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   BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23   

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BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23 (https://dejure.org/2023,5091)
BayObLG, Entscheidung vom 20.03.2023 - 206 StRR 1/23 (https://dejure.org/2023,5091)
BayObLG, Entscheidung vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 (https://dejure.org/2023,5091)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Volksverhetzung, Verharmlosung der NS-Verbrechen, Corona-Impfpflicht

  • BAYERN | RECHT

    StGB § 130; GG Art. 5
    Volksverhetzung in Form des Verharmlosens durch Darstellung eines KZ-Eingangstors mit dem Schriftzug "Impfen macht frei"

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Schuldspruch, Meinungsfreiheit, Berufung, Angeklagte, Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft, Auslegung, Arbeit, Frist, Strafbarkeit, Angeklagten, Rechtsfehler, Vergleich, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, keinen ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Coronaimpfung "Impfen macht frei" - Verharmlosen von NS-Verbrechen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Geistige Brandbeschleunigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Volksverhetzung bestätigt: "Impfen macht frei" verharmlost den Holocaust

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    "Impfen macht frei"

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Dass es sich bei diesen Massenmorden um rassistisch motivierten Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB handelt, auf den § 130 Abs. 3 StGB Bezug nimmt, liegt auf der Hand (zur Offenkundigkeit des Völkermordes an insbesondere jüdischen Menschen, namentlich im KZ Auschwitz-Birkenau, vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115; st. Rspr.).

    Eine solche unterfällt stets dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweist, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, als gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfG, Beschluss v. 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 19).

    Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob eine Gefährdung des öffentlichen Friedens durch derartige in die Öffentlichkeit gebrachte Äußerungen diesen regelmäßig anhaftet (BGH NJW 2002, 215; ihm folgend für einen Fall des Verharmlosens BayObLG a.a.O., unbeanstandet gelassen von BVerfG BeckRS 2021, 38103) oder in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens, im Unterschied zu den Varianten der Billigumng und Leugnung, bei der die Geeignetheit zur Friedensstörung indiziert sei (BVerG NJW 2018, 2858 Rn. 31), nicht von einer Indizierung auszugehen sei, sondern die Geeignetheit zur Friedensstörung besonderer Feststellung bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23).

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob eine Gefährdung des öffentlichen Friedens durch derartige in die Öffentlichkeit gebrachte Äußerungen diesen regelmäßig anhaftet (BGH NJW 2002, 215; ihm folgend für einen Fall des Verharmlosens BayObLG a.a.O., unbeanstandet gelassen von BVerfG BeckRS 2021, 38103) oder in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens, im Unterschied zu den Varianten der Billigumng und Leugnung, bei der die Geeignetheit zur Friedensstörung indiziert sei (BVerG NJW 2018, 2858 Rn. 31), nicht von einer Indizierung auszugehen sei, sondern die Geeignetheit zur Friedensstörung besonderer Feststellung bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23).

    Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit (BVerfG NJW 2018, 2861 Rn. 27).

  • EGMR, 05.07.2022 - 1854/22

    LANZERATH v. GERMANY

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Beide aufgezeigte Aspekte der Äußerung, die Überzeichnung eigener Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland zum Schutz der Bevölkerung und die missachtende Abwertung des Schicksals der in den Lagern internierten Menschen sind jedenfalls im vorliegenden Fall nicht voneinander zu trennen; dies würde zu einer künstlichen Aufspaltung der einheitlichen Äußerung führen (anders Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 334f. für den Fall des Verwendens eines sog. Judensterns mit der Aufschrift "Ungeimpft"; für den Fall eines "Impfen macht frei"-Schildes im Stil des Eingangstores zum KZ Auschwitz jedoch eine Strafbarkeit wohl grundsätzlich bejahend, a.a.O. S. 334; zur Auslegung der Verwendung eines sog. Judensterns mit der Beschriftung "AfD", um eine vergleichbare Verfolgung dieser Partei zu suggerieren, als Verharmlosung der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 205 StRR 240/20, BeckRS 2020, 52510 [vorangehend AG Augsburg, Urteil vom 23. August 2019, 06 Cs 101 Js 134200/18, BeckRS 2019, 57849; Berufung verworfen vom LG Augsburg, Urteil vom 9. Dezember 2019, 14 Ns 101 Js 134200/18, nicht veröffentlicht; zur hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde [nicht zur Entscheidung angenommen] vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021, 1 BvR 1787/20, BeckRS 2021, 38103, sowie zur - erfolglosen - Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR, Urteil vom 5. Juli 2022, 1ndividualbeschwerde Nr. 1854/22, juris; zur Wertung eines Judensterns mit der Aufschrift "Nicht geimpft" als Volksverhetzung vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022, 1 Qs 80/22, NStZ-RR 2022, 242; anders LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022, 60 Qs 16/22, BeckRS 2022, 24946 sowie Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 130 Rn. 27).

