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   BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20   

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https://dejure.org/2020,79282
BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20 (https://dejure.org/2020,79282)
BayObLG, Entscheidung vom 25.06.2020 - 205 StRR 240/20 (https://dejure.org/2020,79282)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20 (https://dejure.org/2020,79282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 30.11.2021)

    Holocaust-Verharmlosung: Missbrauch des "Judensterns" kann jetzt verfolgt werden

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20
    Diese fallen stets in den Schutzbereich von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn 19 in juris) Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet.

    Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn 22f in juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (BVerfG, 1 BvR 673/18 Rdn. 24 in juris).

  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20
    Eine entsprechende Gefährdung des öffentlichen Friedens haftet derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an (BGH, 5 StR 485/01 Rdn. 9 in juris).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20
    Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuscheiden (BVerfG, NJW 2001, 61, 62).
  • LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22

    Judenstern, ungeimpft, Facebook, Gruppenbild, Volksverhetzung

    Insoweit sei die mögliche Breitenwirkung mit dem der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) zugrunde liegenden Fall vergleichbar.

    Die seitens der Staatsanwaltschaft vertretene Interpretation der Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021 (Az.: BvR 1787/20) - nämlich dass in bestimmten Konstellationen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2018 (Az.: 1 BvR 2083/15) abzurücken sei - finde ihre Stütze auch in den Entscheidungen Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20) und des Landgerichts Augsburg, als dass in keiner der Entscheidungen überhaupt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2083/15 zur eingeschränkten Auslegung von § 130 Abs. 3 StGB eingegangen werde.

    Hierin liegt auch der Unterschied zu dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20).

    Hierin liegt ein weiterer Unterschied zu der von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25.06.2020 (Az.: 205 StRR 240/20).

  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Beide aufgezeigte Aspekte der Äußerung, die Überzeichnung eigener Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland zum Schutz der Bevölkerung und die missachtende Abwertung des Schicksals der in den Lagern internierten Menschen sind jedenfalls im vorliegenden Fall nicht voneinander zu trennen; dies würde zu einer künstlichen Aufspaltung der einheitlichen Äußerung führen (anders Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 334f. für den Fall des Verwendens eines sog. Judensterns mit der Aufschrift "Ungeimpft"; für den Fall eines "Impfen macht frei"-Schildes im Stil des Eingangstores zum KZ Auschwitz jedoch eine Strafbarkeit wohl grundsätzlich bejahend, a.a.O. S. 334; zur Auslegung der Verwendung eines sog. Judensterns mit der Beschriftung "AfD", um eine vergleichbare Verfolgung dieser Partei zu suggerieren, als Verharmlosung der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 205 StRR 240/20, BeckRS 2020, 52510 [vorangehend AG Augsburg, Urteil vom 23. August 2019, 06 Cs 101 Js 134200/18, BeckRS 2019, 57849; Berufung verworfen vom LG Augsburg, Urteil vom 9. Dezember 2019, 14 Ns 101 Js 134200/18, nicht veröffentlicht; zur hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde [nicht zur Entscheidung angenommen] vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021, 1 BvR 1787/20, BeckRS 2021, 38103, sowie zur - erfolglosen - Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR, Urteil vom 5. Juli 2022, 1ndividualbeschwerde Nr. 1854/22, juris; zur Wertung eines Judensterns mit der Aufschrift "Nicht geimpft" als Volksverhetzung vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022, 1 Qs 80/22, NStZ-RR 2022, 242; anders LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022, 60 Qs 16/22, BeckRS 2022, 24946 sowie Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 130 Rn. 27).
  • OLG Braunschweig, 07.09.2023 - 1 ORs 10/23

    Judenstern; Ungeimpft-Stern; Volksverhetzung; öffentlicher Frieden;

    Der Senat hat geprüft, ob er mit dieser Auffassung u.U. von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 (205 StRR 240/20, juris), in der dieses zumindest inzident die Tatbestandsmäßigkeit des § 130 Abs. 3 StGB i.V.m. § 6 Abs. 1 VStGB bejaht hat, abweichen könnte: Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 121 Abs. 2 GVG ist jedoch nicht erforderlich.
  • KG, 11.05.2023 - 121 Ss 124/22

