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   AG Köln, 19.07.2022 - 203 C 199/21   

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AG Köln, 19.07.2022 - 203 C 199/21 (https://dejure.org/2022,18821)
AG Köln, Entscheidung vom 19.07.2022 - 203 C 199/21 (https://dejure.org/2022,18821)
AG Köln, Entscheidung vom 19. Juli 2022 - 203 C 199/21 (https://dejure.org/2022,18821)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aktien als Mietkaution, Anspruch des Mieters auf Kursgewinne

  • mietrechtsiegen.de

    Rückgabe einer Mietsicherheit in Form von Aktien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter muss Mietkaution in Aktienform zurückgeben

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mietkaution wächst auf 100.000 Euro

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wenn der Vermieter besonders schlau sein will, zahlt er statt DM 800 gepflegte EUR 100.000 Kaution zurück

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückgabe einer Mietsicherheit in Aktienform: 400 Euro Mietkaution oder doch 100.000 Euro?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückgabe einer Mietkaution: 800 DM oder 100.000 Euro?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietkaution in Aktien investiert

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Trick 17: Wie aus 400 Euro Mietkaution 100.000 Euro werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wenn aus 800 D-Mark Kaution mehr als 100.000 Euro werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erträge einer Mietkaution stehen auch bei extremen Wertsteigerungen dem Mieter zu

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kaution in Aktienform - Kursgewinne gehen an Mieter

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    410 oder doch 115.000 Euro Mietkaution zurück?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Investition der Mietsicherheit in Aktien: Mieter steht Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu - Keine Beschränkung auf erbrachte Sicherheitsleistung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter muss Mietkaution in Aktienform zurückgeben (IMR 2022, 440)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 92/17

    Verzinsung des Kautionsguthabens bei Rückzahlung nach Beendigung des

    Auszug aus AG Köln, 19.07.2022 - 203 C 199/21
    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Vorschrift auch bei Fortbestehen des ursprünglichen Mietvertrags schon aufgrund des Fehlens einer abweichenden Übergangsvorschrift mit Inkrafttreten von § 551 Abs. 3 S. 3 BGB am 01.09.2001 anwendbar wäre (recht deutlich dafür: BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 92/17 -, Rn. 15, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03 -, Rn. 16, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 184/08 -, Rn. 9 f).

    Auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 307 ff. BGB, insbesondere des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, in der heute geltenden Fassung auf Grundlage der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB (bejahend: BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 92/17 -, Rn. 6, juris) kommt es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht an, auch wenn im Hinblick darauf, dass die Klausel es der Beklagten zu 1) erlaubt, Kursverluste durch Nichtgebrauch ihres vertraglich ausbedungenen Wahlrechts auf die Mieter abzuwälzen, Gewinne ihnen aber vorzuenthalten (und - wie zuletzt geschehen -entgegen vertraglichen Konstruktion für sich in Anspruch zu nehmen, statt die Aktien an Dritte weiterzugeben) bei Anwendbarkeit auch unter diesem Gesichtspunkt viel für eine Unwirksamkeit spräche.

  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 184/08

    Vorliegen der Pflicht zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten

    Auszug aus AG Köln, 19.07.2022 - 203 C 199/21
    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Vorschrift auch bei Fortbestehen des ursprünglichen Mietvertrags schon aufgrund des Fehlens einer abweichenden Übergangsvorschrift mit Inkrafttreten von § 551 Abs. 3 S. 3 BGB am 01.09.2001 anwendbar wäre (recht deutlich dafür: BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 92/17 -, Rn. 15, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03 -, Rn. 16, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 184/08 -, Rn. 9 f).
  • BGH, 01.06.2011 - VIII ZR 91/10

    Zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher

    Auszug aus AG Köln, 19.07.2022 - 203 C 199/21
    Es ist zwar denkbar, dass die Sicherungsabrede ab dem Jahr 2005 wegen Verstoßes gegen § 551 Abs. 1 S1 BGB wegen Übersicherung nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam war, soweit (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10 -, Rn. 19 f., juris) die Sicherungsabrede eine Sicherheit von damals mehr als drei Monatsmieten vorsah, weil § 551 Abs. 3 S. 4 BGB durch den Abschluss eines neuen Mietvertrages womöglich keine Anwendung mehr gefunden hat.
  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 243/03

    Wirksamkeit einer Kautionsvereinbarung in einem Mietvertrag; Umfang der

    Auszug aus AG Köln, 19.07.2022 - 203 C 199/21
    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Vorschrift auch bei Fortbestehen des ursprünglichen Mietvertrags schon aufgrund des Fehlens einer abweichenden Übergangsvorschrift mit Inkrafttreten von § 551 Abs. 3 S. 3 BGB am 01.09.2001 anwendbar wäre (recht deutlich dafür: BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 92/17 -, Rn. 15, juris unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03 -, Rn. 16, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 184/08 -, Rn. 9 f).
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