1987 (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]) enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen staatliches Unterlassen dürfen nicht dahin verstanden werden, als genügten der Erfüllung der Schutzpflicht des Staates gegenüber menschlichem Leben schon Maßnahmen, "die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind.

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Dabei muss eine Verfassungsbeschwerde auch an die vom Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ; 140, 229 ; 142, 234 ; 149, 346 ).

    Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 158, 170 ; 160, 79 ; BVerfGK 14, 192 ; 20, 320 zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren.

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