    Volksverhetzung: Veröffentlichung eines sog. "Judensterns" mit Aufschrift

    Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB verharmlost hat, weil mit der Verwendung des "Judensterns" in Verbindung mit der Inschrift "Nicht geimpft" die systematische Ermordung von sechs Millionen Juden während der Herrschaft des Nationalsozialismus bagatellisiert werde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20 - [juris-Rdn. 8]; die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021 - 1 BvR 1787/20 - [juris]; LG Würzburg NStZ-RR 2022, 242 f.; LG Köln, Beschluss vom 4. April 2022 - 113 Qs 6/22 - [juris-Rdn. 15]; AG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juli 2020 - 126 Cs 26 Js 1453/19 (205/20) -, BeckRS 2020, 43494 [Rdn. 28]), oder ob nur ein Nachteil der ungeimpften Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften überzogen dramatisiert wird, was eine Anerkennung des Leids der Juden im Nationalsozialismus voraussetze (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022 - 60 Qs 16/22 - [juris]; Hoven/Obert NStZ 2022, 331, 334), beziehungsweise sich die Nutzung des Judensterns nicht konkret auf den Völkermord an den Juden und damit nicht auf eine Handlung nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches beziehe (vgl. AG Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 1. August 2022 - 3 Cs 801 Js 35154/21 - [juris]; wohl auch Fischer, StGB 70. Auflage, § 130 Rdn. 27; offengelassen: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2021 - Ss 72/2020 [2/21] - [juris]).

    d) Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20 - steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen.

  • LG Köln, 04.04.2022 - 113 Qs 6/22

    Judenstern, ungeimpft, Volksverhetzung, Anbringen an Pkw

    Wer diese beiden Sachverhalte mittels Tragen des vorbeschriebenen Sterns gleichstellt, bagatellisiert das Ausmaß des Unrechts der Shoah und verharmlost damit den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB (so zu einem Plakat mit der Aufschrift "Hetze in Deutschland" und darunter nebeneinander gestellten Abbildungen eines sogenannten "Judensterns" mit den Jahreszahlen "1933-1945" sowie des Logos der Partei "Alternative für Deutschland" mit der Jahreszahl "2013-?" auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 8 - juris [die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021, 1 BvR 1787/20]; ohne Begründung ablehnend hingegen Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 130 Rn. 27; vgl. zum Meinungsstand auch "Ist das Tragen von 'Ungeimpft'-Sternen strafbar?", Artikel vom 02.03.2022, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ungeimpft-judenstern-strafbar-volksverhetzung-verharmlosung-holocaust-olg-entscheidungen/ - abgerufen am 04.04.2022, demzufolge zustimmend Heger und Kubiciel, ablehnend Hoven und Jahn).

    Der angestellte Vergleich lässt sich auch nicht auf eine Gleichstellung von vermeintlicher öffentlicher Hetze gegen Ungeimpfte und deren angeblicher Stigmatisierung mit Hetze und Stigmatisierung betreffend jüdische Menschen im Nationalsozialismus - und damit unter Umständen nicht § 6 Abs. 1 VStGB unterfallenden Handlungen - reduzieren (so zu dem vorbeschriebenen Plakat auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 8 - juris).

    Jede weitere Gleichstellung von Covid-19-Schutzmaßnahmen mit der Shoah ist deshalb geeignet, Bestätigung für die selbstempfundene Situation der Entrechtung und damit Rechtfertigung für den gewaltsamen Widerstand zu liefern und so den öffentlichen Frieden zu gefährden (ebenso für das oben beschriebene Plakat BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 5 - juris; ablehnend für auf einem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gepostete Bilder von sogenannten "Judensternen" mit den Aufschriften "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" und "Islamophob" Saarländisches OLG, Urteil vom 08.03.2021, Ss 72/2020 (2/21), Rn. 22 ff. - juris).