    Sie beinhaltet einen Angriff auf die Ehre von Opfern und Überlebenden des Holocaust, ihrer Familien und die heute in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden (so EGMR, Urteil vom 5. Juli 2022, 1854/22, juris Rn. 14).

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB erfasst nicht nur deren explizites Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH NJW 2000, 2217, 2218), ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisieren des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; OLG Celle, Urteil vom 16. August 2019, 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220, Rn. 26).

    Die Abgrenzung mag im Einzelfall fragwürdig er scheinen (vgl. OLG Celle BeckRS 2019, 21220 Rn. 40); jedoch liegen die Voraussetzungen jedenfalls im vorliegenden Fall vor und sind durch die Feststellungen des Landgerichts in Zusammenschau mit dem offenkundigen Kontext der im November 2020 geführten gesellschaftlichen hinreichend belegt.

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    (1) Ein Verharmlosen im Sinne des § 136 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn eine unter der NSHerrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird (BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, BGHSt 46, 36, 40 = NJW 2000, 2217, 2218; BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115).

    Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB erfasst nicht nur deren explizites Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH NJW 2000, 2217, 2218), ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisieren des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; OLG Celle, Urteil vom 16. August 2019, 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220, Rn. 26).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB erfasst nicht nur deren explizites Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH NJW 2000, 2217, 2218), ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisieren des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; OLG Celle, Urteil vom 16. August 2019, 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220, Rn. 26).

    Gestört ist der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird (BGH NJW 2005, 689, 691 m.w.N.) Er kann durch eine infolge des Hervorrufens offener oder latenter Gewaltpotentiale entstandene Erschütterung des Vertrauens in die allgemeine Rechtssicherheit, vor allem auch durch die Verminderung des Sicherheitsgefühls des angegriffenen Teils der Bevölkerung, und zum anderen durch ein Aufhetzen des Publikums und der dadurch begründeten Gefahr von Übergriffen beeinträchtigt werden (vgl. Schäfer/Anstötz in MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2021, § 130 Rn. 22 m.N.).

  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Dass es sich bei diesen Massenmorden um rassistisch motivierten Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB handelt, auf den § 130 Abs. 3 StGB Bezug nimmt, liegt auf der Hand (zur Offenkundigkeit des Völkermordes an insbesondere jüdischen Menschen, namentlich im KZ Auschwitz-Birkenau, vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115; st. Rspr.).

    (1) Ein Verharmlosen im Sinne des § 136 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn eine unter der NSHerrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird (BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, BGHSt 46, 36, 40 = NJW 2000, 2217, 2218; BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115).

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (st. Rspr; vgl nur BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28 m.w.N. [zu § 185 StGB]; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 15. November 2022, 206 StRR 289/22, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (st. Rspr; vgl nur BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28 m.w.N. [zu § 185 StGB]; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 15. November 2022, 206 StRR 289/22, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 21.09.2021 - 1 BvR 1787/20

