Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.1986 - 203/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1459
EuGH, 26.06.1986 - 203/85 (https://dejure.org/1986,1459)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.1986 - 203/85 (https://dejure.org/1986,1459)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - 203/85 (https://dejure.org/1986,1459)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG UND GRENZEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER DIE ZOLLFREIE EINFUHR EINES WISSENSCHAFTLICHEN GERÄTS ABGELEHNT WIRD

  • EU-Kommission

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

  • Wolters Kluwer

    Zollbefreiung für wissenschaftliche Geräte nach dem Gemeinsamen Zolltarif; Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung; Ablehnung der zollfreien Einfuhr eines Gerätes; Begriff des wissenschaftlichen Gerätes im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs; Signalanalysegerät ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG UND GRENZEN - ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION , MIT DER DIE ZOLLFREIE EINFUHR EINES WISSENSCHAFTLICHEN GERÄTS ABGELEHNT WIRD

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    74 Die Beklagte weist den Vorwurf der unzureichenden Begründung zurück und trägt vor, die Entscheidung ermögliche es der Klägerin, ihre Argumentation nachzuvollziehen, und versetze das Gericht in die Lage, seine Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-32/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Lisrestal - Organização Gestão

    ( 27 ) Urteil vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85 (Slg. 1986, 2049).

    ( 28 ) Oben zitiertes Urteil in der Rechtssache 203/85, Randnr. 16.

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Bundesrepublik/Kommission, Slg. 1963, 143; vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papiers Peints, Slg. 1975, 1491; vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809; vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296/82 et 318/82, Niederlande/Kommission, Slg. 1985, 809; vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, und vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 28) müsse die Begründung einer Entscheidung die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, auf denen sie beruhe, angeben und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde klar und unzweideutig wiedergeben.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,15242
Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85 (https://dejure.org/1986,15242)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.05.1986 - 203/85 (https://dejure.org/1986,15242)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Mai 1986 - 203/85 (https://dejure.org/1986,15242)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Nicolet Instrument GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main - Flughafen.

    GZT-Zollbefreiung für wissenschaftliche Geräte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
    Was die ersten beiden soeben erwähnten Rügen angeht, so trifft die Ansicht der Klägerin nicht zu, daß der Gerichtshof die in der Rechtssache 294/81 (Control Data, Slg. 1983, 911) streitige Entscheidung durch sein Urteil vom 17. März 1983 gerade wegen unzulänglicher Begründung und unterlassener Anhörung für nichtig erklärt habe.

    Der Gerichtshof selbst hat diese Auslegung in seinem Urteil vom 2. Mai 1985 in der Rechtssache 81/84 (Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Slg. 1985, 1277) bestätigt, in dem er eine mit genau denselben Worten wie die Entscheidung 82/586 begründete Entscheidung mit der Feststellung für gültig erklärt hat, daß das Verfahren vor dem Gerichtshof anders als in der Rechtssache 294/81 keine neuen Tatsachen erbracht habe, die Zweifel an der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung begründen könnten (Randnr. 16 der Entscheidungsgründe).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Punkt ist eindeutig: Der Gerichtshof kann zwar nicht über die Wissenschaftlichkeit der fraglichen Geräte entscheiden, er hat jedoch zu prüfen, ob die von der Kommission angewandten Kriterien im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung stehen und ob die Kommission bei Anwendung dieser Kriterien die objektiven Merkmale des in der streitigen Entscheidung genannten Erzeugnisses berücksichtigt hat (Urteil in der Rechtssache 294/81, a. a. O., Randnr. 19 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 07.03.1985 - 6/84

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
    Der Gerichtshof hat nämlich in den beiden Nicolet-Urteilen vom 7. März 1985 (Rechtssachen 6/84 und 30/84, Slg. 1985, 759, 771) ausgeführt, "daß die Kommission die objektiven technischen Merkmale des betreffenden Geräts genau prüfen muß, um festzustellen, ob es ein wissenschaftliches Gerät ist".

    Auch damit befindet sich die Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der in seinen Urteilen in den Rechtssachen 6/84 und 30/84 zu folgendem Ergebnis gelangt ist: "Da die Kommission das Hauptkriterium nicht in rechtmäßiger Weise angewendet hat, konnte sie ihre Entscheidung nicht auf den zweiten Grund, die Verwendung vergleichbarer Geräte, stützen" (Randnr. 17 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 02.05.1985 - 81/84

    Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- Und Raumfahrt / Hauptzollamt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
    Der Gerichtshof selbst hat diese Auslegung in seinem Urteil vom 2. Mai 1985 in der Rechtssache 81/84 (Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Slg. 1985, 1277) bestätigt, in dem er eine mit genau denselben Worten wie die Entscheidung 82/586 begründete Entscheidung mit der Feststellung für gültig erklärt hat, daß das Verfahren vor dem Gerichtshof anders als in der Rechtssache 294/81 keine neuen Tatsachen erbracht habe, die Zweifel an der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung begründen könnten (Randnr. 16 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
    Der Gerichtshof kann den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen getroffen hat, nur im Falle eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden (Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82, Universität Hamburg/Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder, Slg. 1983, 2771, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 02.02.1978 - 72/77

    Universiteitskliniek Utrecht / Inspecteur der invoerrechten en accinzen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
    Aus diesem Erfordernis einer objektiven Beurteilung hat der Gerichtshof abgeleitet, daß "der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät in der Industrie oder anderswo zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, nicht notwendig seinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 und folglich den in dieser Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Zollbefreiung [ausschließt], soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind" (Urteil vom 2. Februar 1978 in der Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek Utrecht/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1978, 189, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
    In seinem Urteil vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83 (Interfacultair Instituut Electronenmicroscopie, Sig. 1984, 3623) hat der Gerichtshof nämlich zu einer ebenso knappen Begründung ausgeführt, daß "sie den Mindestanforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügt, da die Entscheidung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist, die an den Sitzungen der Sachverständigengruppe teilgenommen haben und die Einzelheiten der Angelegenheit hinreichend kennen, um die Tragweite der Entscheidung beurteilen zu können, und da sie auch die Angaben enthält, die notwendig sind, damit [der Betroffene] beurteilen kann, ob die Entscheidung aufgrund eines offenkundigen Irrtums oder eines Ermessensmißbrauchs fehlerhaft ist" (Randnr. 39 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 29.01.1985 - 234/83

    Gesamthochschule Duisburg / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1986 - 203/85
    In seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 234/83 (Gesamthochschule Duisburg/Hauptzollamt München-Mitte, Slg. 1985, 327) hat der Gerichtshof weiter.
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