  • LG Würzburg, 18.05.2022 - 1 Qs 80/22

    Strafbarkeit der Verwendung des Judensterns mit der Inschrift "NICHT GEIMPFT"

    Im Gegenteil - die Teilnahme des Beschuldigten an insgesamt 59 systemkritischen Telegram-Gruppen, in denen z. T. fortlaufend antisemitische und holocaustleugnende Äußerungen getätigt und Inhalte geteilt werden, legen die obige Lesart jedenfalls im Sinne eines Anfangsverdachts nahe (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 - 205 StRR 240/20).
  • BayObLG, 02.08.2023 - 203 StRR 287/23

    Volksverhetzung - Verharmlosen des Holocaust

    bb) In der Entscheidung vom 25.06.2020 (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, juris) wurde im Revisionsverfahren die Verurteilung einer Person bestätigt, die beim Bundesparteitag der Partei AfD ein Plakat zeigte, auf welchem die Behandlung von AfD-Anhängern in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Schicksal der Juden in der Zeit des Nationalsozialismus mittels des sog. Judensterns einerseits und des AfD-Parteilogos andererseits gleichgesetzt wurde.

    Dies ist dann der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, juris, Rn. 4 m.w.N.).

  • OLG Oldenburg, 16.10.2023 - 1 ORs 46/23

    Judenstern; Ungeimpft; Völkermord; Holocaust; Polizeiverordnung; Verharmlosung

    Etwas anders gilt indessen dann, wenn mit der Verwendung des Judensterns auch auf die gegen die jüdischstämmige Bevölkerung verübten Verbrechen Bezug genommen werden solle (so auch BayObLG, Beschluss v. 25.06.2020, 205 StRR 240/20, bei juris; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 21.09.2021 (1 BvR 1787/20 , bei juris) ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierin in seiner Entscheidung vom 05.07.2022 (1854/22, bei juris) keinen Verstoß gegen Art. 10 EMRK gesehen).
  • KG, 13.02.2023 - 121 Ss 140/22

    Volksverhetzung durch Verharmlosen der NS-Verbrechen im Zusammenhang mit

    (1) Auch unter Zugrundelegung der dem Angeklagten günstigsten Deutungsmöglichkeit der hier relevanten Äußerung ist eine Würdigung dergestalt, dass er mit der Abbildung etwas anderes ausdrücken wollte als einen Vergleich der unterstellten Benachteiligung Ungeimpfter mit dem nationalsozialistischen Völkermord an Millionen Juden (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20 -, juris Rn. 8; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021 - 1 BvR 1787/20 -, juris), kaum denkbar.

    Auch fehlen Feststellungen dazu, für welchen Personenkreis der Aufkleber auf dem nach den Urteilsgründen für Dritte ungehindert wahrnehmbaren gläsernen Informationskasten im konkreten Fall erkennbar war bzw. welche Personen bereits von ihm Kenntnis genommen haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 205 StRR 240/20 -, juris).

  • BayObLG, 17.02.2023 - 207 StRR 32/23

    Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB in der Tatbestandsvariante des

    Eine entsprechende Gefährdung des öffentlichen Friedens haftet derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen regelmäßig an" (BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, zitiert nach juris, dort Rdn. 5; vgl. dazu auch den (nicht näher begründeten) Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.09.2021,1 BvR 1787/20, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 21.03.2023 - 203 StRR 562/22

    Volksverhetzung - Merkmal des Verharmlosens

  • OLG Frankfurt, 30.11.2023 - 7 ORs 27/23

    Keine Volksverhetzung bei Tragen eines selbstgebastelten "Judensterns" mit

  • LG Regensburg, 09.09.2022 - 5 Qs 157/22

    Notwendige Verteidigung; Schwierigkeit der Rechtslage wegen divergierender

  • OLG Frankfurt, 13.02.2023 - 1 Ss 166/22

    Veröffentlichung eines Judensterns mit den Worten "Nicht geimpft" auf Facebook

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