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Beide aufgezeigte Aspekte der Äußerung, die Überzeichnung eigener Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland zum Schutz der Bevölkerung und die missachtende Abwertung des Schicksals der in den Lagern internierten Menschen sind jedenfalls im vorliegenden Fall nicht voneinander zu trennen; dies würde zu einer künstlichen Aufspaltung der einheitlichen Äußerung führen (anders Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 334f. für den Fall des Verwendens eines sog. Judensterns mit der Aufschrift "Ungeimpft"; für den Fall eines "Impfen macht frei"-Schildes im Stil des Eingangstores zum KZ Auschwitz jedoch eine Strafbarkeit wohl grundsätzlich bejahend, a.a.O. S. 334; zur Auslegung der Verwendung eines sog. Judensterns mit der Beschriftung "AfD", um eine vergleichbare Verfolgung dieser Partei zu suggerieren, als Verharmlosung der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 205 StRR 240/20, BeckRS 2020, 52510 [vorangehend AG Augsburg, Urteil vom 23. August 2019, 06 Cs 101 Js 134200/18, BeckRS 2019, 57849; Berufung verworfen vom LG Augsburg, Urteil vom 9. Dezember 2019, 14 Ns 101 Js 134200/18, nicht veröffentlicht; zur hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde [nicht zur Entscheidung angenommen] vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021, 1 BvR 1787/20, BeckRS 2021, 38103, sowie zur - erfolglosen - Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR, Urteil vom 5. Juli 2022, 1ndividualbeschwerde Nr. 1854/22, juris; zur Wertung eines Judensterns mit der Aufschrift "Nicht geimpft" als Volksverhetzung vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022, 1 Qs 80/22, NStZ-RR 2022, 242; anders LG Aachen, Beschluss vom 18. August 2022, 60 Qs 16/22, BeckRS 2022, 24946 sowie Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 130 Rn. 27).
  • LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22

    Judenstern, ungeimpft, Facebook, Gruppenbild, Volksverhetzung

  • LG Würzburg, 18.05.2022 - 1 Qs 80/22

    Strafbarkeit der Verwendung des Judensterns mit der Inschrift "NICHT GEIMPFT"

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

  • BayObLG, 30.12.1987 - RReg. 3 St 226/87

    Kraftfahrzeug; Unfall; Täuschung; Konkrete Gefahr; Nachahmung;

  • AG Augsburg, 23.08.2019 - 6 Cs 101 Js 134200/18

    Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung.

  • BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • FG Nürnberg, 20.07.1992 - V 103/92
  • OLG Hamm, 15.06.2023 - 5 ORs 34/23

    Beschimpfung als Neger keine Volksverhetzung; Beschimpfung als Zigeuner keine

    Bei der Auslegung einer Meinungsäußerung ist durch den Tatrichter deren objektiver Sinn zu ermitteln, wobei nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden und nicht das subjektive Verständnis eines gegebenenfalls von einer Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 -, Rn. 19, juris m.w.N.).

    Auszugehen ist insofern nach ständiger Rechtsprechung stets vom Wortlaut der Äußerung, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 -, Rn. 19, juris).

    Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 -, Rn. 19, juris m.w.N.).

  • BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23

    Strafverfahren gegen Florian J. wegen des Verdachts der Volksverhetzung

    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 11ff. (zu § 130 StGB)).

    So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 1St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, aaO Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)).

  • BayObLG, 02.08.2023 - 203 StRR 287/23

    Volksverhetzung - Verharmlosen des Holocaust

    Dies erschient, auch wenn es sich um ein individuelles Schicksal der Angeklagten handelt, plausibel, da die Angeklagte durch das Suggerieren, ihr werde ein dem NS-Völkermord vergleichbares Unrecht zugefügt, diejenigen Kreise der Bevölkerung ansprechen wollte, die in vielerlei Aspekten mit dem staatlichen Handeln nicht einverstanden sind und die jeden Anlass wahrnehmen würden um sich als Widerstandskämpfer gegen den Staat zu positionieren (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 46).

    aa) So hat das Bayerische Oberste Landesgericht beim bildlichen Vergleich von Coronaimpfungen mit der Vernichtung von Juden in den Konzentrationslagern ("Impfen macht frei" i.V.m. dem Eingangstor eines Konzentrationslagers und zwei schwarz uniformierten Männern mit einer überdimensionierten Spritze) in einem öffentlich einsehbaren Facebook-Account nicht nur die Verharmlosung des Holocaust i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB, sondern auch die Eignung zur Friedensstörung gesehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, zur Eignung zur Friedensstörung: Rn. 36 - 46).

    bb) Die im Anschluss daran vorzunehmende Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Äußerung (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 19) hat das Amtsgericht zutreffend nach Wortlaut und Kontext vorgenommen.

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