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   AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14   

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https://dejure.org/2015,5180
AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14 (https://dejure.org/2015,5180)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 12.03.2015 - 203 C 527/14 (https://dejure.org/2015,5180)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 12. März 2015 - 203 C 527/14 (https://dejure.org/2015,5180)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558 Abs 1 BGB, § 558a Abs 2 Nr 4 BGB, § 558c BGB, § 558d Abs 1 BGB, § 286 ZPO
    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Berliner Mietspiegel 2013 durch die bereits bislang gezahlte Miete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung der ortsüblichen Einzelmiete aus den Berliner Mietspiegeln unabhängig von deren wissenschaftlicher Qualität; Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Vergleichswohnungen; Einbeziehung von Stockwerkslage und Mietdauer in die Ermittlung der ortsüblichen Miete; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen: Berliner Mietspiegel muss beachtet werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhungsverlangen: Berliner Mietspiegel muss beachtet werden! (IMR 2015, 228)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13

    Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14
    Die Klägerin trägt vor, dass im Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg zu 235 C 133/13 bereits ein Gutachten dazu eingeholt worden sei und bezieht sich zum Beweis auf die Beiziehung der Akte und Verwertung dieses Gutachtens.

    Das in dem Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg - 235 C 133/13 - eingeholte Gutachten von ... zum Berliner Mietspiegel 2013 ist beigezogen worden.

    Das in dem Verfahren des Amtsgerichts Charlottenburg - 235 C 133/13 - vorgelegte Gutachten von ..., das auch im hiesigen Verfahren eingeführt ist, vermag daran nichts zu ändern.

  • AG Berlin-Charlottenburg, 27.02.2015 - 232 C 262/14

    Berliner Mietspiegel 2013: Trotz wissenschaftlicher Bedenken tauglich!

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14
    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass "Qualitätssteigerungen stets möglich sind, dass aber eine absolute Qualität nicht machbar ist, und drei Lagen über das hinausgehen, was andere Mietspiegel leisten (Amtsgerichts Charlottenburg, Urteil vom 27.02.2015 - 232 C 262/14 -, S. 6).

    So auch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2015 - 232 C 262/14 -, Seite 5, in einem ebenfalls von der hiesigen Klägerin betriebenen Parallelverfahren: "Wie dem Methodenbericht zu entnehmen ist (S. 12), wurde jedoch ausdrücklich zwischen Vermietern mit großem und solchen mit wenig Wohnungsbestand unterschieden.

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2015 - 232 C 262/14 -, Seite 3 f an: "Maßgeblich für dieses Vorgehen ist der Umstand, dass die exakte Ermittlung hier schwierig und unverhältnismäßig wäre (vgl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn. 2b zu § 287 ZPO).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14
    Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Mietspiegel 2013 die Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels erfüllt, weil auch ein einfacher Mietspiegel eine taugliche Erkenntnisquelle für die richterliche Überzeugungsbildung sein kann (vgl. BGH NJW 2010, 2946, 2947; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 11. Aufl., Rn. 112 BGB; LG Berlin GE 2013, 483).".

    Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dem Verfasser des Mietspiegels habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial (vgl. BGH, NJW 2010, 2946, 2947), gibt es nicht.

  • BVerfG, 08.09.1993 - 1 BvR 1331/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung eines

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14
    Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.1993, 1 BvR 1331/92 (NJW-RR 1993, 1485) steht dieser Sicht nicht entgegen.
  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14
    Diese Sicht deckt sich mit der Einschätzung des Bundesgerichtshofs, der grundsätzlich den Tatrichter in der Pflicht sieht, sich anhand der Erläuterungen und Angaben zum Verfahren bei der Mietspiegelerhebung ein eigenes Bild zu machen: "Die Einhaltung/Nichteinhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze wird sich, sofern sie sich nicht bereits - etwa aufgrund der im Mietspiegel oder den hierzu veröffentlichten Erläuterungen enthaltenen (aussagekräftigen) Angaben zum Verfahren der Datengewinnung und -auswertung sowie zu den einzelnen Bewertungsschritten - als offenkundig darstellt oder vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden kann, häufig nur durch ein Sachverständigengutachten klären lassen (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - VIII ZR 46/12 - ).
  • LG Berlin, 04.03.2014 - 63 S 81/12
    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14
    Die Kosten dafür wären im Übrigen erheblich, was bei einer Mieterhöhung von 65,- ? monatlich und gerade im Rahmen des Mietrechts, bei dem soziale Umstände eine nicht unwesentliche Rolle spielen, unverhältnismäßig wäre (vgl. auch LG Berlin GE 2014, 463, 464).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 5 AS 743/16

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten - Einstufung des Berliner

    Soweit die Kläger unter Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (Urteil vom 11. Mai 2015, 235 C 133/13, juris) und des dort eingeholten Sachverständigengutachtens des Wirtschafts- und Sozialstatistikers Prof. Dr. K meinen, der Berliner Mietspiegel 2013 sei nicht als qualifiziert zu beurteilen, weil er wegen fehlerhafter Extremwertbereinigung nicht den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen nach § 558d Abs. 1 BGB genüge, ist dies schon deshalb nicht überzeugend, weil die zivilgerichtliche Rechtsprechung hierzu keineswegs einhellig ist (vgl. hierzu AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14; Urteil vom 17. März 2015, 233 C 520/14; Urteil vom 14. November 2013, 210 C 209/13; Urteil vom 27. Februar 2015, 232 C 262/14; AG Lichtenberg, Urteil vom 19. Mai 2015, 20 C 560/14; LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015, 67 S 120/15; LG Berlin, Urteil vom 20. April 2015, 18 S 411/13, jeweils juris; Börstinghaus, Das Berliner Mietspiegel-Quiz, NJW 2015, 3200).

    Die Frage, ob die Einhaltung der wissenschaftlichen Grundsätze als gesetzliche Mindeststandards nachvollziehbar ist, ist in erster Linie eine Frage der rechtlichen Würdigung (AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14, Rn. 30, juris unter Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. November 2012, VIII ZR 46/12).

    Diese Zahl wurde bei der Erstellung des Berliner Mietspiegels 2013 mit einem Wert von 11.645 Fällen deutlich übertroffen (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 12. März 2015, 203 C 527/14, Rn. 38).

  • SG Berlin, 23.05.2018 - S 205 AS 13830/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Gesetzlich besteht keine Vorgabe, unter mehreren möglichen statistischen Berechnungsmethoden eine bestimmte zu verwenden (vgl. AG Charlottenburg, 12.03.2015 - 203 C 527/14 juris Rn. 35).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.03.2015 - 233 C 520/14

    Keine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen einklagbar, sofern die ortsübliche

    Damit ist es gerechtfertigt, dass das Gericht nach Erörterung der Einwände der Klägerin eine Entscheidung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO trifft (so auch AG Charlottenburg, 27.02.2015, 232 C 262/14; AG Charlottenburg, 03.03.2015, 225 C 253/14; AG Charlottenburg, 12.03.2015, 203 C 527/14).
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